Auswahlkriterien für Hochschulwechselbewerber
In höheren Fachsemestern werden freie Studienplätze durch den Vergleich der in einzelnen Studienabschnitten eingeschriebenen Studierenden mit der vorhandenen Ausbildungskapazität ermittelt. Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Studienplätze übersteigt, also eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (geregelt im Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG)
Härtefallanträge aus sozialen Gründen (Schwangerschaft, Behinderung, Pflege von Angehörigen u.a.), in denen von den Bewerbern nachgewiesen wird, dass eine Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führt, werden vorrangig vor allen anderen Bewerbern berücksichtigt.
I. Studienabschnitt: Auswahl der Bewerber/innen für das 2. bis 3. Fachsemester
(in der Regel ohne Zwischenprüfung)
Es wird der Notendurchschnitt der vorhandenen, bestandenen Studienleistungen aus den Kernfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht errechnet. Vorrangig werden die Bewerber/innen mit den besten Durchschnittsnoten berücksichtigt. Bewerber/innen, die keine Studienleistungen in den genannten Kernfächern nachweisen können, werden nachrangig berücksichtigt.
II. Studienabschnitt: Auswahl der Bewerber/innen für das 4. bis 8. Fachsemester
Voraussetzung ist der Nachweis der absolvierten Zwischenprüfung. Im fachlichen Auswahlverfahren werden vorrangig Bewerber/innen mit den besten Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung berücksichtigt.