Probeklausur für das Allgemeine Verwaltungsrecht - Lösung
von Dr. Hans Lühmann


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Lösungsvorschlag zur 1. Übungsklausur: Der Rechtsanwalt und die Busspur

1. Allgemeine Hinweise zum Fall und Methodisches

2. Kurzlösung und Bewertungsstruktur: Der Rechtsanwalt und die Busspur

3. Langfassung mit Erläuterungen und Hinweisen
 

1. Allgemeine Hinweise zum Fall und Methodisches

Der Sachverhalt sowie die Kerngedanken der Lösung basieren auf einer Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 92, 32 ff. = NJW 93, 1729), die allerdings die StVO-Novelle vom 07.08.1997 (BGBl. I, S. 2028) nicht berücksichtigen konnte. Zu ähnlichen Fallgestaltungen und Klausuraufgabenstellungen im Examensniveau vgl. Bodanowitz, SächsVBl. 96, S. 313 ff. und Lühmann, JuS 1998, S. 337 ff.

Nach dem ersten Durchlesen des Sachverhaltes sollten als erstes folgende Fragen zu beantworten sein:

1. Streitverhältnis: A gegen das Land Berlin, vertreten durch das BA

2. Streitgegenstand: Einrichtung einer Busspur

3. Aufbau: prozessual, d. h. Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage des A ist zu prüfen

Da der Sachverhalt konkrete Daten nennt, erscheint es ratsam, schon nach dem ersten Lesen einen Zeitstrahl mit den wesentlichen Daten und Ereignissen zu notieren.

Er könnte wie folgt skiziert werden:
 
Ereignisse vom BA Einrichtung einer Busspur angeordnet vom Polizeipräsident Einrichtung der Busspur und Aufstellen der Verkehrsschilder Widerspruchsbescheid mit eingeschr. Brief Bauarbeiten, abdecken der Verkehrsschilder    
Zeitstrahl
05.01.2001
01.02.2001
16.02.2001
20.02.2001
15.03.2001
19.03.2001
__________X_________X______________X_____________X___________X__________X___
Ereignisse vom A  
Widerspruch
    Klage per Fax Eingang der Klage beim VG

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Des Weiteren sollte frühzeitig die heranzuziehende Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung einer Busspur ermittelt werden. Der Aufgabentext weist selbst auf die in Frage kommende Rechtsquelle hin: die StVO.

Für die kommende Prüfung ist vor allem § 45 StVO - insbesondere  Abs. 1 und 9 - zu beachten:
§ 45 StVO
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1.  zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.  zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.  zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.  zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.  hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.  zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der  Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1.  in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.  in Luftkurorten,
3.  in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.  in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.  in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.  in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
1.  im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.  im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner,
3.  zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.  zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.  zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

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2. Kurzlösung und Bewertungsstruktur: Der Rechtsanwalt und die Busspur

(Hinweis: Die in Fettdruck dargestellten Formulierungen könnten bei allen Anfechtungsklagen verwendet werden)

Die Klage des A gegen die Einrichtung der Busspur hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

A. Rechtswegeröffnung

Der Verwaltungsrechtsweg muß eröffnet sein. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, sofern keine gesetzliche Sonderzuweisung zu anderen Gerichten vorliegt (§ 40 I VwGO).

hier: Sonderrechtstehorie: Die zuständige Behörde wird in der StVO einseitig berechtigt und verpflichtet, Verkehrsverbote bzw. -einschränkungen zu erlassen.

0,5 Punkte
B. Statthafte Klageart

Die Statthaftigkeit der Klage richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 III VwGO).

Hier: Die Einrichtung der Busspur mit dem Aufstellen der Verkehrsschilder stellen einen VA iS einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG dar, der gem. § 1 Ges. über das Verfahren der Berliner Verwaltung auch für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden Berlins gilt. Deshalb: § 42 I VwGO Anfechtungsklage, weil Aufhebung eines VA begehrt wird. (1 Punkt)

Keine Erledigung eingetreten: (2 Punkte)

3 Punkte
C. Klagebefugnis

Der Kläger muß gem. § 42 II VwGO klagebefugt sein. A ist klagebefugt, wenn er geltend macht, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.

Adressatentheorie (A als Adressat einer belastenden, weil eine Verkehrseinschränkung enthaltende Entscheidung) oder die Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte des A (Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 StVO, der aus Art. 14 I GG resultierende Anliegerschutz oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG ).

1 Punkt
D. Vorverfahren

laut Sachverhalt durchgeführt

0,5 Punkte
E. Form- und Fristerfordernis der Klageerhebung

Die Anfechtungsklage des A muss form- und fristgerecht erhoben worden sein.

Die Wahrung der Schriftform nach § 81 VwGO kann bereits schon mit dem Fax angenommen werden, weil Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen gegeben sind. (Vgl. auch zur Möglichkeit der Einreichung von Schriftsätzen in elektronischer Form  "die Aufzeichnung als elektronisches Dokument" nach dem neuen § 86 a Abs. 1  VwGO, der allerdings für diesen Sachverhalt noch nicht galt! - eingefügt durch Art. 8 Gesetz vom 13.07.2001, BGBl. I 2001, S. 1542, 2545)

Die Wahrung der Monatsfrist nach § 74 VwGO ist bereits mit der Fax-Klage erfüllt. Sollte auf die Fax-Klage wegen der fehlenden Formerfordernisse nicht abgestellt werden, muss eine Fristberechnung angestellt werden: Der Widerspruchsbescheid wurde durch eingeschriebenen Brief am 16. Februar 2001 zur Post aufgegeben. Am 19. März 2001 ging das Original der Klageerhebung ein. Für die Fristprüfung sind die Zustellungsregelungen des § 56 II VwGO maßgeblich, wonach die Regelungen des VwZG gelten. Nach § 4 I VwZG gilt der Widerspruchsbescheid bei Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass der zuzustellende Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Zugangsfiktion gilt auch für den Fall, dass die Sendung in weniger als drei Tagen zugegangen ist. Nach dieser Fiktion ist der Bescheid dem B am 19. Februar 2001 zugegangen. Der Fristlauf beginnt somit gem. § 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB mit Ablauf des 19. Februars 2001 - also am 20. Februar 2001 - und endet am Montag, dem 19. März 2001 um 24. 00 Uhr. Am 19. März 2001 war die Frist für die Klageeinreichung gem. § 74 I VwGO noch nicht abgelaufen.

2 Punkte
F. Prozessführungsbefugnis des Klagegegners

Gem. § 78 I Nr. 1 VwGO ist das zu verklagende Land Berlin gem. § 61 Nr. 1 VwGO fähig, am Verfahren teilzunehmen.                                                              0,5 Punkte

G. Beiladung der Berliner Verkehrsgesellschaft

Gem. § 65 II VwGO ist die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) beizuladen.

1 Zusatzpunkt
Zwischenergebnis:

Die Klage des A ist zulässig.

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II. Begründetheit

Das Verwaltungsgericht Berlin hebt die Einrichtung einer Busspur mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen für den rechten Fahrstreifen der P-Straße und den Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und A in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I S. 1 VwGO). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, überprüft das Verwaltungsgericht Berlin die ermessensfehlerfreie Ausübung (§ 114 VwGO).

A. Die Rechtswidrigkeit/ -mäßigkeit der Anordnung einer Busspur

1. Ermächtigungsgrundlage: § 45 I i.V.m. IX StVO                                                                                                                                                                                                                        (0,5 Punkte)

2. Tatbestand

a) Formell-rechtliche Voraussetzungen

Das BA ist laut Sachverhalt zuständig.

Eine Anhörung des A mußte nicht erfolgen, weil eine Allgemeinverfügung erlassen wurde (§ 28 II Z. 4 VwVfG).

Einer Begründung des Verwaltungsaktes gegenüber A bedarf es nicht, weil eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wurde (§ 39 II VwVfG).

Die öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte mit der Aufstellung der Verkehrsschilder (§ 41 VwVfG).

(1 Punkt)
b) Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Straßenstrecke: P-Straße = öffentliche Straße

Gründe der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs: Flüssigkeit und Leichtigkeit des Gesamtverkehrs

Bestehen einer Gefahrenlage: Unfallrisiko

(3 Punkte)
3. Rechtsfolgen

Ermessen, § 114 VwGO, Gericht prüft vorliegende Ermessensfehler

erfoderlich: Busspur kann wegen der hohen Busfolge und der Verhinderung des Zuparkens zu einer Entlastung in der P-Straße führen.

angemessen: kein gleich wirksames Mittel, jedenfalls kein Ermessensfehler, die Busspur nicht nur von 7.00 bis 10.00 Uhr etc. auszuweisen

geeignet: Abwägung der Rechte des A mit Rechten anderer Verkehrsteilnehmer für zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

B. Verletzung der Rechte von A (je nach Lösung)

(3 Punkte)

Gesamt: bis 3 Punkte für gute Gliederung, Stil, Obersätze etc. + 15 Punkte

sehr gut 14-18; gut 11,5-13,99; vollbefriedigend 9-11,49; befriedigend 6,5-8,99; ausreichend 4 - 6,49; mangelhaft 1,5 - 3,99; ungenügend


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3. Langfassung mit Erläuterungen und Hinweisen

Die Klage des A gegen die Einrichtung der Busspur hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

A. Rechtswegeröffnung

Der Verwaltungsrechtsweg muß eröffnet sein.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, sofern keine gesetzliche Sonderzuweisung zu anderen Gerichten vorliegt (§ 40 I VwGO). Der Streitgegenstand ergibt sich aus der Einrichtung der Busspur auf der Grundlage der StVO. Die Sonderzuweisung gem. § 68 I OWiG wegen eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid ist für diesen Fall nicht anwendbar.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art liegt hier vor, weil die Prozessparteien über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen streiten, die aufgrund der einseitig die Behörde berechtigenden und verpflichtenden Norm der StVO getroffen wurde. Die den Streit erfassende Norm ist im öffentlichen Recht angesiedelt. (Sonderrechtstheorie)

Zum Anfang

B. Statthafte Klageart

1. Anfechtungsklage

Die Statthaftigkeit der Klage richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 III VwGO). Hier begehrt A die Aufhebung der Anordnung einer Busspur. Für diesen Fall könnte eine Anfechtungsklage statthaft sein. Das setzt voraus, dass A mit der Beseitigung der Busspur die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt (§ 42 I VwGO).

Bei der Einrichtung der Busspur mit dem Anbringen des entsprechenden Verkehrszeichens muß es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Gem. § 35 VwVfG des Bundes (künftig VwVfG), der gem. § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung auch für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden Berlins gilt, ist die Einrichtung der Busspur mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt, wenn das Bezirksamt Berlin Prenzlauer Berg als Behörde eine Regelung trifft, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch eine Allgemeinverfügung iS von § 35 S. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt.

Der Regelungsgehalt ergibt sich aus dem zeitlich befristeten angeordneten Verbot für die sonstigen Verkehrsteilnehmer, die Busspur zu befahren.
 
Hinweis: Lange Zeit war im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten, ob Verkehrszeichen als Verkehrsregelungsanordnung Rechtsnormen oder Verwaltungsakte darstellen. Nach heute ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung handelt es sich bei den aufgestellten Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügungen iS von § 35 S. 2 VwVfG. Das BVerwG begründet diese Auffassung damit, dass die Anordnung einer Busspur "eine konkrete örtliche Verkehrssituation dauerhaft in der Weise (regelt), daß der durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnete Sonderfahrstreifen Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 245 StVO)." Vgl. das der Klausur zugrundeliegende Urteil des BVerwG in BVerwGE 81, S. 32 und 34.

Das Verkehrszeichen kann als eine Allgemeinverfügung unter zwei Alternativen erfasst werden: Die Einrichtung der Busspur mit Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder regelt die Benutzung einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit (§ 35 S. 2 1. oder 3. Alternative VwVfG).

Zum Anfang

2. Keine Erledigung des Verwaltungsaktes

Der Verwaltungsakt hat sich mit der ständigen Befolgung des Verkehrsverbotes oder infolge des Verhängens der Verkehrsschilder auch nicht erledigt. Die nach veralteter Ansicht analoge Anwendung der Regelungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I Satz 4 VwGO oder eine Feststellungsklage gem. § 43 I VwGO können somit nicht in Betracht kommen.

a) Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung. Die ständige Befolgung des Verkehrsverbotes durch die Kläger ist kein Grund, den Verwaltungsakt als erledigt anzusehen, weil dieses Verbot, das dem Kraftfahrer beim erstmaligen Herannahen bekanntgemacht wird, ihm gegenüber fortwirkt, solange die Anordnung durch das Belassen der Verkehrszeichen aufrechterhalten bleibt.

b) Auch kann das Verhängen der Verkehrsschilder nicht als Erledigungsgrund iS des § 113 I S. 4 VwGO gewertet werden. Zwar ist nach herrschender Auffassung die Aufhebung des Verwaltungsaktes ein Erledigungsgrund. Das Verhängen der Schilder ist jedoch nicht als Aufhebung der Einrichtung einer Busspur anzusehen. Eine endgültige Erledigung ist nicht eingetreten, weil lediglich vorübergehend der Vollzug ausgesetzt wurde.
 
 
Hinweis: Vertretbar ist allerdings auch ein anderes Ergebnis. Mit dem Verhängen der Schilder kann eine Rücknahme der Einrichtung einer Busspur oder mit dem Anfang der Bauarbeiten kann eine rechtserhebliche Änderung der Sachlage angenommen werden. Die Nichtnutzung des Fahrstreifens resultiert nicht mehr aus dem Fahrverbot des Verwaltungsaktes, sondern aus der tatsächlichen Unmöglichkeit der Nutzung. In diesem Falle erscheint es vertretbar, dass die Prüfung nach einer veralteten Auffassung im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage (gem. § 113 I S. 4 VwGO analog, weil Erledigung - Beginn der Baumaßnahmen am 20. Februar 1996- vor Klageerhebung eintrat.) oder im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage erfolgt. Bei dieser Lösung kann darauf hingewiesen werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts gem. § 86 III VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge - also auch auf den Übergang von einer Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage oder allgemeinen Feststellungklage- hinzuwirken hat. Stellt A trotz des dem Gericht bzw. Vorsitzenden obliegenden Hinweises nicht diesen Antrag, kann in der Weiterverfolgung nach Erledigung eine stillschweigend-konkludente Umstellung des Klagantrages angenommen werden.

Zum Anfang

C. Klagebefugnis

Der Kläger muß gem. § 42 II VwGO klagebefugt sein. Diese Regelung enthält eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die nach ganz herrschender Auffassung dem Ausschluss einer Popularklage dient und verhindern soll, dass jeder im Wege der Anfechtungsklage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder anderer einzelner wird.
 
 
Hinweis: Zur Prüfung einer Klagebefugnis sind zwei Methoden vertretbar: 

a) Nach der sog. - wohl älteren - "Schlüssigkeitstheorie" wird ein schlüssiges Behaupten der Rechtsverletzung bei gleichzeitiger Unterstellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes verlangt. 

b) Nach der sog. "Möglichkeitstheorie" liegt die Klagebefugnis vor, wenn durch ein substantiiertes Behaupten die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte durch den Verwaltungsakt gegeben ist. Das BVerwG hat jedenfalls in der Ausgangsentscheidung die schon mehrfach genutzte Formel verwandt: "Dem Kläger steht auch die für eine Anfechtungsklage notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen läßt, daß die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt ... ." BVerwGE 92, 32, 35

Die Klagebefugnis kann bereits mit der Anwendung der Adressatentheorie begründet werden. Danach ist der Kläger als Adressat eines an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsaktes befugt, dessen Beseitigung mit der Anfechtungsklage durchzusetzen. Die Bezugnahme auf die Adressatentheorie ist jedoch nur dann vertretbar, wenn das Verkehrsschild als eine Allgemeinverfügung iS von § 35 S. 2 1. Alternative VwVfG ("an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet") angesehen wurde. Sollte die 3. Alternative ("Benutzung durch die Allgemeinheit") gewählt worden sein, ist die Nähe zu einem dinglichen Verwaltungsakt gegeben, der die Anwendung der Adressatentheorie ausschliesst.

Möglicherweise könnte das dem A zustehende Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 StVO verletzt sein. Auch könnte möglicherweise der aus Art. 14 I GG resultierende Anliegerschutz oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt sein.
 
 
Hinweis 1: Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den Verkehrszeichen wendet - soweit ersichtlich - die Adressatentheorie nicht an. Sie leitet die möglicherweise verletzten Rechte aus zwei - teilweise nicht getrennten - Ebenen her: 
1. Die einfachgesetzliche Ebene 
Die einfachgesetzliche Ebene kann zur Anwendung kommen, wenn neben der Allgemeinheit auch der Kläger geschützt werden soll (sog. Schutznormtheorie). Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung des BVerwG wohl durchgesetzt: "Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen .... Hiernach hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers in seiner Eigenschaft als Anwohner und Verkehrsteilnehmer zutreffend bejaht, weil nicht offensichtlich ist, daß die von ihm behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können." (BVerwGE 92, 32, 35). 
2. Die grundgesetzliche Ebene 
Neben dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Anliegerschutz für A kommt Art. 2 Abs. 1 GG - der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit - in Betracht.
Hinweis 2: Nach der herrschenden Meinung muß bereits für die Befugnis zur Klage gegen ein Verkehrszeichen eine "qualifizierte" Betroffenheit der Kläger vorliegen. Sie ist anzunehmen, wenn A wegen der Einrichtung der Busspur über das durch Art. 2 I GG geschützte Recht auf Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr hinaus grundrechtlich betroffen ist. Diese restriktive Auffassung zur Klagebefugnis ergibt sich aus dem Umstand, dass jeder Verkehrsteilnehmer potenziell von einem Verkehrszeichen betroffen sein kann, somit auch jeder - unabhängig von der konkreten und tatsächlichen Betroffenheit - eine mögliche Rechtsverletzung rügen könnte. Um aber der Gefahr einer Popularklage vorzubeugen, ist eine qualifizierte Betroffenheit in Abgrenzung zum "normalen" Verkehrsteilnehmer zu fordern. Diese qualifizierte grundrechtliche Betroffenheit liegt bei A vor, weil er von der Einrichtung der Busspur tatsächlich und konkret betroffen sein können.

D. Vorverfahren

Das für die Anfechtungsklage notwendige Vorverfahren wurden laut Sachverhalt durchgeführt.

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E. Form- und Fristerfordernis der Klageerhebung

Die Anfechtungsklage des A muss form- und fristgerecht erhoben worden sein. Dies ist jedoch fraglich, weil die Erhebung der Klage erstmals am 15. März 2001 per Fax vorab erfolgte.

a) Wahrung der Schriftform

Die Klage muß den formellen Anforderungen einer Klageerhebung des § 81 VwGO genügen. Zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich auch das Bekenntnis zum Inhalt der Klageschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Diese Anforderungen ergeben sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 81 VwGO: Die eigenhändige Unterschrift stellt die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes in die Richtung sicher, dass eine gewollte Prozesserklärung von einer bestimmten Person stammt, die für den Inhalt die Verantwortung übernimmt.

Laut Sachverhalt lag die eigenhändige Unterschrift mit der Erhebung der Klage per Telefax nicht vor sondern lediglich eine Kopie. Eine kopierte Unterschrift im Telefax verletzt jedoch das Formerfordernis der schriftlichen Klageerhebung gem. § 81 I VwGO dann nicht, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben. Diese anderen Anhaltspunkte liegen hier vor: Aus den Angaben der Prozessparteien, des Prozessziels, und der Angabe des Absenders - sowohl auf dem Schriftsatz, wie auch auf dem Übertragungsberichtes des Fax-Gerätes - läßt sich die eindeutige Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille entnehmen. Aus diesem Grund schließt die lediglich in kopierter Form vorliegende Unterschrift die Formgerechtigkeit der Klage nicht aus.

Mit dem Nachsenden des Originalschriftsatzes wird auch keine neue Klage erhoben, weil der Kläger offensichtlich nicht zweimal eine gerichtliche Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand - die Aufhebung der Busspur - herbeiführen will.
 
 
Hinweis: Mit der Regelung in § 86 a Abs. 1 VwGO wird generell die Möglichkeit der Einreichung von Schriftsätzen in elektronischer Form - "die Aufzeichnung als elektronisches Dokument"-  anerkannt. Die Regelung des  § 86 a Abs. 1  VwGO galt allerdings noch nicht zum streitentscheidenden Zeitpunkt (Juni 2001). Die Regelung des § 86 a VwGO wurde durch Art. 8 Gesetz  vom 13.07.2001( BGBl. I 2001, S. 1542, 2545)  eingefügt.

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b) Monatsfrist

Die Monatsfrist des § 74 VwGO ist auch gewahrt. Bei der Fristberechnung ist zu berücksichtigen, dass bei der Klageerhebung per Fax und Nachreichung des Originals ein einheitliches prozessuales Vorgehen vorliegt und bei der Fristberechnung zunächst auf den Telefaxschriftsatz abzustellen ist. Dieser ist innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen.
 
 
Hinweis: Allerdings ist es auch vertretbar, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Schriftlichkeit einer Klageerhebung gem. § 81 I VwGO anzunehmen, weil auf der Telefaxkopie keine handschriftliche Unterschrift enthalten ist. In dieser Lösung müßte von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung am 19. März 2001 ausgegangen werden. Die Fristwahrung wäre in diesem Fall fraglich und es müßte folgende Fristberechnung angestellt werden: Der Widerspruchsbescheid wurde durch eingeschriebenen Brief am 16. Februar 2001 zur Post aufgegeben. Am 19. März 2001 ging das Original der Klageerhebung ein. Für die Fristprüfung sind die Zustellungsregelungen des § 56 II VwGO maßgeblich, wonach die Regelungen des VwZG gelten. Nach § 4 I VwZG gilt der Widerspruchsbescheid bei Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass der zuzustellende Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Zugangsfiktion gilt auch für den Fall, dass die Sendung in weniger als drei Tagen zugegangen ist. Nach dieser Fiktion ist der Bescheid dem B am 19. Februar 2001 zugegangen. Der Fristlauf beginnt somit gem. § 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB mit Ablauf des 19. Februars 2001 - also am 20. Februar 2001 - und endet am Montag, dem 19. März 2001 um 24. 00 Uhr. Am 19. März 2001 war die Frist für die Klageeinreichung gem. § 74 I VwGO noch nicht abgelaufen.

F. Prozessführungsbefugnis des Klagegegners

Das gem. § 78 I Nr. 1 VwGO zu verklagende Land Berlin ist gem. § 61 Nr. 1 VwGO fähig, am Verfahren teilzunehmen.

G. Beiladung der Berliner Verkehrsgesellschaft

Gem. § 65 II VwGO ist die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) beizuladen, weil bei der Einrichtung einer Busspur ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ergeht: Während der Bus-Linienverkehr der BVG begünstigt wird, werden die übrigen Verkehrsteilnehmer (mit Ausnahme der Taxen) mit einem Verkehrsverbot auf der Busspur belegt. Die Entscheidung über die Anfechtungsklage des A ergeht somit auch gegenüber der BVG nur einheitlich.

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II. Begründetheit

Das Verwaltungsgericht Berlin hebt die Einrichtung einer Busspur mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen für den rechten Fahrstreifen der P-Straße und den Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und A in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I S. 1 VwGO). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, überprüft das Verwaltungsgericht Berlin die ermessensfehlerfreie Ausübung (§ 114 VwGO).

A. Die Rechtswidrigkeit/ -mäßigkeit der Anordnung einer Busspur

1. Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung einer Busspur und die Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen kommt § 45 I i.V.m. IX StVO in Betracht, der wiederum auf § 6 I Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG basiert.

Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und dies aufgrund der besonderen Umstände in der P-Straße zwingend geboten ist. Zu derartigen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gehört auch die streitige Anordnung und Ausweisung der Busspur.

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2. Tatbestand

a) Formell-rechtliche Voraussetzungen

Die Einrichtung einer Busspur und das Anbringen der Verkehrsschilder muß im Rahmen der Kompetenzordnung und der weiteren verfahrensmäßigen Anforderungen erfolgen. Laut Sachverhalt ist das Bezirksamt zuständig.
 
Hinweis: Das Bezirksamt Berlin Prenzlauer Berg ist auch nach den Regelungen des Berliner Landesrechts zuständig. Die verkehrsbehördlichen Anordnungen nach § 45 StVO werden in zwei Phasen vollzogen: Die Anordnung der Maßnahme erfolgt in der Regel durch die Straßenverkehrsbehörde, der Vollzug - das Aufstellen der Verkehrsschilder - wird von der Straßenbaubehörde organisiert. Ein Verwaltungsakt iS einer Allgemeinverfügung liegt erst mit dem Aufstellen der Verkehrsschilder vor. 
Die Straßenverkehrsbehörde ist in Berlin nach Nr. 23 (6) a) ZustKat Ord der Polizeipräsident. Dieser hat das Bezirksamt auch angewiesen, die Busspur einzurichten. Für die Aufstellung der Verkehrsschilder ist jedoch der Straßenbaulastträger verantwortlich (§ 45 V StVO). Dieser ist nach § 7 I Berlin. Da die P-Straße allerdings keine überbezirkliche Bedeutung besitzt (vgl. Nr. 10 (2) ZustKat AZG), nimmt das Bezirksamt Berlin Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow diese Aufgabe als Bezirksaufgabe unter Fachaufsicht wahr (Nr. 35 Z. 2. ZustKat Ord . Es wurden somit im Auftrag der zuständigen Behörde die Schilder aufgestellt.

Eine Anhörung des A mußte nicht erfolgen, weil eine Allgemeinverfügung erlassen wurde (§ 28 II Z. 4 VwVfG).

Einer Begründung des Verwaltungsaktes gegenüber A bedarf es nicht, weil eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wurde (§ 39 II VwVfG).

Die öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte mit der Aufstellung der Verkehrsschilder (§ 41 VwVfG).

b) Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Die Auslegung der in § 45 I und IX StVO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ist vom Verwaltungsgericht voll überprüfbar. Diese überprüfbaren Tatbestandsmerkmale bestehen darin, dass die Benutzung von

(a) Straßen oder Straßenstrecken

(b) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt werden kann und

(c) eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt.

(1) StraßenstreckeDas 150-m-lange Teilstück der P-Straße muß eine Straßenstrecke iS. des § 45 I S. 1 StVO sein. Straßen sind alle für den Straßenverkehr bestimmten Flächen (§ 1 S. 2 StVZO). Ein Hinweis auf die Legaldefinition der "Öffentlichen Straßen" des § 2 I Berliner Straßengesetz dürfte für diesen Fall auch vertretbar sein.

(2) Gründe der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs

Es müssen Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vorliegen. Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung ist faktisch davon auszugehen, dass auf der in südlicher Richtung zweispurig verlaufenden Fahrbahn lediglich ein Fahrstreifen für den gesamten Fahrzeugverkehr zur Verfügung stand, weil der in Randlage rechts gelegene Fahrstreifen stets "zugeparkt" war. Der fließende Individualverkehr wurde durch Linienbusse behindert und im Linienverkehr kam es zu erheblichen Verspätungen. Die Beseitigung dieses Zustandes stellt ein Grund der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dar. Die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Gesamtverkehrs ist betroffen und soll mit der Beschränkung des fließenden Verkehrs auf der rechten Fahrbahn erhöht werden.
 
 
Hinweis: Die entscheidungserheblichen Passagen des BVerwG lauteten: "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verkehrsregelungen, die den innerstädtischen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder -ordnung lenken oder beschränken, durch § 45 Abs. 1 StVO gedeckt, wenn die Maßnahmen zu diesem Zweck - insbesondere zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in innerstädtischen Ballungsgebieten - geeignet und erforderlich sind ... ." (BVerwGE 92, 32 36) 
"Darin liegt eine Beeinträchtigung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Gesamtverkehrs, die es erforderlich machte, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der fraglichen Strecke `aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs´ zu treffen. 
Für einen solchen Fall der Beeinträchtigung von Flüssigkeit und Leichtigkeit des Gesamtverkehrs und insbesondere des Linienbusverkehrs durch eine (über)große Anzahl von Kraftfahrzeugen in innerstädtischen Ballungsräumen stellt § 41 Abs. 2 StVO den Straßenverkehrsbehörden mit der Befugnis zur Anordnung und Aufstellung des Verkehrszeichens 245 `Linienomnibusse´ ein - grundsätzlich zulässiges und geeignetes - Mittel zur Verfügung, um den öffentlichen Straßenverkehr zu ordnen und zu einem Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Personennahverkehrs und den Interessen des Individualverkehrs zu kommen. Dabei wird - kraft bundesrechtlicher Ermächtigung - dem öffentlichen Personennahverkehr wegen seiner Bedeutung für die Allgemeinheit ein gewisser rechtlicher und faktischer Vorrang vor dem Individualverkehr eingeräumt. Die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Ausweisung einer Busspur ist freilich nicht notwendig mit Nachteilen für den Individualverkehr verbunden; die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse kommt dem Individualverkehr zumindest insofern zustatten, als sie die diesem verbleibende Verkehrsfläche vom Linienbusverkehr entlastet und somit vielfach eine Verstetigung des Gesamtverkehrs bewirkt." (BVerwGE 92, 32, 37)

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(3) Bestehen einer Gefahrenlage

Als Gefahrenlage i. S. des § 45 IX S. 2 StVO kommt eine Verkehrssituation an der entsprechenden Straßenstrecke in Betracht, die zu einem wahrscheinlichen Schadenseintritt für die Verkehrsteilnehmer oder Anwohner bzw. ihrer Rechtsgüter führen. Somit setzt § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Beschränkung des fließenden Verkehrs in Folge der Einrichtung einer Busspur eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.

Das kann angenommen werden, weil in der P-Straße im Ergebnis des hohen Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Staus ein erhöhtes Unfallrisiko vorhanden ist. Laut Sachverhalt wurde in der Vergangenheit ein erhöhtes Unfallaufkommen registriert, dass mit der Anordnung der Busspur beseitigt werden soll. Da konkrete Hinweise für ein tatsächliches Erreichen dieses Zieles nicht vorliegen - noch ist die rechte Fahrbahn wegen der Baumaßnahmen gesperrt – müssen die Prognosen und Einschätzungen der Behörde ausreichen.
 
 
Hinweis: Aus der noch jungen Rechtsprechung zu § 49 Abs. 9 StVO, der erst im Jahre 1997 eingeführt wurde (BGBl. I 1997, S. 2029), kann auf eine Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 7. Dezember 1999 - 3 Bf 51/96 in: NZV 2000, 346-348 = NÖR 2000, 330-334 verwiesen werden. Danach liegt eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs erheblich übersteigt und deshalb Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen rechtfertigt, dann vor, wenn die Unfallhäufigkeit auf dem Streckenabschnitt ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung um mindestens ein Drittel höher läge als die durchschnittliche Unfallhäufigkeit auf dem gesamten Autobahnnetz. Das BVerwG hat in diesem Fall allerdings relativierend hinzugefügt: "Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt, bedarf es in einem solchen Fall nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes, ebenso wenig wie einer vertieften Ermittlungen zur Frage, wie hoch konkret der Anteil an feststellbaren bzw. zu erwartenden Unfällen ist, der ausschließlich oder überwiegend auf die Ursache "überhöhte Geschwindigkeit" zurückzuführen ist. Einem solchen Erfordernis steht bereits das schlichte Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle, zumal Unfälle auf Autobahnen, selten "monokausal" sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungs-Anteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind; zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf den angesichts einer deutlich erhöhten Unfallgefahr besonders bedeutsamen Umstand hinzuweisen, dass regelmäßig durch verminderte Geschwindigkeiten zumindest der Schweregrad geschehener oder zu erwartender Unfälle positiv beeinflusst werden kann." (BVerwG vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 in: NJW 2001, 3139 f.).

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 I i.V.m. IX StVO sind somit erfüllt.

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3. Rechtsfolgen

Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 45 I S. 1 i. V. m. IX StVO eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vor.
 
 
Hinweis: Zur Klarstellung der neuen Rechtssituation hat das BVerwG ausgeführt, dass die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) nichts geändert hat. "Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet namentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen." (BVerwG vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 in: NJW 2001, 3139 f.).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Berliner Verwaltungsgericht auch, ob die Einrichtung der Busspur mit dem Anbringen der entsprechenden Verkehrsschilder rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 45 I, IX S. StVO nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO).

Die Anordnung der Busspur mit dem Anbringen der entsprechenden Verkehrsschilder muß folgende Voraussetzung erfüllen:

a) Geeignetheit,

b) Erforderlichkeit,

c) Angemessenheit - d.h. die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

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a) Geeignetheit

Die Einrichtung der Busspur ist für den angestrebten Zweck geeignet. Die Einrichtung einer Busspur kann dem Ziel der Erhöhung der Leichtigkeit und Sicherheit der fließenden Verkehrs sowie der Gefahrenabwehr dienen. Die Einrichtung der Busspur hat zur Folge, dass der Bus-Linienverkehr auf der rechten, bisher weitgehend zugeparkten Fahrbahn erfolgen im Terminplan erfolgen kann und somit auch der sonstige Verkehr auf der 2. Fahrbahn entlastet wird, indem 24 Busse pro Stunde auf der rechte, bisher faktisch nicht zur Verfügung stehende Fahrbahn verkehren.
 
 
Hinweis: In der Entscheidung heißt es: "Im vorliegenden Fall ist die Busspur geeignet, die Flüssigkeit und Leichtigkeit zumindest des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, ohne unverhältnismäßige Nachteile für den Individualverkehr zu verursachen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit der Ausweisung des streitigen Sonderfahrstreifens eine Beschleunigung und Verstetigung des umfangreichen Linienbusverkehrs bezweckt und auch tatsächlich erreicht worden, was zugleich dem Verkehrsfluß auf dem verbleibenden, von Linienomnibussen nicht mehr mitbenutzten Fahrstreifen zugute gekommen ist. Das Berufungsgericht hat zwar auch festgestellt, daß sich die Busspur für den fließenden Individualverkehr in der Zeit von 6 bis 9 Uhr gegenüber den früheren Verhältnissen nachteilig auswirkt. Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Individualverkehrs bestehen jedoch nicht. Dies gilt um so mehr, als die Busspur auf die Zeiten von montags bis freitags 6 bis 19 Uhr beschränkt ... ist. Außerdem ist im Berufungsurteil durch Verweisung auf den Widerspruchsbescheid festgestellt, daß die streitige Strecke während der werktäglichen Geltung des Sonderfahrstreifens im Schnitt von 24 Linienomnibussen stündlich befahren wird. Die in Abschnitt I Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 245 in Form einer Soll-Vorschrift vorgesehene Mindestfrequenz der Benutzung durch stündlich 20 Busse ist demnach deutlich überschritten. Damit steht fest, daß der Sonderfahrstreifen dem Individualverkehr nicht etwa nur um einer unverhältnismäßig kleinen Anzahl von Linienbussen und beförderten Personen willen entzogen wird." (BVerwGE 92, 32, 38)

b) Erforderlichkeit

Die Einrichtung einer Busspur mit der Anbringung der Verkehrszeichen muß erforderlich sein, d.h., ein milderes aber gleichwirksames Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.

A vertritt die Ansicht, dass ein milderes Mittel darin bestehe, die Anordnung der Busspur nicht auf die gesamte der vorgesehenen Zeit von 6-22.00 Uhr auszudehnen. In der Ablehnung einer weiteren zeitlichen Befristung kann jedenfalls keine die Ermessensgrenzen mißachtende fehlerhafte Entscheidung erblickt werden. Selbst wenn die Meinung Bestätigung finden würde, wonach in Zeiten mit einer Busfrequenz von 12 Bussen pro Stunde eine zweckmäßigere Entscheidung denkbar wäre, ist die Behörde zu einem im Rahmen der Abwägung zulässigen, jedenfalls der gerichtlichen Überprüfung im weiteren entzogenen Ergebnis gelangt. Die Behörde hat die Interessen des A bei der Entscheidung berücksichtigt und vorrangig die nachteiligen Wirkungen für den öffentlichen Nahverkehr bei einer zeitlich kürzer angeordneten Busspur beachtet.

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c) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte Dritter liegt infolge der Anordnung einer Busspur und der Anbringung der Verkehrsschilder nicht vor.

Mögliche Eingriffe in bestehende Grundrechte

· den nach Art. 14 I GG geschützten Anliegergebrauch, soweit der "Kontakt nach außen" betroffen ist,

· die nach Art. 2 I GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, soweit die Ortsveränderung sowie die Wahl des Verkehrsmittels reglementiert ist,

und einfachgesetzliche Rechte

· der nach § 10 II Berliner Straßengesetz zu garantierende Schutz des Gebrauches der öffentlichen Straßen, soweit der Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften überschritten wird,

sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Eingriffsqualität jedenfalls verhältnismäßig.

Die Rechte des A aus einem Anliegerschutz nach Art. 14 I GG sowie seine Rechte aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG sind mit den Rechten anderer Verkehrsteilnehmer abzuwägen. Für die anderen Verkehrsteilnehmer kommen insbesondere in Betracht:


 
Hinweis: In der Rechtsprechung wird diese Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit/ -widrigkeit oft mit der Frage der Verletzung von Rechten der Kläger vermengt. Aus diesem Grund ist es aufbautechnisch auch vertretbar, wenn die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Verletzung eigener Rechte im folgenden Abschnitt der Verletzung der Rechte von A zusammengefaßt wird. Regelmäßig entbehrt es aber bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung einer weiteren Prüfung, ob Rechte des Klägers verletzt wurden.

 

B. Die Verletzung der Rechte von A

Nach § 113 I S. 1 VwGO muß der Kläger in seinen Rechten betroffen sein.

Rechte des Rechtsanwalts A sind nicht verletzt. Eine Rechtsverletzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 92, 32, 40) lediglich dann vor, wenn die Interessen des A nicht rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit und Anderer an der Einrichtung einer Busspur abgewogen worden wären. Erheblich sind bei der Abwägung allerdings lediglich "qualifizierte Interessen" des A, d. h. solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers an fehlender Freiheitsbeschränkung noch hinausgehen. Solche sind hier nicht erkennbar. Sie können auch nicht damit begründet werden, dass A seine Anwaltskanzlei in der Straße betreibt. Rechte aus dem Anliegergebrauch sind hinreichend beachtet worden. Der Gemeingebrauch des A gewährt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar vor dem Grundstück bestehen. Die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz wurde erhalten.

Die zulässige Anfechtungsklage des Rechtsanwalts A ist unbegründet.

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