Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Fehlerhafte, nichtige und aufhebbare Verwaltungsakte
 

Übersicht über fehlerhafte, nichtige und aufhebbare Verwaltungsakte

Die Bestandskraft von Verwaltungsakten

Die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten mittels der Aufhebung
 
 

Übersicht über fehlerhafte, nichtige und aufhebbare Verwaltungsakte sowie ihre Konsequenzen

1. Unrichtige Verwaltungsakte

Sie sind mit Fehlern oder Mängeln behaftet, die nicht zur Aufhebung der Verwaltungsakte führen.

- offensichtliche Fehler: Schreib- und Rechenfehler (Berichtigung § 42 VwVfG)

- Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (z. B. Anhörung, Form, Zuständigkeit), soweit keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können

- fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung: § 58 VwGO

- unzweckmäßige Verwaltungsakte können im Widerspruchsverfahren aufgehoben werden (§ 68 VwGO)



2. Rechtswidrige Verwaltungsakte

Sie verstoßen gegen prozessuales oder materielles Recht ohne nichtig zu sein und können daher aufgehoben werden.



3. Nichtige Verwaltungsakte

- nach Spezialvorschriften z. B. § 11 BBG;

- absolute Nichtigkeitsgründe gem. § 44 II VwVfG

- relative Nichtigkeitsgründe gem. § 44 I VwVfG: offenkundiger, besonders schwerwiegender Fehler, der nicht in § 44 III VwVfG aufgeführt ist.

Rechtsbehelfe: Antrag nach § 44 V VwVfG; Feststellungsklage nach § 43 VwGO; Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage



4. Nichtverwaltungsakte

Es sind Handlungen, die keiner Behörde zurechenbar sind.

z. B. Scherzerklärungen,

Rechtsbehelfe wie bei nichtigen Verwaltungsakten

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Die Bestandskraft von Verwaltungsakten

Der Verwaltungsakt bleibt - mit Ausnahme der nichtigen Verwaltungsakte - solange wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich erledigt hat. Insoweit wird von der Bestandskraft des VA gesprochen. Im Unterschied dazu wird bei Gesetzen von der rechtskraft gesprochen.

Die Bestanskraft ist somit abhängig von der Nichtigkeit (s. o.), Aufhebung oder Erledigung des Verwaltungsaktes.
 
 
Aufhebung durch die erlassende Behörde
sonstige Aufhebung
Erledigung
Rücknahme eines rechtswidrigen VA
Widerruf eines rechtmäßigen VA
durch die Widerspruchsbehörde
durch das Gericht
Zeitablauf
Verzicht auf die Begünstigung
Vollstreckung eines VA

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Die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten mittels der Aufhebung



 

Aufhebung von Verwaltungsakten
innerhalb eines Vorverfahrens:

§ 50 VwVfG

außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens
  • mittels spezialgesetzlicher Regelungen: z.B. § 12 BBG, § 15 GastG 
  • nach §§ 48, 49 VwVfG 
rechtswidiger VA = Rücknahme
rechtmäßiger VA = Widerruf
belastend

§ 48 I S. 1 VwVfG

Rücknahme nach Ermessen

begünstigend

§ 48 I S. 1 u. 2 VwVfG

belastend

§ 49 I VwVfG

Widerruf nur nach Ermessen

begünstigend

§ 49 II VVwVfG

nur in den aufgeführten Fällen

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