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Das System des einstweiligen Rechtsschutzes
Begründetheit eines Antrages nach § 80 V VwGO
Begründetheit eines Antrages nach § 123 VwGO

Begründetheit eines Antrages nach § 80 V VwGO
Der Antrag ist begründet (§ 80 V VwGO),
1. wenn im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges
gem. § 80 II Nr. 4 keine schriftliche Begründung des besonderen
Interesses vorliegt oder
2. wenn das Gericht im Rahmen des summarischen
Verfahrens aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung feststellt, dass
das private Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse vorgeht. Dies ist
immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Auch bei
einem rechtmäßigen Verwaltungsakt kann das private Aussetzungsinteresse
vorgehen, wenn weitere Ermessensgründe zugunsten des Antragstellers
sprechen.
Ermächtigungsgrundlage
Gesetzlicher Tatbestand (formell, materiell)
Begründetheit eines Antrages nach § 123 VwGO
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller
gem. § 123 III iVm. §§ 920 II, 294 ZPO einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft macht und das Gericht im Rahmen eines
summarischen Verfahrens in einer eigenen Entscheidung
zu dem Ergebnis kommt, dass der
Anordnungsanspruch und -grund tatsächlich
vorliegen.
Anordnungsanspruch
Anspruchsgrundlage; Tatbestand, formell, materiell;
Rechtsfolgen
Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit, schwere Nachteile sind
zu befürchten
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
(z.B. einstweilige vorläufige Baugenehmigung)
(In Ausnahmefällen kann aber eine Vorwegnahme
der Hauptsache gerechtfertigt sein. Solche Fälle liegen vor, wenn
1. die sonst zu erwartenden Nachteile für
den Antragsteller unzumutbar sind,
2. die Hauptsacheentscheidung zu spät kommt
oder
3. ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg der Klage auch in der Hauptsache spricht.)