Letzte Änderung: 8. Mai 2013

Universitäre Schwerpunktprüfung

Hier finden Sie einen Überblick über die Schwerpunktprüfung. Ausführlichere Informationen zur Prüfungskampagne 2012/2013 sind im Informationspapier zur Schwerpunktprüfung zu finden.

Das Schwerpunktstudium beginnt im Wintersemester. Allerdings ist im Ausnahmefall auch der Einstieg zum Sommersemester möglich. Für die Schwerpunkte 1, 6 und 7 kommt der Quereinstieg allerdings  aus inhaltlichen Gründen nicht in Betracht. Wer diese Variante dennoch für sich wählen möchte, sollte sich unbedingt durch die Professorinnen und Professoren beraten lassen.

Das Schwerpunktstudium wird mit der universitären Schwerpunktprüfung abgeschlossen. Sie besteht aus drei gleichgewichteten Prüfungsleistungen.

Die Prüfungsleistung geht mit 30% in die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Schwerpunktprüfung wird nur zugelassen, wer die Zwischenprüfung und das Modul Rechtswissenschaftliche Fallbearbeitung (= drei Hausarbeiten) bestanden hat. Für Studierenden nach der auslaufenden PO 2003 ist lediglich die Zwischenprüfung  Zulassungsvoraussetzung. Darüber hinaus haben die Studierenden spätestens vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz gegenüber dem Prüfungsbüro nachzuweisen.

Anmeldung

Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für alle drei Prüfungsleistungen. Wer sich angemeldet hat, wird die Prüfungsteilleistungen innerhalb eines Jahres absolvieren. Ein Wechsel des Schwerpunktbereiches innerhalb dieses Zeitraumes ist grundsätzlich nicht möglich.

Einen Überblick zum Prüfungsablauf gibt der Ablaufplan. Die Schwerpunktprüfung ist anmeldepflichtig!

Wiederholungsmöglichkeiten/Freiversuch

Die Schwerpunktprüfung kann bei Nichtbestehen einmal insgesamt wiederholt werden.

Nach nicht bestandener Schwerpunktprüfung besteht die Möglichkeit, den Schwerpunkt für den Wiederholungsversuch zu wechseln.

Für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2008/09 besteht die Möglichkeit eines Freiversuches. Ist die Schwerpunktprüfung in der vorlesungsfreien Zeit des 8. Fachsemesters vollständig absolviert, so gilt dies als Freiversuch (§ 28 PO 2003). Im Falle des Nichtbestehens wird die Prüfung als nicht unternommen angesehen. Eine Verbesserungsmöglichkeit der im Freiversuch bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung sieht die Prüfungsordnung allerdings nicht vor. Für die Studierende mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2008/2009 gibt es keinen Freiversuch!