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Die Anfechtungsklage
Vereinfachter
Grundaufbau einer Klausurlösung
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit:
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I VwGO
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit:
§ 42 I VwGO Aufhebung eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis:
§ 42 II VwGO Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte
eines Adressaten von Verwaltungsakten
4. Vorverfahren:
§ 68 VwGO
5. Fristen:
§ 74 I VwGO Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr:
§ 58 VwGO
6. Prozessführungsbefugnis: §§ 78 I Z. 1 VwGO (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt
II. Begründetheit
Die Klage
ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger
in seinen Rechten verletzt (§ 113 I VwGO).
1. Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage
2. Tatbestand:
formell:
a) Zuständigkeit
b) Verfahren: insbesondere Recht auf Gehör § 28 VwVfG
c) Form
materiell:
Prüfung
der unbestimmten Rechtsbegriffe
3. Rechtsfolge:
Gebundene Entscheidung oder Ermessen (geeignet, erforderlich, angemessen)