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Die allgemeine Feststellungsklage
2. Statthaftigkeit: § 43 I Bestehen oder
Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses oder
die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
§ 43 II Subsidiäre Anwendung
gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht die Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
3. Klagebefugnis analog § 42 II streitig;
Jedenfalls muss das Feststellungsinteresse auf
durch die Rechtsordnung geschützte Interessen wirtschaftlicher, persönlicher,
kultureller oder ideeller Art gerichtet sein. (§ 43 I VwGO)
4. Vorverfahren: entfällt regelmäßig (Ausnahme BRRG)
5. Fristen: entfällt, eventuell Verwirkung
Die Rechtsprechung hat den Begriff des Rechtsverhältnisses weit ausgelegt. Folgende Typologie kann gebildet werden:
1. Gebote und Verbote, Genehmigungspflichten
Feststellung, dass bestimmte Verhaltenspflichten einzuhalten
sind: z. B. Einholung einer Genehmigung, Zulässigkeit von Veranstaltungen
2. Rechtserhebliche Eigenschaften
Feststellung auf Mitgliedschaft in einem Wasserverband
oder in einer Industrie- und Handelskammer, Tätigkeit als Handwerk
3. Leistungsansprüche oder behördliche Handlungspflichten
Feststellung auf Anspruch für eine Dienstpostenbewertung
4. Auslegung von VA oder öffentlich-rechtlichen
Verträgen
Feststellung der Wirkungslosigkeit eines VA in
Folge seiner Rücknahme
Feststellung der Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages in Folge der Kündigung durch eine Behörde
5. Bestehen oder Nichtbestehen vergangener
oder künftiger Rechtsverhältnisse
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe
von Informationen an einen Dritten
Feststellung eines potenziellen Anspruches auf
Witwen-, Ruhe- oder Sterbegeld