Letzte Änderung: 4. Dezember 2012

Krankmeldung / Verhinderung

Das Nichterbringen von  Prüfungsleistungen ist in § 10 Prüfungsordnung (2003) bzw. § 15 Prüfungsordnung (2008) auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Allgemeine Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin geregelt.

 

Im Krankheitsfalle geben Sie unverzüglich -  das heißt soweit möglich vor Beginn der Prüfung - per E-Mail oder telefonisch im Prüfungsbüro Bescheid (= Anzeige des Verhinderungsgrundes). Außerdem ist ein ärztliches Attest einzureichen, in welchem unter Angabe der Krankheitsdauer Art und Ausmaß der durch die Erkrankung hervorgerufenen Prüfungsbeeinträchtigung beschrieben ist (= Nachweis des Verhinderungsgrundes). Das Attest muss spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsbüro  vorliegen, sonst wird die Prüfung mit "nicht bestanden" (0 Punkte) bewertet. Bitte geben Sie in einem formlosen Anschreiben an, für welche Prüfungen die Krankmeldung gelten soll. Es kann auch das Musterformular mit Erläuterungen für die Ärzte verwendet werden.

 

BITTE UNBEDINGT BEACHTEN:
Eine schlichte Arbeitunfähigkeitsbescheinigung  genügt den Anforderungen des Prüfungsrechts nicht! Auch die verspätete Anzeige einer Erkrankung oder eines anderen Verhinderungsgrundes führt zur Bewertung der Prüfung mit "nicht bestanden" (0 Punkte).

 

Die Anerkennungen der Krankmeldungen/Verhinderungsgründe werden im Prüfungskonto (AGNES) entsprechend verbucht.