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Fehlerhafte, nichtige
und aufhebbare Verwaltungsakte
Übersicht über fehlerhafte, nichtige und aufhebbare Verwaltungsakte
Die Bestandskraft von Verwaltungsakten
Die Durchbrechung
der Bestandskraft von Verwaltungsakten mittels der Aufhebung
Übersicht über fehlerhafte, nichtige und aufhebbare Verwaltungsakte sowie ihre Konsequenzen
1. Unrichtige Verwaltungsakte
Sie sind mit Fehlern oder Mängeln behaftet, die nicht zur Aufhebung der Verwaltungsakte führen.
- offensichtliche Fehler: Schreib- und Rechenfehler (Berichtigung § 42 VwVfG)
- Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (z. B. Anhörung, Form, Zuständigkeit), soweit keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können
- fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung: § 58 VwGO
- unzweckmäßige Verwaltungsakte können im Widerspruchsverfahren aufgehoben werden (§ 68 VwGO)
2. Rechtswidrige Verwaltungsakte
Sie verstoßen gegen prozessuales oder materielles Recht ohne nichtig zu sein und können daher aufgehoben werden.
3. Nichtige Verwaltungsakte
- nach Spezialvorschriften z. B. § 11 BBG;
- absolute Nichtigkeitsgründe gem. § 44 II VwVfG
- relative Nichtigkeitsgründe gem. § 44 I VwVfG: offenkundiger, besonders schwerwiegender Fehler, der nicht in § 44 III VwVfG aufgeführt ist.
Rechtsbehelfe: Antrag nach § 44 V VwVfG; Feststellungsklage nach § 43 VwGO; Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage
4. Nichtverwaltungsakte
Es sind Handlungen, die keiner Behörde zurechenbar sind.
z. B. Scherzerklärungen,
Rechtsbehelfe wie bei nichtigen Verwaltungsakten
Der Verwaltungsakt bleibt - mit Ausnahme der nichtigen Verwaltungsakte - solange wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich erledigt hat. Insoweit wird von der Bestandskraft des VA gesprochen. Im Unterschied dazu wird bei Gesetzen von der rechtskraft gesprochen.
Die Bestanskraft ist somit abhängig von der
Nichtigkeit (s. o.), Aufhebung oder Erledigung des Verwaltungsaktes.
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Die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten mittels der Aufhebung
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§ 50 VwVfG |
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§ 48 I S. 1 VwVfG Rücknahme nach Ermessen |
§ 48 I S. 1 u. 2 VwVfG |
§ 49 I VwVfG Widerruf nur nach Ermessen |
§ 49 II VVwVfG nur in den aufgeführten Fällen |
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