Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Das System des einstweiligen Rechtsschutzes

Übersicht

Begründetheit eines Antrages nach § 80 V VwGO

Begründetheit eines Antrages nach § 123 VwGO

Übersicht

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Begründetheit eines Antrages nach § 80 V VwGO

Der Antrag ist begründet (§ 80 V VwGO),
1. wenn im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 II Nr. 4 keine schriftliche Begründung des besonderen Interesses vorliegt oder
2. wenn das Gericht im Rahmen des summarischen Verfahrens aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung feststellt, dass das private Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse vorgeht. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Auch bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt kann das private Aussetzungsinteresse vorgehen, wenn weitere Ermessensgründe zugunsten des Antragstellers sprechen.

 Ermächtigungsgrundlage

Gesetzlicher Tatbestand (formell, materiell)

Rechtsfolgen

 

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Begründetheit eines Antrages nach § 123 VwGO

Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller gem. § 123 III iVm. §§ 920 II, 294 ZPO einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und das Gericht im Rahmen eines
summarischen Verfahrens in einer eigenen Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der
Anordnungsanspruch und -grund tatsächlich vorliegen.

Anordnungsanspruch
Anspruchsgrundlage; Tatbestand, formell, materiell; Rechtsfolgen

Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit, schwere Nachteile sind zu befürchten

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

(z.B. einstweilige vorläufige Baugenehmigung)
(In Ausnahmefällen kann aber eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein. Solche Fälle liegen vor, wenn
1. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind,
2. die Hauptsacheentscheidung zu spät kommt oder
3. ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage auch in der Hauptsache spricht.)

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