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Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben des BGBl. (ab 1998) zum Lesen:
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In den folgenden Gesetzesauszügen finden Sie Regelungen, die zum notwendigen Rüstzeug gehören und auch unmittelbar Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften sind.
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Verwaltungsverfahrensgesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 9.1998, BGBl. I, 1998, S. 3050 ff.
VwVfG Inhaltsübersicht
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Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe Ausnahmen vom Anwendungsbereich .......... § 2 Örtliche Zuständigkeit ................... § 3 Amtshilfepflicht ......................... § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ............................... § 5 Auswahl der Behörde ...................... § 6 Durchführung der Amtshilfe ............... § 7 Kosten der Amtshilfe ..................... § 8 |
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Verfahrensgrundsätze Begriff des Verwaltungsverfahrens ........ § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens ................... § 10 Beteiligungsfähigkeit .................... § 11 Handlungsfähigkeit ....................... § 12 Beteiligte ............................... § 13 Bevollmächtigte und Beistände ............ § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen ................................... § 16 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben .... § 17 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse ............................... § 18 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse ............................... § 19 Ausgeschlossene Personen ................. § 20 Besorgnis der Befangenheit ............... § 21 Beginn des Verfahrens .................... § 22 Amtssprache .............................. § 23 Untersuchungsgrundsatz ................... § 24 Beratung, Auskunft ....................... § 25 Beweismittel ............................. § 26 Versicherung an Eides Statt .............. § 27 Anhörung Beteiligter ..................... § 28 Akteneinsicht durch Beteiligte ........... § 29 Geheimhaltung ............................ § 30 Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung Fristen und Termine ...................... § 31 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .... § 32 Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken ................ § 33 Beglaubigung von Unterschriften .......... § 34 |
Verwaltungsakt Zustandekommen des Verwaltungsaktes Begriff des Verwaltungsaktes ............. § 35 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt ..... § 36 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes ........................ § 37 Zusicherung .............................. § 38 Begründung des Verwaltungsaktes .......... § 39 Ermessen ................................. § 40 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ......... § 41 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt .......................... § 42 Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ......... § 43 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ......... § 44 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern .. § 45 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern ... § 46 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ........................ § 47 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ........................ § 48 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ........................ § 49 Erstattung, Verzinsung ................... § 49a Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren .................. § 50 Wiederaufgreifen des Verfahrens .......... § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen ......... § 52 Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt .......................... § 53 |
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag Vertrages ............................... § 54 Vergleichsvertrag ........................ § 55 Austauschvertrag ......................... § 56 Schriftform .............................. § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden ...... § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ............................... § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen .................................. § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ........................... § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften .... § 62 |
Besondere Verfahrensarten Förmliches Verwaltungsverfahren Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren .......... § 63 Form des Antrages ........................ § 64 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 65 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 66 Erfordernis der mündlichen Verhandlung ... § 67 Verlauf der mündlichen Verhandlung ....... § 68 Entscheidung ............................. § 69 Anfechtung der Entscheidung .............. § 70 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen ............... § 71 Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Anwendbarkeit ............................ § 71a Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens ..... § 71b Beratung und Auskunft .................... § 71c Sternverfahren ........................... § 71d Antragskonferenz ......................... § 71e Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren .............. § 72 Anhörungsverfahren ....................... § 73 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung ......................... § 74 Rechtswirkungen der Planfeststellung ..... § 75 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens ............................... § 76 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben ........ § 78 |
Rechtsbehelfsverfahren Erstattung von Kosten im Vorverfahren .... § 80
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse Ehrenamtliche Tätigkeit Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit ................. § 81 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit ...... § 82 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ........ § 83 Verschwiegenheitspflicht ................. § 84 Entschädigung ............................ § 85 Abberufung ............................... § 86 Ordnungswidrigkeiten ..................... § 87 Abschnitt 2 Ausschüsse Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse § 88 Ordnung in den Sitzungen ................. § 89 Beschlußfähigkeit ........................ § 90 Beschlußfassung .......................... § 91 Wahlen durch Ausschüsse .................. § 92 Niederschrift ............................ § 93 Teil VIII
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Auszüge aus dem Gesetzeswortlaut
der Teile I, II, III, IV
Besondere Aufmerksamkeit verlangen
insbesondere §§ 35 ff. und 54 ff.!
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Teil
I
Anwendungsbereich, örtliche
Zuständigkeit, Amtshilfe
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden
und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
wenn sie Bundesrecht
im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht
Rechtsvorschriften
des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Bestimmungen
enthalten.
(2) Dieses Gesetz
gilt auch für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die
Länder
Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder
konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit
ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende
Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von
Bundesgesetzen,
die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
gilt dies nur,
soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates
dieses Gesetz
für anwendbar erklären.
(3) Für
die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz
nicht, soweit
die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde
im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
Zum Anfang
Teil
II
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne
dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden,
die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung
und den Erlaß eines Verwaltungsaktes
oder auf den Abschluß eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages
gerichtet ist; es schließt den Erlaß des
Verwaltungsaktes oder den Abschluß
des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
VwVfG § 10 Nichtförmlichkeit
des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an
bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine
besonderen Rechtsvorschriften für
die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach, zweckmäßig
und zügig durchzuführen.
VwVfG § 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt
zu sein, sind
1. natürliche und juristische
Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen
ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
Zum Anfang
§ 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die
nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die
nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt
sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch
Vorschriften
des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
Vorschriften
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen
(§ 11 Nr. 2) durch ihre
gesetzlichen
Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter,
deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt
nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches
den Gegenstand des Verfahrens,
so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung
des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen
Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Zum Anfang
§ 13 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde
den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
schließen
will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz
2 von der Behörde zu dem Verfahren
hinzugezogen
worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts
wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche
Interessen durch den Ausgang des
Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte
hinzuziehen. Hat der Ausgang des
Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen
Dritten, so ist dieser auf Antrag
als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;
soweit er der Behörde bekannt
ist, hat diese ihn von der Einleitung des
Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne
daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
wird dadurch nicht Beteiligter.
Zum Anfang
§
24 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt
den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen; an das
Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für
den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die
Beteiligten günstigen Umstände
zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme
von Erklärungen oder Anträgen, die in
ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag
in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Zum Anfang
§ 25 Beratung, Auskunft
Die Behörde soll die Abgabe
von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen
oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder
gestellt worden sind. Sie erteilt,
soweit erforderlich, Auskunft über die den
Beteiligten im Verwaltungsverfahren
zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden
Pflichten.
Zum Anfang
§ 26 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich
der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts
für erforderlich hält. Sie kann
insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen
und Sachverständige vernehmen oder die
schriftliche
Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen
einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei
der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie
sollen insbesondere ihnen bekannte
Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine
weitergehende Pflicht, bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
insbesondere eine Pflicht zum persönlichen
Erscheinen oder zur Aussage, besteht
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift
besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige
besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur
Erstattung von Gutachten, wenn
sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls
die Behörde Zeugen und Sachverständige
herangezogen hat, werden sie auf Antrag in
entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entschädigt.
Zum Anfang
§ 27 Versicherung
an Eides Statt
(1) Die Behörde darf bei der
Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an
Eides Statt nur verlangen und abnehmen,
wenn die Abnahme der Versicherung über
den betreffenden Gegenstand und
in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder
Rechtsverordnung vorgesehen und
die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig
erklärt worden ist. Eine Versicherung
an Eides Statt soll nur gefordert werden,
wenn andere Mittel zur Erforschung
der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem
Ergebnis geführt haben oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von
eidesunfähigen Personen im
Sinne des § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine
eidesstattliche Versicherung nicht
verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides
Statt von einer Behörde zur Niederschrift
aufgenommen, so sind zur Aufnahme
nur der Behördenleiter, sein allgemeiner
Vertreter sowie Angehörige
des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
Befähigung zum Richteramt
haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
kann der Behördenleiter oder
sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im
Einzelfall schriftlich ermächtigten.
(3) Die Versicherung besteht darin,
daß der Versichernde die Richtigkeit seiner
Erklärung über den betreffenden
Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere
an Eides Statt, daß ich nach
besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe." Bevollmächtigte
und Beistände sind berechtigt, an der
Aufnahme der Versicherung an Eides
Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung
an Eides Statt ist der Versichernde über
die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen
einer unrichtigen oder unvollständigen
eidesstattlichen Versicherung zu belehren.
Die Belehrung ist in der Niederschrift
zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner
die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort
und den Tag der Niederschrift zu
enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der
die eidesstattliche Versicherung
abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf
Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.
Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von dem Versichernden zu unterschreiben.
Die Niederschrift ist sodann von
demjenigen, der die Versicherung
an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Zum Anfang
§ 28 Anhörung
Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen
wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, ist diesem Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann
abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalles nicht geboten ist,
insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung
wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig
erscheint;
2. durch die Anhörung die
Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen
Frist in Frage
gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben
eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder
einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden
soll;
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung
oder gleichartige Verwaltungsakte in
größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt,
wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
Zum Anfang
§ 29 Akteneinsicht
durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten
Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten zu gestatten, soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich
ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des
Verwaltungsverfahrens nicht für
Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung
stattfindet, haben nur die Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung
der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit
durch sie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
das Bekanntwerden des Inhalts der
Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen der
berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen, geheimgehalten
werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei
der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall
kann die Einsicht auch bei einer
anderen Behörde oder bei einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
erfolgen; weitere Ausnahmen kann
die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Zum Anfang
§ 31 Fristen und
Termine
(1) Für die Berechnung von
Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die
§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die
Absätze 2 bis 5 etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von
einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem
Tag, der auf die Bekanntgabe der
Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas
anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist
auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden
Werktages. Dies gilt nicht, wenn
dem Betroffenen unter Hinweis auf diese
Vorschrift ein bestimmter Tag als
Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen
nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen,
so endet dieser Zeitraum auch dann
mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn
dieser auf einen Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde
gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf
einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag
oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden
bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche
Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde
gesetzt sind, können verlängert werden. Sind
solche Fristen bereits abgelaufen,
so können sie rückwirkend verlängert werden,
insbesondere, wenn es unbillig
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach
§ 36 mit einer Nebenbestimmung
verbinden.
Zum Anfang
Teil
III Verwaltungsakt
Abschnitt 1 Zustandekommen des
Verwaltungsaktes
§
35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung,
Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung
eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein
Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis richtet oder die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft
einer Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft.
VwVfG § 36 Nebenbestimmungen
zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den
ein Anspruch besteht, darf mit einer
Nebenbestimmung nur versehen werden,
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist oder wenn sie sicherstellen
soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1
darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem
Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine
Vergünstigung oder Belastung zu einem
bestimmten Zeitpunkt
beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum
gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der
Eintritt oder der Wegfall einer
Vergünstigung
oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen
Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die
dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder
Unterlassen
vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem
Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Zum Anfang
§ 37 Bestimmtheit
und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß
inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich,
mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt
ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran
ein berechtigtes Interesse besteht
und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt
muß die erlassende Behörde erkennen lassen
und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe
des Behördenleiters, seines
Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt,
der mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen wird, können
abweichend von Absatz 3 Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe
können Schlüsselzeichen verwendet
werden, wenn derjenige, für
den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, auf Grund der dazu
gegebenen Erläuterungen den Inhalt des
Verwaltungsaktes eindeutig erkennen
kann.
Zum Anfang
§ 38 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen
Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen
oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten
Verwaltungsaktes die Anhörung
Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen
Behörde oder eines Ausschusses
auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so
darf die Zusicherung erst nach
Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung
dieser Behörde oder des Ausschusses
gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung
finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz
1, § 44, auf die Heilung von
Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der
Mitwirkung anderer Behörden
oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2,
auf die Rücknahme § 48,
auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49
entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe
der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß
die Behörde bei Kenntnis der
nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
nicht gegeben hätte oder aus
rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist
die Behörde an die Zusicherung
nicht mehr gebunden.
Zum Anfang
§ 39 Begründung
des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich
bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich
zu begründen. In der Begründung
sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen,
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die
Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf
es nicht,
1. soweit die Behörde einem
Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und
der Verwaltungsakt
nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für
den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
ihm betroffen
wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und
Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn
ohne weiteres
erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige
Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die
Begründung
nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift
ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung
öffentlich bekanntgegeben wird.
Zum Anfang
§ 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt,
nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung
auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten.
VwVfG § 41 Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen
Beteiligten bekanntzugeben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen
wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt,
so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber
vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt,
der durch die Post im Inland übermittelt
wird, gilt mit dem dritten Tage
nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
außer wenn er nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel
hat die Behörde den Zugang
des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich
bekanntgegeben werden, wenn dies durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist.
Eine Allgemeinverfügung darf auch dann
öffentlich bekanntgegeben
werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten
untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe
eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch
bewirkt, daß sein verfügender
Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der
ortsüblichen Bekanntmachung
ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine
Begründung eingesehen werden
können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der
ortsüblichen Bekanntmachung
als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann
ein hiervon abweichender Tag, jedoch
frühestens der auf die Bekanntmachung
folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung
bleiben unberührt.
Zum Anfang
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten
im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler,
Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt
jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem
Interesse des Beteiligten ist zu
berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die
Vorlage des Schriftstückes
zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Zum Anfang
§
43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber
demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm
bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt
wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er
bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam,
solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen,
anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt
ist unwirksam.
Zum Anfang
§ 44 Nichtigkeit
des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig,
soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich erlassen worden
ist, die erlassene Behörde aber nicht
erkennen läßt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift
nur durch die Aushändigung einer Urkunde
erlassen werden
kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb
ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten
Zuständigkeit
erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen
niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen
Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand
verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht
schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nicht eingehalten worden
sind, außer
wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt
hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur
Mitwirkung berufener Ausschuß den für den
Erlaß
des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt
hat oder
nicht beschlußfähig
war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift
erforderliche Mitwirkung einer anderen
Behörde
unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur
einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im
ganzen nichtig, wenn der nichtige
Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen
Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit
jederzeit von Amts wegen feststellen; auf
Antrag ist sie festzustellen, wenn
der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat.
Zum Anfang
§ 45 Heilung von
Verfahrens- und Form*-fehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften, die nicht den
Verwaltungsakt nach § 44 nichtig
macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der für den Erlaß
des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich
gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung
nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung
eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluß eines Ausschusses,
dessen Mitwirkung für den Erlaß des
Verwaltungsaktes
erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird;
5. die erforderliche Mitwirkung
einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können
bis zum Abschluß eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt
die erforderliche Begründung oder ist die
erforderliche Anhörung eines
Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes
unterblieben und ist dadurch die
rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes
versäumt worden, so gilt die
Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist
nach § 32 Abs. 2 maßgebende
Ereignis tritt im Zeitpunkt der
Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung
ein.
Zum Anfang
§ 46 Folgen von Verfahrens-
und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes,
der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden,
weil er unter Verletzung von Vorschriften über
das Verfahren, die Form oder die
örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,
wenn offensichtlich ist, daß
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflußt hat.
Zum Anfang
§ 47 Umdeutung eines
fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt
kann in einen anderen Verwaltungsakt
umgedeutet werden, wenn er auf
das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde in der
geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte
erlassen werden können und
wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der
Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte
Verwaltungsakt umzudeuten wäre,
der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen
für den Betroffenen ungünstiger wären als
die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn
der fehlerhafte Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur
als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen
kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung
umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend
anzuwenden.
Zum Anfang
§
48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt
kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),
darf nur unter den Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt,
der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist,
darf nicht zurückgenommen
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn
der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder
eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig
machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen,
wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben
erwirkt hat, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig
oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit
nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3
wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt,
der nicht unter Absatz 2 fällt,
zurückgenommen, so hat die
Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen,
den dieser dadurch erleidet, daß er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut
hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse
schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
Der Vermögensnachteil ist
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu
ersetzen, das der Betroffene an
dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil
wird durch die Behörde festgesetzt. Der
Anspruch kann nur innerhalb eines
Jahres geltend gemacht werden; die Frist
beginnt, sobald die Behörde
den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde
von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb
eines Jahres seit dem Zeitpunkt
der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im
Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr.
1.
(5) Über die Rücknahme
entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde;
dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
Zum Anfang
§ 49 Widerruf eines
rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger
nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, außer
wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen
werden müßte oder aus
anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger
begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift
zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten
ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt
eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht
oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3. wenn die Behörde auf Grund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt
wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche
Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde auf Grund
einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der
Vergünstigung
noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des
Verwaltungsaktes
noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den
Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für
das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger
Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung
zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
gewährt oder hierfür
Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise
auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht
alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr
für den
in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt
eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht
oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt
wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde
keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde;
dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende
Verwaltungsakt von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender
Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis
5 widerrufen, so hat die Behörde
den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen,
den dieser dadurch erleidet, daß er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut
hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig
ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis
5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die
Entschädigung ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
Zum Anfang
§ 49a Erstattung,
Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen worden oder infolge
Eintritts einer auflösenden Bedingung
unwirksam geworden ist, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu
erstattende Leistung ist durch
schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung
mit Ausnahme der Verzinsung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung
kann sich der Begünstigte
nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder
zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes
geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist
vom Eintritt der Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert
über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jährlich
zu verzinsen. Von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs kann insbesondere
dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die
Umstände, die zur Rücknahme,
zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes geführt haben,
nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden
Betrag innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald
nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck
verwendet, so können für
die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen
nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden;
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Zum Anfang
§ 50 Rücknahme
und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht,
wenn ein begünstigender Verwaltungsakt,
der von einem Dritten angefochten worden
ist, während des Vorverfahrens
oder während des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aufgehoben wird, soweit
dadurch dem Widerspruch oder der Klage
abgeholfen wird.
Zum Anfang
§ 51 Wiederaufgreifen
des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag
des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung
eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes
zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt
zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
nachträglich
zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen,
die eine dem Betroffenen günstigere
Entscheidung
herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend
§ 580 der Zivilprozeßordnung gegeben
sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig,
wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund
für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf,
geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen
drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem der Betroffene von
dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet
die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch
dann, wenn der Verwaltungsakt,
dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von
einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
(5) Die Vorschriften des §
48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben
unberührt.
Zum Anfang
Teil
IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§
54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag
begründet, geändert oder
aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag),
soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde,
anstatt einen Verwaltungsakt zu
erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
mit demjenigen schließen,
an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Zum Anfang
§ 55 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei
verständiger Würdigung
des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende
Ungewißheit durch gegenseitiges
Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann
geschlossen werden, wenn die Behörde
den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung
der Ungewißheit nach pflichtgemäßem
Ermessen für zweckmäßig hält.
Zum Anfang
§ 56 Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der
Vertragspartner der Behörde
zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen
werden, wenn die Gegenleistung
für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart
wird und der Behörde zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die
Gegenleistung muß den gesamten
Umständen nach angemessen sein und im sachlichen
Zusammenhang mit der vertraglichen
Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der
Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche
Gegenleistung vereinbart werden,
die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt
einer Nebenbestimmung nach §
36 sein könnte.
Zum Anfang
§ 57 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht
durch Rechtsvorschrift eine andere
Form vorgeschrieben ist.
Zum Anfang
§ 58 Zustimmung von
Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift,
wird erst wirksam, wenn der Dritte
schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes,
bei dessen Erlaß nach einer
Rechtsvorschrift die Genehmigung,
die Zustimmung oder das Einvernehmen einer
anderen Behörde erforderlich
ist, ein Vertrag geschlossen wird, so wird dieser
erst wirksam, nachdem die andere
Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt
hat.
Zum Anfang
§ 59 Nichtigkeit
des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus
der entsprechenden Anwendung von
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des §
54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem
Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem
Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens-
oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies
den Vertragschließenden
bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluß
eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen
und ein Verwaltungsakt
mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens-
oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach
§ 56 unzulässige Gegenleistung versprechen
läßt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur
einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen
ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil
geschlossen worden wäre.
Zum Anfang
§ 60 Anpassung und
Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse,
die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend
gewesen sind, sich seit Abschluß
des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer
Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei
eine Anpassung des Vertragsinhalts an
die geänderten Verhältnisse
verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich
oder einer Vertragspartei nicht
zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde
kann den Vertrag auch kündigen,
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
eine andere Form vorgeschrieben
ist. Sie soll begründet werden.
Zum Anfang
§ 61 Unterwerfung
unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende
kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag
im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde
muß hierbei von dem Behördenleiter,
seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder
die Voraussetzungen des §
110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt,
vertreten werden. Die Unterwerfung
der Behörde unter die sofortige Vollstreckung
ist nur wirksam, wenn sie von der
fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der
vertragschließenden Behörde
genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht
erforderlich, wenn die Unterwerfung
von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
erklärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche
Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn
Vertragschließender eine
Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine
natürliche oder juristische
Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige
Vereinigung die Vollstreckung wegen
einer Geldforderung betreiben, so ist § 170
Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden. Richtet sich
die Vollstreckung wegen der Erzwingung
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
gegen eine Behörde im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden.
Zum Anfang
§ 62 Ergänzende
Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§
54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen
Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.
Zum Anfang
VwGO Inhaltsübersicht
|
Gerichtsverfassung 2. Abschnitt: Richter ..................... §§ 15 bis 18 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter ....... §§ 19 bis 34 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses .................. §§ 35 bis 37 5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung .......... §§ 38 und 39 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit ............... §§ 40 bis 53 |
Verfahren Verfahrensvorschriften ...... §§ 54 bis 67a 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ........ §§ 68 bis 80b 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug ................... §§ 81 bis 106 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen .............. §§ 107 bis 122 11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung ...... § 123 |
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens 13. Abschnitt: Revision .................... §§ 132 bis 145 14. Abschnitt: Beschwerde .................. §§ 146 bis 152 15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens .................. § 153 |
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Kosten und Vollstreckung 17. Abschnitt: Vollstreckung ............... §§ 167 bis 172 |
Schluß- und Übergangsbestimmungen ............ §§ 173 bis 195 |
Auszüge aus Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. 3.1991, BGBl. I, 1991, S. 686 ff. in der geltenden Fassung
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6. Abschnitt
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§
40
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist
in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art
gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
auf dem Gebiet des Landesrechts können einem
anderen Gericht auch durch Landesgesetz
zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche
Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und
aus öffentlich-rechtlicher
Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung öffentlich-rechtlicher
Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag
beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die besonderen Vorschriften des
Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei
Ausgleich von Vermögensnachteilen
wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
bleiben unberührt.
Zum Anfang
§ 42
(1) Durch Klage kann die Aufhebung
eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie
die Verurteilung zum Erlaß
eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht,
durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder
Unterlassung in seinen Rechten
verletzt zu sein.
Zum Anfang
§ 43
(1) Durch Klage kann die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht
begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte
durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen
können. Dies gilt nicht, wenn
die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts begehrt wird.
Zum Anfang
§ 44
Mehrere Klagebegehren können
vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden,
wenn sie sich gegen denselben Beklagten
richten, im Zusammenhang stehen und
dasselbe Gericht zuständig
ist.
Zum Anfang
§ 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht
entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf
Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
worden sind,
sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem
Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften,
sofern das Landesrecht
dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche
oder juristische Person, die geltend macht,
durch die Rechtsvorschrift oder
deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt
zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntmachung der
Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die
Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift
erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht
kann dem Land und anderen juristischen
Personen des öffentlichen
Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift
berührt wird, Gelegenheit
zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht
prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit
Landesrecht nicht, soweit gesetzlich
vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift
ausschließlich durch das
Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung
der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei
einem Verfassungsgericht anhängig,
so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen,
daß die Verhandlung bis zur
Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht
auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht
entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das
Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung,
daß die Rechtsvorschrift ungültig ist,
so erklärt es sie für
nichtig; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein
verbindlich und die Entscheidungsformel
vom Antragsgegner ebenso zu
veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift
bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung
der Entscheidung gilt § 183
entsprechend. Können festgestellte Mängel einer
Satzung oder einer Rechtsverordnung,
die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
erlassen worden sind, durch ein
ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a des
Baugesetzbuchs behoben werden,
so erklärt das Oberverwaltungsgericht die Satzung
oder Rechtsverordnung bis zur Behebung
der Mängel für nicht wirksam; Satz 2
zweiter Halbsatz ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Das Gericht kann auf Antrag
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile oder
aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten
ist.
Zum Anfang
§
58
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel
oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über
den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder
das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben
oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung
des Rechtsbehelfs nur innerhalb
eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder
Verkündung zulässig,
außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich
war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist,
daß ein Rechtsbehelf nicht
gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
Gewalt entsprechend.
Zum Anfang
§ 61
Fähig, am Verfahren beteiligt
zu sein, sind
1. natürliche und juristische
Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen
ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht
dies bestimmt.
Zum Anfang
§ 62
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen sind
1. die nach bürgerlichem Recht
Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht
in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit
sie durch Vorschriften
des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den
Gegenstand des
Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt
nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den Gegenstand des Verfahrens,
so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung
des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen
Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie
für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter,
Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) §§ 53 bis 58 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Zum Anfang
§ 63
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65),
4. der Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht oder der
Vertreter des
öffentlichen Interesses, falls er von seiner
Beteiligungsbefugnis
Gebrauch macht.
Zum Anfang
§ 65
(1) Das Gericht kann, solange das
Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen oder in höherer
Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf
Antrag andere, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung berührt werden,
beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis
Dritte derart beteiligt, daß die
Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung
von mehr als fünfzig Personen in Betracht,
kann das Gericht durch Beschluß
anordnen, daß nur solche Personen beigeladen
werden, die dies innerhalb einer
bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist
unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Er muß außerdem in
Tageszeitungen veröffentlicht
werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird. Die Frist muß mindestens
drei Monate seit Veröffentlichung
im Bundesanzeiger betragen. In der
Veröffentlichung in Tageszeitungen
ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist
abläuft. Für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist
gilt § 60 entsprechend. Das
Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
erkennbar in besonderem Maße
betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß
ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der
Stand der Sache und der Grund der
Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist
unanfechtbar.
Zum Anfang
8. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungs*-klagen
§ 68
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage
sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungsakts in einem Vorverfahren
nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung
bedarf es nicht, wenn ein Gesetz
dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer
obersten Bundesbehörde oder von einer
obersten Landesbehörde
erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die
Nachprüfung
vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der
Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer
enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage
gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt
worden ist.
Zum Anfang
§ 69
Das Vorverfahren beginnt mit der
Erhebung des Widerspruchs.
§ 70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb
eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem
Beschwerten bekanntgegeben worden
ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch
durch Einlegung bei der Behörde,
die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat,
gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs.
1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 71 Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung
eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren
erstmalig mit einer Beschwer verbunden,
soll der Betroffene vor Erlaß des
Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids
gehört werden.
§ 72
Hält die Behörde den
Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und
entscheidet über die Kosten.
Zum Anfang
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem
Widerspruch nicht ab, so ergeht ein
Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde,
soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere
Behörde
bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere
Behörde eine oberste Bundes- oder oberste
Landesbehörde
ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten
die Selbstverwaltungsbehörde, soweit
nicht durch
Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann
durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen
hat, auch für die Entscheidung über den
Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im
Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder
Beiräte an die Stelle einer
Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse
oder Beiräte können abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet
werden, die den Verwaltungsakt
erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist
zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid
bestimmt auch, wer die Kosten
trägt.
Zum Anfang
§ 74
(1) Die Anfechtungsklage muß
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids erhoben werden.
Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid
nicht erforderlich, so muß
die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage
gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt
worden ist.
VwGO § 75
Ist über einen Widerspruch
oder über einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden, so ist die
Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann
nicht vor Ablauf von drei Monaten
seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit
dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles
eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein
zureichender Grund dafür vor,
daß über den Widerspruch noch nicht entschieden
oder der beantragte Verwaltungsakt
noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht
das Verfahren bis zum Ablauf einer
von ihm bestimmten Frist, die verlängert
werden kann, aus. Wird dem Widerspruch
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
stattgegeben oder der Verwaltungsakt
innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die
Hauptsache für erledigt zu
erklären.
Zum Anfang
§ 78
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder
die Körperschaft, deren Behörde den
angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
unterlassen
hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der
Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies
bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den
angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
unterlassen
hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid
erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer
enthält (§ 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbehörde.
§ 79
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage
ist
1. der ursprüngliche Verwaltungsakt
in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid
gefunden hat,
2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid,
wenn dieser erstmalig eine
Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann
auch dann alleiniger Gegenstand der
Anfechtungsklage sein, wenn und
soweit er gegenüber dem ursprünglichen
Verwaltungsakt eine zusätzliche
selbständige Beschwer enthält. Als eine
zusätzliche Beschwer gilt
auch die Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift, sofern der
Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung
beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zum Anfang
§
80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage
haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch
bei rechtsgestaltenden und feststellenden
Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung
(§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen
und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz
oder für Landesrecht durch Landesgesetz
vorgeschriebenen
Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter
gegen Verwaltungsakte,
die Investitionen oder die Schaffung von
Arbeitsplätzen
betreffen,
4. in den Fällen, in denen
die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder
im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der
Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden
hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch
bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung
haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen
richten, die in der
Verwaltungsvollstreckung durch
die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts
schriftlich zu begründen. Einer
besonderen Begründung bedarf
es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei drohenden Nachteilen
für Leben, Gesundheit oder Eigentum
vorsorglich eine als solche bezeichnete
Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, kann in den Fällen
des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen,
soweit nicht bundesgesetzlich etwas
anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten
kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit
aussetzen. Die Aussetzung soll
bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht
der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den
Fällen des Absatzes 2 Nr.
1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des
Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise
wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor
Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen, so
kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung
einer Sicherheit oder von anderen
Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch
befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig,
wenn die Behörde einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil
abgelehnt hat. Das gilt nicht,
wenn
1. die Behörde über den
Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht
entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache
kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5
jederzeit ändern oder aufheben.
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung
wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann
der Vorsitzende entscheiden.
Zum Anfang
§ 80a
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf
gegen den an einen anderen gerichteten,
diesen begünstigenden Verwaltungsakt
ein, kann die Behörde
1. auf Antrag des Begünstigten
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige
Vollziehung
anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach
§ 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und
einstweilige
Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen
einen an ihn gerichteten belastenden
Verwaltungsakt, der einen Dritten
begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die
Behörde auf Antrag des Dritten
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung
anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder
aufheben oder solche Maßnahmen
treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
§ 80b
(1) Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit
der Unanfechtbarkeit oder, wenn
die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug
abgewiesen worden ist, drei Monate
nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist
des gegen die abweisende Entscheidung
gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch,
wenn die Vollziehung durch die
Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung
durch das Gericht wiederhergestellt
oder angeordnet worden ist, es sei denn, die
Behörde hat die Vollziehung
bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht
kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende
Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und
§ 80a gelten entsprechend.
Verfahren im ersten Rechtszug 9.
Abschnitt
Zum Anfang
§
81
(1) Die Klage ist bei dem Gericht
schriftlich zu erheben. Bei dem
Verwaltungsgericht kann sie auch
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
§ 82
(1) Die Klage muß den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben, die angefochtene Verfügung
und der Widerspruchsbescheid sollen
in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden.
(2) Entspricht die Klage diesen
Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein
von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)
den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer
bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für
die Ergänzung eine Frist mit
ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse
fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Zum Anfang
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen; die Beteiligten sind
dabei heranzuziehen. Es ist an
das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen
Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch
einen Gerichtsbeschluß, der
zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf
hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare
Anträge erläutert, sachdienliche
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle
für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Schriftsätze einreichen. Hierzu
kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung
auffordern. Die Schriftsätze
sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(5) Den Schriftsätzen sind
die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in
Urschrift oder in Abschrift ganz
oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem
Gegner bereits bekannt oder sehr
umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung
mit dem Anerbieten, Einsicht bei
Gericht zu gewähren.
Zum Anfang
§ 88
Das Gericht darf über das
Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die
Fassung der Anträge nicht
gebunden.
§
113
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig
und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, hebt das
Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen
Widerspruchsbescheid auf. Ist der
Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das
Gericht auf Antrag auch aussprechen,
daß und wie die Verwaltungsbehörde die
Vollziehung rückgängig
zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die
Behörde dazu in der Lage und
diese Frage spruchreif ist. Hat sich der
Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme
oder anders erledigt, so spricht das
Gericht auf Antrag durch Urteil
aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen
ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die
Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag
festsetzt oder eine darauf bezogene
Feststellung trifft, kann das Gericht den
Betrag in anderer Höhe festsetzen
oder die Feststellung durch eine andere
ersetzen. Erfordert die Ermittlung
des festzusetzenden oder festzustellenden
Betrags einen nicht unerheblichen
Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
Verwaltungsakts durch Angabe der
zu Unrecht berücksichtigten oder nicht
berücksichtigten tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß
die Behörde den Betrag auf
Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis
der Neuberechnung unverzüglich formlos mit;
nach Rechtskraft der Entscheidung
ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten
Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine
weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden,
den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben,
soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich
sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange
der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann
das Gericht bis zum Erlaß
des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung
treffen, insbesondere bestimmen,
daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder
zum Teil bestehen bleiben und Leistungen
zunächst nicht zurückgewährt werden
müssen. Der Beschluß
kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine
Entscheidung nach Satz 1 kann nur
binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines
Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden,
so ist im gleichen Verfahren auch
die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung
des Verwaltungsakts rechtswidrig und
der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die
Verpflichtung der Verwaltungsbehörde
aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif
ist. Andernfalls spricht es die
Verpflichtung aus, den Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden.
Zum Anfang
§ 114
Soweit die Verwaltungsbehörde
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
prüft das Gericht auch, ob
der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsakts
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht ist. Die
Verwaltungsbehörde kann ihre
Ermessenserwägungen hinsichtlich des
Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ergänzen.
Einstweilige Anordnung 11. Abschnitt
§
123
(1) Auf Antrag kann das Gericht,
auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, daß
durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor
allem bei dauernden Rechtsverhältnissen,
um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder
aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger
Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache
zuständig. Dies ist das Gericht
des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im
Berufungsverfahren anhängig
ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger
Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis
932, 938, 939, 941 und 945 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch
Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze
1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und
80a.
Zum Anfang