Studienordnung
für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin
(veröffentlicht am 21. April 1995, AMBl. HU 5/1995)
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf Grund von §§ 24 und 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1992 (GVBl. S. 2165), in der Fassung vom 10. Mai 1994, die folgende Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft erlassen.
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Gegenstand der Regelung
Diese Studienordnung regelt im Rahmen des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBI. S. 554) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBI. S. 558) das Studium an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin.
§ 2 Studienziele
(1) Die Studierenden sollen das notwendige juristische Wissen erwerben, sich in der Rechtsanwendung üben und Maßstäbe zur Kritik juristischer Entscheidungen erlernen. Die Fakultät mit Sitz in der Hauptstadt des vereinten Deutschlands sieht - auch angesichts der Erfahrungen der deutschen Geschichte - in der Schärfung der Verantwortung der Juristen für die Wahrung und Entwicklung des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats einen leitenden Gesichtspunkt der Ausbildung.
(2) Das Studium soll die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts und seine geschichtlichen und philosophischen Grundlagen einbeziehen, den Blick für den europäischen Einigungsprozeß öffnen, Bezüge zur Berufspraxis der Juristen herstellen und den Studierenden durch eine Straffung des Stoffs Probleme und Perspektiven des europäischen Einigungsprozesses öffnen, Bezüge zur Berufspraxis der Juristen herstellen und den Studierenden durch eine Straffung des Stoffs die Möglichkeit eröffnen, ihren besonderen wissenschaftlichen Interessen nachzugehen.
§ 3 Regelstudienzeit
Diese Studienordnung legt für die Bewältigung des Pflicht- und Wahlfachstoffs - ohne Prüfungszeit - einen Zeitraum von acht Semestern zugrunde. Das Studium der Pflichtfächer soll mit dem 6. Semester abgeschlossen sein. Das 7. und 8. Semester sollen dem Wahlfach- und Vertiefungsstudium sowie der Examensvorbereitung dienen. Das Studium eröffnet damit die Möglichkeit der Teilnahme am Examensfreiversuch gemäß § 3 JAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 JAO.
§ 4 Gegenstand der Ausbildung
(1) Das Studium umfaßt nach Maßgabe der JAO die Pflichtfächer nach Abs. 2 und eine vom Studierenden zu bestimmende Wahlfachgruppe nach Abs. 3.
(2) Die Pflichtfächer gemäß § 5 JAO sind:
- die Methodenlehre sowie die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie;
- die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;
- aus dem Bürgerlichen Recht die allgemeinen Lehren, das Schuldrecht und das Sachenrecht sowie die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts;
- die Grundzüge des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts;
- das Recht des Arbeitsverhältnisses und die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;
- die allgemeinen Lehren des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;
- das Staatsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht und zum Europarecht;
- das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts;
- aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts und des Kommunalrechts;
- die Grundzüge des Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrechts, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
- die Grundzüge der Zwangsvollstreckung im Zivilprozeßrecht und des Insolvenzrechts.
(3) Wahlfachgruppen gemäß § 6 JAO sind:
- Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Rechtssoziologie;
- Rechts- und Verfassungsgeschichte;
- Familien- und Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundzüge des Familienverfahrensrecht;
- Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechts;
- Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht;
- Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;
- Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht;
- Verwaltungslehre, Baurecht, Grundzüge des Wirtschaftverwaltungsrechts, des Umweltschutzrechts, des Straßenrechts und des Beamtenrechts;
- allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Privatversicherungsrechts;
- Völkerrecht, Europarecht.
§ 5 Lehrveranstaltungen
(1) Formen der Lehrveranstaltungen sind insbesondere Vorlesung, Arbeitsgemeinschaft, Übung, Kolloquium, Seminar, Exkursion und Projektgruppe, im examensvorbereitenden Studium Klausurenkurs und Repetitorium. Lehrveranstaltungen können auch als Blockveranstaltungen sowie in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.
(2) Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen - überwiegend durch den Vortrag des Lehrenden - Kenntnisse in einem Fach vermittelt und Anregungen zur eigenständigen Erarbeitung und Vertiefung des Stoffes gegeben werden. Grundkurse sind Vorlesungen, die in der Semesterfolge thematisch aufeinander aufbauen und in der vorgesehenen Reihenfolge zu besuchen sind. Grundkurse werden in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht durchgeführt; sie werden von Arbeitsgemeinschaften begleitet.
(3) Arbeitsgemeinschaften sind Lehrveranstaltungen, die in der Regel einer Vorlesung zugeordnet sind und nicht mehr als 30 Teilnehmern umfassen sollen. Sie dienen der Wiederholung und Ergänzung des Lernstoffs unter aktiver Beteiligung der Studenten und in fallbezogener Arbeit.
(4) Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen durch Fallbesprechungen, Klausuren und Hausarbeiten die Rechtsanwendung geübt wird. In den Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden jeweils mindestens zwei Klausuren und zwei Hausarbeiten angeboten; eine Hausarbeit wird zur Bearbeitung in der vorlesungsfreien Zeit ausgegeben. Wenn eine Übung den Lernstoff parallel laufender Vorlesungen zum Gegenstand hat, soll der Übungsleiter bei der Auswahl von Aufsichtsarbeiten den Ausbildungsstand in diesen Vorlesungen beachten.
(5) Seminare sind Lehrveranstaltungen, in denen rechtswissenschaftliche Probleme vertieft bearbeitet und daher von den Teilnehmern eigenständige Leistungen erwartet werden.
(6) Projektgruppen sind Lehrveranstaltungen, in denen unter Mitarbeit der Teilnehmer theoretische und praktische Rechtsfragen forschend bearbeitet werden. Projektgruppen können auch der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 JAG dienen. In die Arbeit der Projektgruppen sollen Rechtspraktiker einbezogen werden.
(7) Exkursionen sind Lehrveranstaltungen, in denen vor Ort die Praxis und Geschichte des Rechts anschaulich werden.
(8) Kolloquien sind Lehrveranstaltungen, in denen unter Mitarbeit der Teilnehmer Rechtsfragen vertieft erörtert werden.
(9) Das Lehrangebot des examensvorbereitenden Studiums wird in § 16 dieser Ordnung geregelt.
§ 6 Studienberatung
(1) Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter beraten die Studierenden. Die Beratungen finden zu festgelegten Zeiten statt, die zu Beginn des Semesters bekanntgegeben werden. Das Dekanat bietet eine eigene Studienfachberatung an.
(2) Für Studienbewerber und Studienanfänger wird eine gesonderte Studienberatung angeboten.
II. Besonderer Teil
Abschnitt I
Das Studium der Pflichtfächer
§ 7 Ausbildungsbereiche
Das Studium der Pflichtfächer umfaßt die Grundlagenfächer, das Bürgerliche Recht, Strafrecht, Öffentliche Recht, Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie die jeweiligen Prozeßrechte.
§ 8 Ausbildungsbereich Grundlagenfächer
(1) Vorlesungen
1. Semester Rechtsgeschichte 2 SWS 1. oder 2. Semester Rechtssoziologie 2 SWS Rechtsphilosophie 2 SWS 2. Semester Rechtsgeschichte 2 SWS 4. Semester Grundriß der Methodenlehre 2 SWS
§ 9 Ausbildung im Bürgerlichen Recht einschließlich des Zivilprozeß- und Vollstreckungsrechts
(1) Vorlesungen
1. Semester Grundkurs I (Allgemeiner Teil und Schuldrecht I) 6 SWS 2. Semester Grundkurs II (Allgemeiner Teil und Schuldrecht II [5 SWS])
mit integrierter Übung für Anfänger/innen7 SWS 3. Semester Grundkurs III (Sachenrecht) 4 SWS 4. oder 5. Semester Zivilprozeßrecht (Erkenntnisverfahren [3 SWS],
Vollstreckungsverfahren [2 SWS])5 SWS Grundzüge des Familien- und Erbrechts (Grundzüge des Familienrechts [2 SWS],
Grundzüge des Erbrechts [2 SWS])
mit Bezügen zum Verfahrensrecht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit4 SWS 6. Semester Konkursrecht 1 SWS
(2) Arbeitsgemeinschaften
1. Semester zum Grundkurs I 2 SWS 2. Semester zum Grundkurs II 2 SWS 3. Semester zum Grundkurs III 2 SWS
(3) Übungen
2. Semester Übung für Anfänger integriert in Grundkurs II 4. Semester Übung für Fortgeschrittene 2 SWS
§ 10 Ausbildung im Öffentlichen Recht einschließlich des Verfassungs- und Verwaltungsprozeßrechts
(1) Vorlesungen
1. Semester Grundkurs I (Einführung in das Öffentliche Recht) 2 SWS 2. Semester Grundkurs II (Staatsorganisationsrecht) 3 SWS 3. Semester Grundkurs III (Grundrechte [3 SWS]
mit integrierter Übung für Anfänger/innen5 SWS Grundkurse II und III mit Grundzügen des Verfassungsprozeßrechts Grundzüge des Europa- und Völkerrechts und seiner Bezüge zum Staatsrecht 2 SWS 4. Semester Grundkurs IV (Allgemeines Verwaltungsrecht mit Grundzügen des Verwaltungsprozeßrechts) 5 SWS 5. Semester Grundkurs V (Polizeirecht [2 SWS],
Grundzüge des Baurechts [2 SWS],
Grundzüge des Kommunalrechts [1 SWS])
mit integrierter Übung f. Fortgeschrittene7 SWS
(2) Arbeitsgemeinschaften
1. Semester zum Grundkurs I 1 SWS 2. Semester zum Grundkurs II 2 SWS 3. Semester zum Grundkurs III 2 SWS 4. Semester zum Grundkurs IV 2 SWS 5. Semester zum Grundkurs V 2 SWS
(3) Übungen
entfallen durch Integration in die Grundkurse
§ 11 Ausbildung im Strafrecht einschließlich des Strafprozeßrechts
(1) Vorlesungen
1. Semester Grundkurs I (Einführung in das Strafrecht) 2 SWS 2. Semester Grundkurs II (Allgemeiner Teil) 4 SWS 3. Semester Grundkurs III (Besonderer Teil I [2 SWS])
mit integrierter Übung für Anfänger/innen4 SWS Grundzüge des Strafprozeßrechts 2 SWS 4. Semester Grundkurs IV (Besonderer Teil II [4 SWS])
mit integrierter Übung f. Fortgeschrittene6 SWS
(2) Arbeitsgemeinschaften
1. Semester Grundlagen 1 SWS 2. Semester zum Grundkurs II 2 SWS 3. Semester zum Grundkurs III 2 SWS 4. Semester zum Grundkurs IV 2 SWS
(3) Übungen
entfallen durch Integration in die Grundkurse
§ 12 Ausbildung im Handels- und Gesellschafts- sowie Arbeitsrecht
(1) Vorlesungen
5. oder 6. Semester Handels- und Gesellschaftsrecht mit steuerlichen Bezügen (Handelsrecht [2 SWS],
Gesellschaftsrecht [3 SWS])5 SWS Arbeitsrecht mit sozialrechtlichen Bezügen 4 SWS Wertpapierrecht 1 SWS
(2) Arbeitsgemeinschaften
5. oder 6. Semester Handelsrecht 1 SWS Gesellschaftsrecht 1 SWS Arbeitsrecht 2 SWS
§ 13 Veranstaltungen zum Erwerb der Leistungsnachweise gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 JAG
Die Leistungsnachweise gem. § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 JAG werden in entsprechend ausgewiesenen Seminaren, Übungen und vergleichbaren Veranstaltungen in Verantwortung eines Hochschullehrers erworben. Die Fakultät trägt für ein ausreichendes Angebot Sorge. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen anderer Fachbereiche setzt die vorherige Absprache mit dem Justizprüfungsamt voraus.
§ 14 Mentorenprogramm
(1) In den ersten zwei Semestern ihres Studiums werden die Studierenden in kontinuierlich tagenden Gruppen von maximal 30 Teilnehmern von Hochschullehrern (Mentoren) begleitet. Diese Gruppen haben insbesondere die Aufgabe,
- Orientierungsunsicherheiten in der Anfangsphase des Studiums abzubauen,
- einer Vereinzelung entgegenzuwirken und die Bildung von studentischen Lerngruppen anzuregen;
- Kontakte zwischen Studierenden und Lehrenden zu fördern.
(2) Die Mentoren stehen den von ihnen begleiteten Studierenden auch für die Studienberatung und die wissenschaftliche Erörterung fachlicher Fragen zur Verfügung.
Abschnitt II
Examensvorbereitendes Studium
§ 15 Zielsetzung
(1) Das examensvorbereitende Studium dient der konzentrierten Wiederholung des Stoffes der Pflichtfächer. Es ist an den Anforderungen der Ersten juristischen Staatsprüfung orientiert und soll den Studierenden eine Prüfungsvorbereitung ohne Inanspruchnahme außeruniversitärer Lehrangebote ermöglichen.
(2) Die Fakultät begrüßt die Beteiligung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Justizprüfungsamtes am examensvorbereitenden Studium.
§ 16 Veranstaltungsformen
(1) Das examensvorbereitende Studium gliedert sich in Klausurenkurse und Repetitorien.
(2) In Klausurenkursen werden Klausuren geschrieben, die im Schwierigkeitsgrad den Klausuren der Ersten juristischen Staatsprüfung entsprechen. Sie werden turnusmäßig von den Lehrenden des Fachbereichs gestellt und besprochen und nach Examensmaßstäben korrigiert und bewertet.
(3) Die Repetitorien behandeln systematisch und fallbezogen den examensrelevanten Lernstoff des Öffentlichen Rechts, Strafrechts und Zivilrechts einschließlich der Prozeßrechte (Kernfächer) unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung.
§ 17 Ausgestaltung
(1) In der Vorlesungszeit wird im Wechsel der Fächer wöchentlich eine Klausur mit Korrektur und Besprechung angeboten. In der vorlesungsfreien Zeit soll ein dem Ablauf des Staatsexamens entsprechender Klausurenzyklus angeboten werden.
(2) Repetitorien behandeln den Stoff der Kernfächer innerhalb eines Studienjahres in jeweils sechs bis acht Semesterwochenstunden. Die Repetitorien werden ohne zeitliche Überschneidungen angeboten, so daß ein paralleles examensvorbereitendes Studium in allen drei Kernfächern möglich ist.
Abschnitt III
Das Studium der Wahlfachgruppe
§ 18 Zweck des Wahlfachstudiums
Das Studium des Wahlfachs ergänzt das Studium der Pflichtfächer und vertieft zugleich die Kenntnis der Pflichfächer, die Grundlagen des Wahlfachs sind.
§ 19 Umfang, Inhalt und Ablauf des Studiums der Wahlfachgruppe
(1) Das Studium der Wahlfachgruppe umfaßt über zwei Semester sechs bis acht Semesterwochenstunden, von denen mindestens ein Drittel auf Seminare, Übungen, Klausurenkurse und andere durch aktive Mitarbeit der Teilnehmer gekennzeichnete Lehrveranstaltungen entfallen soll.
(2) Die zu einer Wahlfachgruppe angebotenen Lehrveranstaltungen behandeln in zweisemestrigem Turnus alle in § 4 Abs. 3 aufgeführten Lehrgebiete. Aus Kapazitätsgründen ist ein dreisemestriger Turnus zulässig.
(3) Für die Wahlfachgruppen werden Studienschwerpunkte erarbeitet, die die Studierenden über das prüfungsrelevante Wissen informieren, den Lehrenden eine Leitlinie bei der Gewichtung des Lehrstoffs und dem Jusitzprüfungsamt einen Orientierungsrahmen für die Auswahl des Prüfungsstoffs geben.
Abschnitt IV
Aufstellung und Durchführung des Lehrplans
§ 20
(1) Die Studienordnung bindet den Fachbereich bei der Aufstellung und Durchführung des Lehrplans.
(2) Eine ausnahmsweise Abweichung von den im Pflichtfachbereich vorgeschriebenen Semesterwochenstundenzahlen bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats.
Abschnitt V
Inkraftreten
§ 21
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.