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( Die §§ beziehen sich auf die VwGO in der geltenden Fassung)
Inhalt
A. Antrag auf Anordnung
oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder Aufhebung
der Vollziehung (§ 80 V)
B. Antrag auf einstweilige
Anordnung (§ 123 VwGO)
C. Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren (§ 47 VI VwGO)
A. Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V)
Unterscheidung der Formen nach §§ 80, 80a, wichtige Fallgruppen:
Anordnung oder Herstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn eine aufschiebende Wirkung des Widerspruches kraft Gesetzes nicht besteht (§ 80 II Z. 1-3);bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Sofortvollzug durch die Behörde angeordnet wurde (§ 80 II Z. 4);
Aufhebung des Vollzuges, wenn Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, die vom Gericht rückgängig gemacht werden können (§ 80 V S. 3);
Änderung oder Aufhebung einer Anordnung auf sofortige Vollziehung oder Aussetzung einer Vollziehung § 80a III S. 1, 80a I, II
Anordnung des Sofortvollzugs auf Antrag des Begünstigten (§ 80a III i. V. m. §§ 80 a I Nr. 1 und 80a II)
Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des belasteten Dritten (§ 80a III S. 1 i. V. m. § 80 a I Nr. 2)
Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter (§ 80a III S. 1 i. V. m. § 80 a I Nr. 2 VwGO
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
§ 80 V S. 1 iVm. § 40
Der Rechtsweg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet
sich nach dem Rechtsweg in der Hauptsache.
2. Statthaftigkeit des Antrages gem.
80 V
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Antragsgegenstand
(zu den verschiedenen Fallgruppen siehe oben!). Geht es um den Suspensiveffekt
des Widerspruches oder der Anfechtungsklage, ist ein Antrag gem. § 80 V
statthaft. Die Regelungen des § 123 I-IV kommen wegen § 123 V nicht
zur Anwendung. Das setzt einen Verwaltungsakt voraus, der sofort vollziehbar
ist.
Bei faktischem Vollzug findet § 80 V analoge Anwendung
(z.B. Vollziehung des Verwaltungsaktes unter Mißachtung der aufschiebenden
Wirkung). Der Antrag ist dann auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung
gerichtet. Ist der Verwaltungsakt vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung
der Vollziehung anordnen (§ 80 V S. 3).
3. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muß die Möglichkeit der Verletzung
eigener Rechte durch den (unterbliebenen) Sofortvollzug geltend machen.
4. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung
örtliche (§ 52) und sachliche Zuständigkeit des
Gerichts (§ 45 für das VG, kaum denkbar: §§ 47, 48, 193
für das OVG, § 50 für das BVerwG - z.B. Vereinsverbot), richtiger
Klagegegner (§ 78), Beteiligtenfähigkeit (§ 61), Prozeßfähigkeit
(§ 62)
5. Rechtsschutzbedürfnis
Vor Antragstellung oder zumindest gleichzeitig muss Widerspruch
gegen den Verwaltungsakt gem. §§ 68 ff. eingereicht werden. Ein Antrag
nach § 80 IV ist nicht notwendig.
II. Begründetheit
Der Antrag ist begründet (§ 80 V),
1. wenn im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges gem. §
80 II Nr. 4 keine schriftliche Begründung des besonderen Interesses vorliegt
oder
2. wenn das Gericht im Rahmen des summarischen Verfahrens aufgrund
einer eigenen Ermessensentscheidung feststellt, dass das private Aussetzungsinteresse
dem Vollzugsinteresse vorgeht. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt
rechtswidrig ist. Auch bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt kann
das private Aussetzungsinteresse vorgehen, wenn weitere Ermessensgründe
zugunsten des Antragstellers sprechen.
(Rechts-/ Anspruchsgrundlage; Tatbestand, formell, materiell;
Rechtsfolgen)
B. Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
Der Rechtsweg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet
sich nach dem Rechtsweg in der Hauptsache (§ 123 II iVm. § 40).
2. Statthaftigkeit des Antrages
Antragsgegenstand ist nicht der Suspensiveffekt eines Widerspruches
oder einer Anfechtungsklage (§ 123 V). Der Antrag ist auf eine Sicherungs-
oder Regelungsanordnung gerichtet. Bei der Sicherungsanordnung geht es um eine
Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung eines Rechts des Antragstellers. Bei
der Regelungsanordnung muß ein Erfordernis der Regelung eines vorläufigen
Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen vorliegen.
3. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muß einen Anordnungsanspruch und einen
Anordnungsgrund plausibel, d.h. durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag,
behaupten.
4. Anhängigkeit einer Klage in der Hauptsache oder eine bevorstehende Klageerhebung
5. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen in A I 4
6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Es fehlt, wenn eine Behörde einen Antrag stellt, obwohl
sie selbst diese Regelung mittels Verwaltungsakt herbeiführen kann.
II. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller
gem. § 123 III iVm. §§ 920 II, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch
und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und das Gericht im Rahmen eines summarischen
Verfahrens in einer eigenen Ermessensprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass
der Anordnungsanspruch und -grund tatsächlich vorliegen.
Anordnungsanspruch
Anspruchsgrundlage; Tatbestand, formell, materiell; Rechtsfolgen
Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit, schwere Nachteile sind zu befürchten
Es darf keine Vorwegnahme der Hauptsache (z.B.
einstweilige vorläufige Baugenehmigung) vorliegen. (Ausnahmen liegen vor:
wenn
1. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller
unzumutbar sind,
2. die Hauptsacheentscheidung zu spät kommt oder
3. ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg
der Klage auch in der Hauptsache spricht.)
C. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren (§ 47 VI VwGO)
1. Verwaltungsrechtsweg: § 47 I
2. Statthaftigkeit: § 47 VI: Normenkontrolle selbst muss statthaft sein (§ 47 I)
3. Antragsbefugnis
Antragsbefugnis in der Hauptsache (47 II S. 1) und Abwehr möglicher
schwerer Nachteile oder wegen anderer wichtiger Gründe geboten (§
47 VI)
4. Rechtsschutzbedürfnis
Das OVG erläßt im Rahmen einer summarischen Prüfung eine einstweilige Anordnung, wenn die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle überwiegen und dies zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist.