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Ordnung

für das Fremdsprachige Rechtsstudium der Juristischen Fakultät

 

(Veröffentlicht am 3. April 1995, AMBl. HU 4/1995)

 

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf Grund von §§ 24 und 31 i.V.m. §§ 71, 90 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), in der Fassung vom 10. Mai 1994, folgende Ordnung für das Fremdsprachige Rechtsstudium erlassen.

 

§ 1 Fremdsprachiges Rechtsstudium

Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet, ergänzend zum Studiengang Rechtswissenschaft, ein Fremdsprachiges Rechtsstudium (FRS) I und II in verschiedenen Sprachen an.

 

§ 2 Grundgedanke des Fremdsprachigen Rechtsstudiums

(1) Grundgedanke des Fremdsprachigen Rechtsstudiums ist es, ausländisches Recht in fremder Sprache zu vermitteln.

(2) Die Ausbildung in FRS I wird von Dozenten/innen durchgeführt, die in der jeweiligen Rechtssprache über qualifizierte Kenntnisse verfügen. Die Ausbildung in FRS II wird von Dozenten/innen durchgeführt, die über einschlägige juristische Abschlüsse in dem Recht verfügen, das sie vermitteln. Ausnahmsweise können in FRS II Dozenten/innen nach Satz 1 eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

 

§ 3 Aufbau des Fremdsprachigen Rechtsstudiums

(1) Das Fremdsprachige Rechtsstudium besteht aus einem Grundstudium (FRS I) und einem Aufbaustudium (FRS II). Grund- und Aufbaustudium dauern jeweils zwei Semester und werden mit vier SWS pro Semester durchgeführt.

(2) Beide Teilabschnitte werden mit einer Prüfung und einem dafür vergebenen Universitätszertifikat abgeschlossen

 

§ 4 Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt sind die Studierenden der Juristischen Fakultät sowie die der Fakultät verbundenen Doktoranden/innen und Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener juristischer Hochschulausbildung.

(2) Über Ausnahmen entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in streitigen Fällen der Prüfungsausschuß.

 

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme am Fremdsprachigen Rechtsstudium I setzt vertiefte Kenntnisse in der jeweiligen Fremdsprache voraus. Der/die betreuende Dozent/in führt vor Beginn des Studiums eine entsprechende Spracheingangsprüfung durch. Übersteigt die Zahl der danach geeigneten Studierenden das Platzangebot in der jeweiligen Fachsprache, so entscheidet das Los. Das Losverfahren wird unter Aufsicht des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt.

(2) Die Zulassung zum Fremdsprachigen Rechtsstudium II setzt den erfolgreichen Abschluß des Fremdsprachigen Rechtsstudiums I voraus. In begründeten Fällen, über die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, kann der Zugang zu FRS II durch eine dem Abschluß FRS I vergleichbare Spracheingangsprüfung eröffnet werden. Die näheren Voraussetzungen für diese Spracheingangsprüfung werden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß entwickelt.

 

§ 6 Ziel des Fremdsprachigen Rechtsstudiums

(1) Ziel des Fremdsprachigen Rechtsstudiums I ist es, die jeweilige Fachsprache in ihren Grundzügen zu beherrschen, insbesondere mit den sie prägenden juristischen Grundbegriffen vertraut zu sein.

(2) Ziel des Fremdsprachigen Rechtsstudiums II ist es, die jeweilige Fachsprache vertieft zu beherrschen, sich insbesondere in Wort und Schrift angemessen ausdrücken und juristische Fragen lösen zu können.

(3) Die Curricula für FRS I und II werden vom Prüfungsausschuß, in Zusammenarbeit mit der Ausbildungskommission und fachkundigen Mitgliedern der Juristischen Fakultät und den Dozenten/innen der Fachsprachen, vor Unterrichtsbeginn festgelegt und veröffentlicht.

 

§ 7 Prüfungsanforderungen

(1) In der Fachsprachenprüfung (FRSP) I sind die erforderlichen sprachlichen und fachlichen Grundkenntnisse nachzuweisen. Dieses geschieht durch

  1.  
    1. schriftliche Übertragung eines juristischen Textes aus der fremden in die deutsche Sprache oder schriftliche Kontrolle des Leserverstehens eines juristischen Textes in der fremden Sprache (Zeit: 90 Min.);
    2. schriftliche Definition und Erläuterung von fünf die fremde Rechtsordnung prägenden Grundbegriffen (Zeit: 90 Min.);
    3. ein Gespräch in der Fachsprache über ein allgemeines juristisches Thema.

(2) In der Fachsprachenprüfung (FRSP) II sind vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse nachzuweisen. Dazu sind

  1.  
    1. ein juristischer Fall oder ein juristisches Thema in der Fachsprache abzuhandeln (Zeit: 120 Min.);
    2. schriftliche Definition und Erläuterung von fünf die fremde Rechtsordnung prägenden Grundbegriffen oder Rechtsprinzipien (Zeit: 120 Min.);
    3. ein Fachgespräch in der Fremdsprache zu einem speziellen juristischen Thema zu führen.
  2.  

§ 8 Durchführung der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Fachsprachenprüfungen (FRSP I/II) wird vier Wochen vor Ende des jeweiligen Fachsprachenstudiums vom jeweiligen Dozenten/in vorbereitet und abgenommen. Zweitgutachter sind Mitglieder der Juristischen Fakultät, die über die erste Juristische Staatsprüfung oder einen vergleichbaren ausländischen Abschluß und einschlägige Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Der mündliche Teil der Fachsprachenprüfung besteht aus einem Gespräch in der fremden Sprache von etwa zehn Minuten Dauer. Es können bis zu fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden. Das Gespräch leitet der/die Dozent/in. Beisitzer/in ist ein Mitglied der Juristischen Fakultät, das über die erste Juristische Staatsprüfung oder einen vergleichbaren ausländischen Abschluß und einschlägige Sprachkenntnisse verfügt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

 

§ 9 Bewertung

(1) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei wird die Punktzahl der schriftlichen Arbeit zweifach und die der mündlichen Prüfung einfach bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer des schriftlichen Teils um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder sich nicht bis auf vier Punkte Differenz annähern können. Der Stichentscheid wird durch einen, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden, dritten Prüfer vorgenommen.

(3) Über die Leistungen der mündlichen Prüfung entscheidet der/die prüfende Dozent/in nach gemeinsamer Beratung mit dem/der Beisitzer/in.

(4) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Punktzahlen und Noten zu verwenden:

sehr gut eine ganz besonders herausragendeLeistung = 16 - 18 Pkt.
gut eine hervorragende, weit überdurchschnittliche Leistung = 13 - 15 Pkt.
vollbefriedigend eine weit überdurchschnittliche Leistung = 10 - 12 Pkt.
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Pkt.
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel gerade noch den Anforderungen entspricht = 4 - 6 Pkt.
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende Leistung = 1 - 3 Pkt.
Ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Pkt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,0 Pkt. ist.

(6) Über die bestandene Prüfung wird ein Universitätszertifikat ausgestellt. Das Universitätszertifikat enthält Angaben über die Studiendauer und die gewählte Fachsprache, die Punktzahlen der Prüfungsteile und die Gesamtnote.

(7) Über das Nichtbestehen einer Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Noten und Punktzahlen angibt.

 

§ 10 Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der/die Studierende ohne hinreichende Entschuldigung nach Zulassung zur Prüfung zurücktritt, zur Prüfung nicht erscheint oder die Prüfung abbricht.

(2) Darüber, ob eine Entschuldigung hinreichend ist, entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in streitigen Fällen der Prüfungsausschuß. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise als nicht bestanden erklärt werden, wenn sich der/die Studierende unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung unternommen oder die Prüfung in grober Weise gestört hat.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen und zu begründen, soweit einem Antrag des/der Studierenden nicht entsprochen wird.

 

§ 11 Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Bereits feststehende Prüfungsergebnisse sind anzurechnen, wenn der Rest der Prüfung im jeweils nächsten Termin abgelegt wird.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

 

§ 12 Berücksichtigung von Behinderungen

Auf die besondere Lage behinderter oder körperlich beeinträchtigter Kandidaten/innen ist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere können die Prüfungszeit angemessen verlängert oder Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt werden. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes kann verlangt werden.

 

§ 13 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung wird von der Juristischen Fakultät ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, in denen nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt ist oder die Entscheidung dem/der Vorsitzenden übertragen wurde.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören folgende Mitglieder an:

  1.  
    1. zwei habilitierte Mitglieder der Juristischen Fakultät
    2. zwei Fachsprachenvertreter aus dem Kreis der Dozenten/innen
    3. je ein/e Vertreter/in der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt den/die Vorsitzende/n aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder der Juristischen Fakultät und eine/n Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt diesen nach außen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.