Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die allgemeine Feststellungsklage

Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 43 I Bestehen oder Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses oder
die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
 § 43 II Subsidiäre Anwendung gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.

3. Klagebefugnis analog § 42 II streitig;
Jedenfalls muss das Feststellungsinteresse auf durch die Rechtsordnung geschützte Interessen wirtschaftlicher, persönlicher, kultureller oder ideeller Art gerichtet sein. (§ 43 I VwGO)

4. Vorverfahren: entfällt regelmäßig (Ausnahme BRRG)

5. Fristen: entfällt, eventuell Verwirkung

Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse in der Rechtsprechungspraxis

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Rechtsverhältnisses weit ausgelegt. Folgende Typologie kann gebildet werden:

1. Gebote und Verbote, Genehmigungspflichten
Feststellung, dass bestimmte Verhaltenspflichten einzuhalten sind: z. B. Einholung einer Genehmigung, Zulässigkeit von Veranstaltungen

2. Rechtserhebliche Eigenschaften
Feststellung auf Mitgliedschaft in einem Wasserverband oder in einer Industrie- und Handelskammer, Tätigkeit als Handwerk

3. Leistungsansprüche oder behördliche Handlungspflichten
Feststellung auf Anspruch für eine Dienstpostenbewertung

4. Auslegung von VA oder öffentlich-rechtlichen Verträgen
Feststellung der Wirkungslosigkeit eines VA in Folge seiner Rücknahme
Feststellung der Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Folge der Kündigung durch eine Behörde

5. Bestehen oder Nichtbestehen vergangener oder künftiger Rechtsverhältnisse
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe von Informationen an einen Dritten
Feststellung eines potenziellen Anspruches auf Witwen-, Ruhe- oder Sterbegeld