Letzte Änderung: 13. September 2011

Anerkennung fachorientierter Fremdsprachenkenntnisse

Inland

Leistungsnachweise universitärer Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt, die in einer Fremdsprache durchgeführt und mit einer erfolgreichen Prüfung absolviert wurden, werden  anerkannt. Bloße Teilnehmbescheinigungen können nicht berücksichtigt werden.

Für die fachorientierte Fremdsprachenausbildung wird in Berlin keine Meldefristverlängerung für den Freiversuch gewährt (§ 13 JAO 2003).

 

Ausland

Leistungsnachweise (keine Teilnahmebescheinigungen!), welche im Ausland beim Besuch fremdsprachiger universitärer Veranstaltungen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt erworben wurden, werden anerkannt.

Im Ausland für die Meldefristverlängerung zum Freiversuch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 JAO von 2003 erbrachte Leistungsnachweise, werden nicht gleichzeitig als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkannt. (Keine Doppelverwertung!)

Nähere Informationen zum Studium im Ausland, können Sie der Homepage unter INTERNATIONALES entnehmen.

 

Antrag / Zuständigkeit

Die Anrechnung erfolgt - nach formlosem Antrag auf Anerkennung beim Prüfungsbüro - durch den Prüfungsausschuss. Bei Abgabe des Antrages sind folgende Dokumente im Original vorzulegen und in Kopie einzureichen:

Bitte beachten: Es werden nur die zum Erreichen der von der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienpunktzahl erforderlichen Leistungsnachweise anerkannt.

 

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zum  Modul BZQ II (Fachorientierten Fremdsprachenkenntnisse)