Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage

Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Probleme in der Klausur
Analogiefähigkeit von § 113 I S. 4 VwGO
Vorverfahren und Klagefristen

Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG)

2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)

3. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

a) ursprünglicher Klagegegenstand: Verwaltungsakt

b) Erledigung des VA nach Klageerhebung (§ 113 I S. 4 VwGO): Die Erledigung zeigt sich in rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklungen. Rechtliche Aspekte beziehen sich auf  die Aufhebung des in Streit stehenden VA (Rücknahme, Widerruf), tatsächliche Aspekte beziehen faktische Veränderungen (z. B. Zeitablauf, Verstreichen eines Ereignisses, Wegfall des Regelungsobjektes) ein.

Zur analoge Anwendung bei Verpflichtungs- und Leistungsklage (letzteres umstritten, weil allgemeine Feststellungsklage möglich) und zur
analogen Anwendung bei Erledigung vor Klageerhebung (umstritten, offengelassen vom BVerwG, Urt. vom 14.07.1999 - 6 C 7/98 - in NVwZ 2000, S. 63, 64) s. u.

4. Klagebefugnis (bezogen auf erledigten VA)

5. Besonderes Feststellungsinteresse

a) Wiederholungsgefahr;

b) Rehabilitationsinteresse;

c) Vorbereitung eines Staatshaftungsprosesses.

6. Widerspruchsverfahren

umstritten, arg.: Widerspruchsverfahren für erledigte VA ist nicht geregelt

7. Klagefristen
es gelten keine Klagefristen, allenfalls eine Verwirkung ist zu prüfen

8. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen

- sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45 ff. VwGO);

- Beteiligtenfähigkeit (§ 63 VwGO)

- Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO)

- ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81 f. VwGO)

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Probleme in der Klausur

Analogiefähigkeit von § 113 I S. 4 VwGO

Der Wortlaut in § 113 I S. VwGO geht von einer Anfechtungsklage und der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageeinreichung aus. Beide Voraussetzungen werden in der Diskussion num eine analoge Anwendung von § 113 I S. 4 VwGO relativiert.

- Analoge Anwendung für Verpflichtungsklagen
Nach wie vor herrschende Meinung ist, dass §§ 113 I S. 4 VwGO auch für Verpflichtungsklagen zur Anwendung kommt. Die Klage ist dann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung bzw. der Unterlassung des VA gerichtet.

- Analoge Anwendung  für vor der Klageeinreichung erledigte Verwaltungsakte
Bis zur Entscheidung des BVerwG vom 14.07.1999
(Fundstellen: BVerwGE 109, S. 203 ff., NVwZ 2000, S. 63 ff., DVBl. 1999, S. 1660 ff., VBlBW 2000, S. 22 ff., BayVBl 2000, S. 439 f.)
wurde mit wenigen Gegenstimmen die herrschende Auffassung vertreten, dass § 113 I S. 4 VwGO auch in den Fällen analog zur Anwendung komme, in denen die Erledigung des VA vor Einreichung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eingetreten ist.
Begründet wurde diese Ansicht vor allem mit einer angenommenen Rechtsschutzlücke in diesen Fällen sowie der daraus resultierenden Konsequenz, wonach die Zufälligkeit des Erledigungszeitpunktes über die Art des Rechtsschutzes entscheide. Diese Auffassung ist mit der genannten Entscheidung des BVerwG erheblich in Wanken geraten (Vgl. die Entscheidungsbeprechungen von Friedhelm Hufen  JuS 2000,  S. 720 f.,  Jochen Rozek JuS 2000, S. 1162 ff., Ralf Peter Schenke NVwZ 2000, S. 1255 ff. und Matthias Wehr, DVBl 2001, S. 785 ff.). Ohne eine abschließende Entscheidung zu treffen hat das BVerwG "bezweifelt ..., ob bei einer nicht von vornherein als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes überhaupt entsprechend auf § 113 I 4 VwGO zurückzugreifen ist." Gegen eine analoge Anwendung sprechen insoweit Zweifel an der Rechtsschutzlücke, weil mit der allgemeinen Feststellungsklage ein Rechtsschutzmittel auch in diesen Fällen gegeben ist, sowie an der Analogiefähigkeit, weil die Interessenlagen in Fällen der Erledigung nach Klageeinreichung von denen in Fällen der Erledigung vor Klageeinreichung  verschieden sind.  Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, bleibt kein Raum für eine analoge Anwendung des § 113 I S. 4 VwGO. Die Rechtsschutzmöglichkeit wäre in diesen Fällen mit einer allgmeinen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO gegeben.
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Vorverfahren und Klagefristen
Mit diesen Entwicklungen zusammenhängende Probleme stellen die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens und die Einhaltung von Klagefristen dar. Diese Probleme stellen sich insbesondere in den Fällen einer analogen Anwendung bei der Erledigung des VA  vor Klageeinreichung. Die bis zur obigen Entscheidung herrschende Auffassung wurde mit der Beantwortung der Frage entwickelt wurde, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage der Anfechtungs- ("amputierte Anfechtungsklage") oder der allgemeinen Feststellungsklage ("erweiterte Feststellungsklage") näher stehe. Ein Vorverfahren war für die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung nicht notwendig. Beim Fristerfordernis wurde davon ausgegangen, dass der VA zum Zeitpunkt der Erledigung noch fristgerecht anfechtbar gewesen sein musste.
Mit der Durchsetzung der neueren Auffassung, dass in den Fällen der Erledigung des VA vor Klageeinreichung eine allgemeine Feststellungsklage in Betracht gezogen werden sollte, sind die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung von Klagefristen keine Sachurteilsvoraussetzungen mehr.

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