Letzte Änderung: 28. März 2009

Richtlinie

der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin
über das Studium und die Bewertung der Prüfungsleistungen der Sokrates-Studierenden

vom 1. Juni 1997, zuletzt geändert durch Fakultätsratsbeschluss vom 15. Juli 2004

 

Die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität bescheinigt Studienleistungen im Rahmen des Sokrates-Programms nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) und arbeitet hierfür nach der folgenden Richtlinie.

 

§ 1 Zertifikat

Die Studierenden, die im Rahmen des Sokrates-Programms an die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität kommen, erhalten über ihre Studienleistungen ein Zertifikat (Sokrates-Zertifikat). Das Zertifikat können auch solche ausländischen Studierenden erhalten, die außerhalb des Sokrates-Programms für einen Teil ihres Studiums an die Juristische Fakultät gekommen sind.

 

§ 2 Bewertungssystem

Die Studienleistungen werden nach dem deutschen System bewertet und zur Sicherung der Vergleichbarkeit in Europa nach dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen "Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen" (ECTS) umgerechnet.

 

§ 3 Studium

(1) Das Studium im Rahmen des Sokrates-Programms ist in der Regel auf zwei Semester angelegt. Das Zertifikat wird aber auch für ein Studium von nur einem Semester erteilt.

(2) Die Fakultät empfiehlt, an Lehrveranstaltungen mit insgesamt 12 Wochenstunden im Semester teilzunehmen. Vier weitere Semesterwochenstunden werden zusätzlich für die Sprachausbildung empfohlen.

(3) Den Studienplan sollten die ausländischen Studierenden mit ihrer Heimatuniversität abstimmen.

(4) gestrichen

 

§ 4 Anforderungen an die Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsnachweise werden von den Lehrenden der jeweiligen Veranstaltungen aufgrund einer Prüfung ausgestellt, die kurz vor Ende der Vorlesungszeit stattfindet.

(2) Die Form der Prüfung (schriftlich oder mündlich) wird von dem oder der Lehrenden nach Absprache mit den Studierenden zu Beginn des Semesters festgelegt.

(3) Ist eine Klausur oder eine Hausarbeit zu schreiben, so sind die geltenden Regelungen der Studien -und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft anzuwenden.

(4) Mündliche Prüfungen dauern pro Person mindestens 10 und höchstens 20 Minuten.

(5) Der Leistungsnachweis in einem Seminar ist das Zeugnis, das ein schriftliches Referat und einen darauf bezogenen mündlichen Vortrag bescheinigt.

(6) Die Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, in der die Lehrveranstaltung gehalten wurde, zu erbringen.

 

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden zunächst nach der deutschen Notenskala (Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)) wie folgt bewertet:

 

sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine erheblich an Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte

 

(2) Über die Prüfungen wird von den Lehrenden ein Zeugnis erteilt, das über den Gegenstand der Prüfung und über die Prüfungsnote Auskunft gibt.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen, die nicht ausschließlich für ausländische Studierende gestellt werden, werden anschließend mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die daraus folgende Punktzahl ist maßgebend für die Umrechnung in die ECTS-Noten. Es wird nicht aufgerundet.

(4) Die Absätze (2) und (3) gelten nicht für Seminare. Für diese ist das Seminarzeugnis der Leistungsnachweis, welcher der Ausstellung des Zertifikats zugrunde gelegt wird.

 

§ 6 Das ECTS-System

(1) Das ECTS-System enthält ein quantitatives und ein qualitatives Maß für die Prüfungsleistungen.

(2) Die Quantität des Arbeitsaufwandes wird durch die Anrechnungspunkte wiedergegeben.

(3) Nach dem System können in einem Studienjahr 60 Anrechnungspunkte erlangt werden. Das Studium sollte deshalb so aufgebaut werden, dass im Semester etwa 30 Anrechnungspunkte erworben werden können.

(4) Die in den Leistungsnachweisen angegebenen, gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 berechneten Noten entsprechen im ECTS-System den Noten "A" (sehr gut) bis "F" (ungenügend), für die die folgenden Kriterien gelten:

 

ECTS - Note Prozentsatz der erfolgreichen Studierenden,
die diese Regel erhalten
Definition
A 10 HERVORRAGEND - ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler
B 25 SEHR GUT - überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler
C 30 GUT - insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern
D 25 BEFRIEDIGEND - mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel
E 10 AUSREICHEND - die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen
FX - NICHT BESTANDEN - es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können
F - NICHT BESTANDEN - es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
 
§ 7 Erteilung der ECTS-Anrechnungspunkte

(1) Für Vorlesungen und Kolloquien gibt es je zwei Punkte für eine Semesterwochenstunde, wenn am Ende des Semesters eine mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt wird.

(2) In propädeutischen Übungen wird die regelmäßige Teilnahme durch den Leiter oder die Leiterin bescheinigt.

(3) Für Seminare mit Referat sowie für Moot Courts mit Referat gibt es vier Punkte je Semesterwochenstunde.

(4) Absatz (3) gilt für andere Lehrveranstaltungen entsprechend, soweit dies im Einzelfall wegen des vergleichbaren Arbeitsaufwandes angemessen erscheint.

 
§ 8 Umrechnung der Noten

(1) Die Umrechnung der Leistungsnachweise, einschließlich der vorherigen Berechnung nach § 5 Abs. 3, erfolgt im Büro für Internationale Programme nach folgender Tabelle:

 

Punkte nach dem
deutschen Notensystem
ECTS - Note Definition
18-12 A HERVORRAGEND - ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler
11-9 B SEHR GUT - überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler
8-6 C GUT - insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern
5 D BEFRIEDIGEND - mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel
4 E AUSREICHEND - die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen
2-3 FX NICHT BESTANDEN - es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können
0-1 F NICHT BESTANDEN - es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

 

(2) Die Tabelle beruht auf einem Vergleich der in Deutschland im Ersten Juristischen Staatsexamen erzielten Ergebnisse mit den Prozentzahlen, die im ECTS-System für die einzelnen Notenstufen vorgesehen sind. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit den künftig im Ersten Juristischen Staatsexamen erzielten Ergebnissen angepasst werden.

 
§ 9 Ausstellung der Zertifikate

(1) Am Ende des Studienaufenthaltes legen die ausländischen Studierenden ihre Leistungsnachweise vor.

(2) Im Büro für Internationale Programme wird das Sokrates-Zertifikat für die Studierenden ausgestellt, unterschrieben und dem Programmbeauftragten an der Partneruniversität eine Datenabschrift zugesandt. In der Urkunde erfolgt die Bewertung der Leistungen entsprechend § 5 nach dem deutschen und im Sinne der §§ 7, 8 nach dem ECTS-System.

(3) gestrichen