Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die Anfechtungsklage

Vereinfachter Grundaufbau einer Klausurlösung

 

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

I. Zulässigkeit:

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I VwGO


 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit

 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I VwGO Aufhebung eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II VwGO Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte eines Adressaten von Verwaltungsakten

4. Vorverfahren: § 68 VwGO

5. Fristen: § 74 I VwGO Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58 VwGO

6. Prozessführungsbefugnis: §§ 78 I Z. 1 VwGO (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt

 

II. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I VwGO).
1. Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage

2. Tatbestand:

 formell: 

a) Zuständigkeit
b) Verfahren: insbesondere Recht auf Gehör § 28 VwVfG

c) Form

 materiell:

Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe

3. Rechtsfolge:

Gebundene Entscheidung oder Ermessen (geeignet, erforderlich, angemessen)