Gesetze für die AG im Allgemeines Verwaltungsrecht
von Dr. Hans Lühmann
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Gesetzesauszüge VwVfG - VwGO


Hier finden Sie die aktuellen Gesetze zum Herunterladen:

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/index.html

Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben des BGBl. (ab 1998) zum Lesen:

http://www.bundesanzeiger.de/bgbl1f/b1findex.htm
 

In den folgenden Gesetzesauszügen finden Sie Regelungen, die zum notwendigen Rüstzeug gehören und auch unmittelbar Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften sind.

Verwaltungsverfahrensgesetz

§§ 1, 9, 12, 13 VwVfG
§§ 24 - 29, 31 VwVfG
§§ 35 - 41 VwVfG
§§ 43 - 47 VwVfG
§§ 48 - 51 VwVfG
§§ 54 - 62 VwVfG

Verwaltungsgerichtsordnung


§§ 40, 42-44, 47 VwGO
§§ 58, 61-63, 65, 68-75, 78
§§ 80-80 b VwGO
§§ 81, 82, 86, 88 VwGO
§§ 113, 114 VwGO
§ 123 VwGO

 

Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 9.1998, BGBl. I, 1998, S. 3050 ff.
 
 

VwVfG Inhaltsübersicht


Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,  Amtshilfe
      Anwendungsbereich ........... § 1
      Ausnahmen vom Anwendungsbereich .......... § 2
      Örtliche Zuständigkeit ................... § 3
      Amtshilfepflicht ......................... § 4
      Voraussetzungen und Grenzen der
       Amtshilfe ............................... § 5
      Auswahl der Behörde ...................... § 6
      Durchführung der Amtshilfe ............... § 7
      Kosten der Amtshilfe ..................... § 8
Teil II
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren
  Abschnitt 1
    Verfahrensgrundsätze
      Begriff des Verwaltungsverfahrens ........ § 9
      Nichtförmlichkeit des
       Verwaltungsverfahrens ................... § 10
      Beteiligungsfähigkeit .................... § 11
      Handlungsfähigkeit ....................... § 12
      Beteiligte ............................... § 13
      Bevollmächtigte und Beistände ............ § 14
      Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15
      Bestellung eines Vertreters von Amts
       wegen ................................... § 16
      Vertreter bei gleichförmigen Eingaben .... § 17
      Vertreter für Beteiligte bei gleichem
       Interesse ............................... § 18
      Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei
       gleichförmigen Eingaben und bei gleichem
       Interesse ............................... § 19
      Ausgeschlossene Personen ................. § 20
      Besorgnis der Befangenheit ............... § 21
      Beginn des Verfahrens .................... § 22
      Amtssprache .............................. § 23
      Untersuchungsgrundsatz ................... § 24
      Beratung, Auskunft ....................... § 25
Beweismittel ............................. § 26
      Versicherung an Eides Statt .............. § 27
      Anhörung Beteiligter ..................... § 28
      Akteneinsicht durch Beteiligte ........... § 29
      Geheimhaltung ............................ § 30
  Abschnitt 2
    Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
      Fristen und Termine ...................... § 31
      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .... § 32
  Abschnitt 3
    Amtliche Beglaubigung
      Beglaubigung von Abschriften,
       Ablichtungen, Vervielfältigungen,
       Negativen und Ausdrucken ................ § 33
      Beglaubigung von Unterschriften .......... § 34
Teil III
Verwaltungsakt
  Abschnitt 1
    Zustandekommen des Verwaltungsaktes
      Begriff des Verwaltungsaktes ............. § 35
      Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt ..... § 36
      Bestimmtheit und Form des
       Verwaltungsaktes ........................ § 37
      Zusicherung .............................. § 38
      Begründung des Verwaltungsaktes .......... § 39
      Ermessen ................................. § 40
      Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ......... § 41
      Offenbare Unrichtigkeiten im
       Verwaltungsakt .......................... § 42
  Abschnitt 2
    Bestandskraft des Verwaltungsaktes
      Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ......... § 43
      Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ......... § 44
      Heilung von Verfahrens- und Formfehlern .. § 45
      Folgen von Verfahrens- und Formfehlern ... § 46
      Umdeutung eines fehlerhaften
       Verwaltungsaktes ........................ § 47
      Rücknahme eines rechtswidrigen
       Verwaltungsaktes ........................ § 48
      Widerruf eines rechtmäßigen
       Verwaltungsaktes ........................ § 49
      Erstattung, Verzinsung ................... § 49a
      Rücknahme und Widerruf im
       Rechtsbehelfsverfahren .................. § 50
      Wiederaufgreifen des Verfahrens .......... § 51
      Rückgabe von Urkunden und Sachen ......... § 52
  Abschnitt 3
  Verjährungsrechtliche Wirkungen des    Verwaltungsaktes
      Unterbrechung der Verjährung durch
       Verwaltungsakt .......................... § 53
Teil IV
  Öffentlich-rechtlicher Vertrag
      Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen
       Vertrages ............................... § 54
      Vergleichsvertrag ........................ § 55
      Austauschvertrag ......................... § 56
      Schriftform .............................. § 57
      Zustimmung von Dritten und Behörden ...... § 58
      Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen
       Vertrages ............................... § 59
      Anpassung und Kündigung in besonderen
       Fällen .................................. § 60
      Unterwerfung unter die sofortige
       Vollstreckung ........................... § 61
      Ergänzende Anwendung von Vorschriften .... § 62
Teil V
Besondere Verfahrensarten
  Abschnitt 1
    Förmliches Verwaltungsverfahren
      Anwendung der Vorschriften über das
       förmliche Verwaltungsverfahren .......... § 63
      Form des Antrages ........................ § 64
      Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 65
      Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 66
      Erfordernis der mündlichen Verhandlung ... § 67
      Verlauf der mündlichen Verhandlung ....... § 68
      Entscheidung ............................. § 69
      Anfechtung der Entscheidung .............. § 70
      Besondere Vorschriften für das förmliche
       Verfahren vor Ausschüssen ............... § 71
  Abschnitt 1a
    Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
      Anwendbarkeit ............................ § 71a
      Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens ..... § 71b
      Beratung und Auskunft .................... § 71c
      Sternverfahren ........................... § 71d
      Antragskonferenz ......................... § 71e
  Abschnitt 2
    Planfeststellungsverfahren
      Anwendung der Vorschriften über das
       Planfeststellungsverfahren .............. § 72
      Anhörungsverfahren ....................... § 73
      Planfeststellungsbeschluß,
       Plangenehmigung ......................... § 74
      Rechtswirkungen der Planfeststellung ..... § 75
      Planänderungen vor Fertigstellung des
       Vorhabens ............................... § 76
      Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77
      Zusammentreffen mehrerer Vorhaben ........ § 78
Teil VI
  Rechtsbehelfsverfahren
   Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte ...... § 79
      Erstattung von Kosten im Vorverfahren .... § 80
 
 

Teil VII
  Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
  Abschnitt 1
    Ehrenamtliche Tätigkeit
      Anwendung der Vorschriften über die
       ehrenamtliche Tätigkeit ................. § 81
      Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit ...... § 82
      Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ........ § 83
      Verschwiegenheitspflicht ................. § 84
      Entschädigung ............................ § 85
      Abberufung ............................... § 86
      Ordnungswidrigkeiten ..................... § 87
  Abschnitt 2
    Ausschüsse
      Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse § 88
      Ordnung in den Sitzungen ................. § 89
      Beschlußfähigkeit ........................ § 90
      Beschlußfassung .......................... § 91
      Wahlen durch Ausschüsse .................. § 92
      Niederschrift ............................ § 93

Teil VIII
  Schlußvorschriften (nicht enthalten)

Zum Anfang

Auszüge aus dem Gesetzeswortlaut der Teile I, II, III, IV
Besondere Aufmerksamkeit verlangen insbesondere §§ 35 ff. und 54 ff.!



 
 
§§ 1, 9, 12, 13 VwVfG
§§ 24 - 29, 31 VwVfG
§§ 35 - 41 VwVfG
§§ 43 - 47 VwVfG
§§ 48 - 51 VwVfG
§§ 54 - 62 VwVfG

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,  Amtshilfe
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
    Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht
    des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht
    Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende
    Bestimmungen enthalten.
    (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche
    Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die
    Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder
    konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit
    ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
    entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von
    Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
    gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates
    dieses Gesetz für anwendbar erklären.
    (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz
    nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
    landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
    (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
    öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Zum Anfang

Teil II
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren
 § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung
und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß des
Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
VwVfG § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine
besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
VwVfG § 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
Zum Anfang
 § 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch
    Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
    Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre
    gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches
den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Zum Anfang
 § 13 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
    gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
    schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
    hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche
Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte
hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen
Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;
soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des
Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
wird dadurch nicht Beteiligter.
Zum Anfang

§ 24 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die
Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Zum Anfang
 § 25 Beratung, Auskunft
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder
gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den
Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden
Pflichten.
Zum Anfang
 § 26 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann
insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die
    schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen
    einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie
sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine
weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur
Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls
die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in
entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entschädigt.
Zum Anfang
 § 27 Versicherung an Eides Statt
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an
Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über
den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder
Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig
erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden,
wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem
Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von
eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine
eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift
aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner
Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im
Einzelfall schriftlich ermächtigten.
(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versichernde die Richtigkeit seiner
Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere
an Eides Statt, daß ich nach besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der
Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Versichernde über
die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen
einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren.
Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort
und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der
die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf
Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von
demjenigen, der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Zum Anfang
 § 28 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
    Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen
    Frist in Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
    Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
    abgewichen werden soll;
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in
    größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
    erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
Zum Anfang
 § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung
stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit
durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall
kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Zum Anfang
 § 31 Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die
§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die
Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem
Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas
anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden
Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese
Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen,
so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn
dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf
einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche
Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind
solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden,
insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach
§ 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Zum Anfang
 

Teil III Verwaltungsakt
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft.
VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer
Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem
Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem
    bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum
    gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer
    Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines
    zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder
    Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
    Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Zum Anfang
 § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran
ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde erkennen lassen
und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines
Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet
werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des
Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Zum Anfang
 § 38 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten
Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen
Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so
darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung
dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz
1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der
Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2,
auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49
entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß
die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist
die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Zum Anfang
 § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich
zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und
    der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
    ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und
    Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn
    ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
    Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die
    Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
Zum Anfang
 § 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten.
VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt,
so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt
wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel
hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann
öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten
untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch
bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der
ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine
Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der
ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann
ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung
folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung
bleiben unberührt.
Zum Anfang
 § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem
Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die
Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Zum Anfang
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm
bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er
bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Zum Anfang
 § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassene Behörde aber nicht
    erkennen läßt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde
    erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten
    Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
    Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden
    sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt
    hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den
    Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder
    nicht beschlußfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen
    Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im
ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf
Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat.
Zum Anfang
 § 45 Heilung von Verfahrens- und Form*-fehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den
Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich
    gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des
    Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluß eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die
erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes
unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes
versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende
Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung
ein.
Zum Anfang
 § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über
das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,
wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflußt hat.
Zum Anfang
 § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt
umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte
erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte
Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als
die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn
der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen
kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Zum Anfang
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),
darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist,
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder
eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
    erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher
    Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
    Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,
zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu
ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der
Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist
beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb
eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im
Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Zum Anfang
 § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen
werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
    vorbehalten ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
    diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt
    wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
    öffentliche Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
    wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der
    Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des
    Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den
    Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr
    für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
    diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis
5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig
ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die
Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Zum Anfang
 § 49a Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu
erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung
kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder
zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die
Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden
Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck
verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen
nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Zum Anfang
 § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht,
wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden
ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage
abgeholfen wird.
Zum Anfang
 § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung
eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
    nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere
    Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben
    sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch
dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von
einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben
unberührt.
Zum Anfang
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag
begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag),
soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde,
anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Zum Anfang
 § 55 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei
verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende
Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann
geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung
der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Zum Anfang
 § 56 Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der
Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen
werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart
wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die
Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen
Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche
Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt
einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Zum Anfang
 § 57 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht
durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Zum Anfang
 § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift,
wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer
Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer
anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen wird, so wird dieser
erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt
hat.
Zum Anfang
 § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus
der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
    Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies
    den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen
    und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
    Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen
    läßt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil
geschlossen worden wäre.
Zum Anfang
 § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend
gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer
Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an
die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich
oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde
kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Zum Anfang
 § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde
muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt,
vertreten werden. Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung
ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der
vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht
erforderlich, wenn die Unterwerfung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
erklärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn
Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige
Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170
Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich
die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Zum Anfang
 § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen
Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.
Zum Anfang
 
 


Verwaltungsgerichtsordnung
 
 

VwGO Inhaltsübersicht

TEIL I
  Gerichtsverfassung
     1. Abschnitt: Gerichte .................... §§ 1 bis 14
     2. Abschnitt: Richter ..................... §§ 15 bis 18
     3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter ....... §§ 19 bis 34
     4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen
                   Interesses .................. §§ 35 bis 37
     5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung .......... §§ 38 und 39
     6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und
                   Zuständigkeit ............... §§ 40 bis 53
TEIL II
  Verfahren
     7. Abschnitt: Allgemeine
                  Verfahrensvorschriften ...... §§ 54 bis 67a
     8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für
                   Anfechtungs- und
                   Verpflichtungsklagen ........ §§ 68 bis 80b
     9. Abschnitt: Verfahren im ersten
                   Rechtszug ................... §§ 81 bis 106
    10. Abschnitt: Urteile und andere
                   Entscheidungen .............. §§ 107 bis 122
    11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung ...... § 123
TEIL III
  Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    12. Abschnitt: Berufung .................... §§ 124 bis 131
    13. Abschnitt: Revision .................... §§ 132 bis 145
    14. Abschnitt: Beschwerde .................. §§ 146 bis 152
    15. Abschnitt: Wiederaufnahme des
                   Verfahrens .................. § 153
TEIL IV
  Kosten und Vollstreckung
    16. Abschnitt: Kosten ...................... §§ 154 bis 166
    17. Abschnitt: Vollstreckung ............... §§ 167 bis 172
TEIL V
  Schluß- und Übergangsbestimmungen ............ §§ 173 bis 195

Zum Anfang

Auszüge aus Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. 3.1991, BGBl. I, 1991, S. 686 ff. in der geltenden Fassung


§§ 40, 42-44, 47 VwGO
§§ 58, 61-63, 65, 68-75, 78
§§ 80-80 b VwGO
§§ 81, 82, 86, 88 VwGO
§§ 113, 114 VwGO
§ 123 VwGO

 
 

6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 40
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem
anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und
aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei
Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
bleiben unberührt.
Zum Anfang
 § 42
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie
die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder
Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Zum Anfang
 § 43
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte
durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts begehrt wird.
Zum Anfang
 § 44
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden,
wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und
dasselbe Gericht zuständig ist.
Zum Anfang
 § 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf
Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
    worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des
    Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften,
    sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht,
durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift
erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift
berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit
Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift
ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei
einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen,
daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht
auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das
Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist,
so erklärt es sie für nichtig; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein
verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu
veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung
der Entscheidung gilt § 183 entsprechend. Können festgestellte Mängel einer
Satzung oder einer Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
erlassen worden sind, durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a des
Baugesetzbuchs behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht die Satzung
oder Rechtsverordnung bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam; Satz 2
zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten
ist.
Zum Anfang
§ 58
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder
das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung
des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder
Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist,
daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
Gewalt entsprechend.
Zum Anfang
 § 61
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Zum Anfang
 § 62
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit
    sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den
    Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter,
Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Zum Anfang
 § 63
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65),
4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der
    Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner
    Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Zum Anfang
 § 65
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf
Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden,
beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht,
kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen
werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist
unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in
Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß mindestens
drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der
Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist
abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist
gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der
Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist
unanfechtbar.
Zum Anfang

8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungs*-klagen
 § 68
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung
bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer
    obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die
    Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer
    enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Zum Anfang
 § 69
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

 § 70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem
Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch
durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat,
gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

 § 71 Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren
erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des
Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

 § 72
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und
entscheidet über die Kosten.
Zum Anfang
 § 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein
Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere
    Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste
    Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit
    nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den
Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder
Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse
oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet
werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten
trägt.
Zum Anfang
 § 74
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid
nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
VwGO § 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann
nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit
dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein
zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden
oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht
das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die
Hauptsache für erledigt zu erklären.
Zum Anfang
 § 78
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den
    angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
    unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der
    Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den
    angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt
    unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer
enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbehörde.

 § 79
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den
    Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine
    Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der
Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen
Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine
zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung
beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zum Anfang
§ 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch
bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz
    vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter
    gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von
    Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen
    Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der
    Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
    entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung
haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der
Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum
vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen,
soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit
aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des
Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor
Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung
einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch
befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig,
wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil
abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5
jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung
wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Zum Anfang
 § 80a
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten,
diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige
    Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und
    einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden
Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die
Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung
anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder
aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

 § 80b
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit
der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug
abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist
des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch,
wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung
durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die
Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende
Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten entsprechend.
Verfahren im ersten Rechtszug 9. Abschnitt
Zum Anfang
§ 81
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem
Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.

 § 82
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung
und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein
von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für
die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Zum Anfang
 § 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind
dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch
einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung
auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in
Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem
Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung
mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Zum Anfang
 § 88
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die
Fassung der Anträge nicht gebunden.

§ 113
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen
Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das
Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die
Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die
Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der
Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das
Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen
ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag
festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den
Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere
ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden
Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht
berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß
die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit;
nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten
Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann
das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung
treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder
zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden
müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine
Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden,
so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und
der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die
Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die
Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden.
Zum Anfang
§ 114
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die
Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des
Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Einstweilige Anordnung 11. Abschnitt

§ 123
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor
allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache
zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im
Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis
932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und
80a.
Zum Anfang