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Vereinfachte Prüfung
der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Probleme in der Klausur
Analogiefähigkeit
von § 113 I S. 4 VwGO
Vorverfahren und
Klagefristen
Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG)
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)
3. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
a) ursprünglicher Klagegegenstand: Verwaltungsakt
b) Erledigung des VA nach Klageerhebung (§ 113 I S. 4 VwGO): Die Erledigung zeigt sich in rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklungen. Rechtliche Aspekte beziehen sich auf die Aufhebung des in Streit stehenden VA (Rücknahme, Widerruf), tatsächliche Aspekte beziehen faktische Veränderungen (z. B. Zeitablauf, Verstreichen eines Ereignisses, Wegfall des Regelungsobjektes) ein.
Zur analoge Anwendung bei
Verpflichtungs- und Leistungsklage (letzteres umstritten, weil allgemeine
Feststellungsklage möglich) und zur
analogen Anwendung bei Erledigung
vor Klageerhebung (umstritten, offengelassen vom BVerwG, Urt. vom 14.07.1999
- 6 C 7/98 - in NVwZ 2000, S. 63, 64) s. u.
4. Klagebefugnis (bezogen auf erledigten VA)
5. Besonderes Feststellungsinteresse
a) Wiederholungsgefahr;
b) Rehabilitationsinteresse;
c) Vorbereitung eines Staatshaftungsprosesses.
6. Widerspruchsverfahren
umstritten, arg.: Widerspruchsverfahren für erledigte VA ist nicht geregelt
7. Klagefristen
es gelten keine Klagefristen,
allenfalls eine Verwirkung ist zu prüfen
8. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen
- sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45 ff. VwGO);
- Beteiligtenfähigkeit (§ 63 VwGO)
- Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO)
- ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81 f. VwGO)
Analogiefähigkeit von § 113 I S. 4 VwGO
Der Wortlaut in § 113 I S. VwGO geht von einer Anfechtungsklage und der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageeinreichung aus. Beide Voraussetzungen werden in der Diskussion num eine analoge Anwendung von § 113 I S. 4 VwGO relativiert.
- Analoge Anwendung für Verpflichtungsklagen
Nach wie vor herrschende Meinung ist, dass §§
113 I S. 4 VwGO auch für Verpflichtungsklagen zur Anwendung kommt.
Die Klage ist dann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung
bzw. der Unterlassung des VA gerichtet.
Vorverfahren
und Klagefristen
Mit diesen Entwicklungen zusammenhängende
Probleme stellen die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens
und die Einhaltung von Klagefristen dar. Diese Probleme stellen sich insbesondere
in den Fällen einer analogen Anwendung bei der Erledigung des VA
vor Klageeinreichung. Die bis zur obigen Entscheidung herrschende Auffassung
wurde mit der Beantwortung der Frage entwickelt wurde, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage
der Anfechtungs- ("amputierte Anfechtungsklage") oder der allgemeinen Feststellungsklage
("erweiterte Feststellungsklage") näher stehe. Ein Vorverfahren war für
die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung nicht notwendig. Beim
Fristerfordernis wurde davon ausgegangen, dass der VA zum Zeitpunkt der Erledigung
noch fristgerecht anfechtbar gewesen sein musste.
Mit der Durchsetzung der neueren Auffassung,
dass in den Fällen der Erledigung des VA vor Klageeinreichung eine allgemeine
Feststellungsklage in Betracht gezogen werden sollte, sind die Durchführung
eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung von Klagefristen keine Sachurteilsvoraussetzungen
mehr.