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Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung
Die Suche nach der Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrecht
Die Suche nach der Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrecht
Die Suche nach dieser gesetzlichen Grundlage gestaltet sich im Verwaltungsrecht allerdings schwierig, weil ein komprimiertes Verwaltungsgesetzbuch - etwa wie im Strafrecht das StGB oder im Privatrecht das BGB - nicht existiert und die Quelle im Bundes- oder Landesrecht zu finden ist. Insofern sollten Suchstrategien entwickelt werden, um zeitsparend die richtige gesetzliche Grundlage zu finden.
Drei Wege führen zum Ziel:
1. Hinweise in der Aufgabenstellung
Rechtsakte werden im Text genannt: Gesetze, VO, Satzungen, VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag. Allerdings müssen diese Regelungen nicht immer die richtigen gesetzlichen Grundlagen darstellen. Insbesondere wenn der Aufgabentext von Rechtsmeinungen der Kläger bzw. Antragsteller ausgeht sollte die Anwendbarkeit der genannten Rechtsakte überprüft werden.
2. Hinweise aus dem Streitgegenstand
Im Rahmen der Vorüberlegungen zur Lösung einer Klausur ist der Streitgegenstand zu ermitteln. Er gibt Hinweise auf bestimmte im Gesetz geregelte konkrete Genehmigungstatbestände, Ermächtigungen für ein behördliches Tun o. ä.. Unter Beachtung der Gesetzgebungskompetenzen für den Bund oder die Länder (Siehe Art. 70 ff. GG) können die entsprechenden einschlägigen Rechtsmaterien ermittelt werden.
3. Hinweise aus dem Sachverhalt
Auch die Sachverhaltsdarstellung im Aufgabentext kann Hinweise für die gesettlichen Grundlagen enthalten. Oft verweist der Sachverhalt auf eine bestimmte Materie des besonderen Verwaltungsrechts.
Übungen für die Suche nach den gesetzlichen Grundlagen
Versuchen Sie an Hand der o. g. Suchstrategien die gesetzliche Grundlage für einen Anspruch bzw. für die Ermächtigung des behördlichen Handelns zu finden.
1. Fall:
B möchte ein Gebäude mit 3 Etagen errichten.
Die zuständige Baubehörde ist der Ansicht, dass B zu hoch bauen
möchte und beruft sich dabei auf den vorliegenden Bebauungsplan (B-Plan),
der eine Bauhöhe von lediglich 2 Etagen vorsieht.
Suchstrategie:
Aufgabenstellung: Anspruchsgrundlage aus dem B-Plan?
- Der Regelungsgegenstand eines B-Planes enthält keine Anspruchsgrundlagen
für die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Baunutzungsverordnung
- BauNVO). In diesem Fall hilft der
Streitgegenstand weiter. Im Streit steht der
Erlass eines Verwaltungsaktes: Die Erteilung der Baugenehmigung für
die Errichtung Gebäudes mit drei Etagen. Damit ist das öffentliche
Bauordnungsrecht betroffen. Hierbei handelt es sich um eine Materie der
Landesgesetzgebung.
Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die
Baugenehmigung ergibt sich aus der Landesbauordnung.
Zum Anfang
2. Fall:
B ist Berliner Landesbeamter. Er möchte
sich beruflich verändern und bittet aus diesem Grund um eine Arbeitsbeurteilung
von seinem Dienstherrn. Diese wird ihm mit dem Hinweis einer dünnen
Personaldecke und erhöhten Dienstaufgaben erst in 6 Monaten in Aussicht
gestellt.
Suchstartegie:
· Aus der Aufgabenstellung ergibt sich
kein unmittelbares Hinweis.
· Den Streitgegenstand bildet die Erteilung
einer Beurteilung. Auch hieraus können noch keine Rückschlüsse
auf eine Anspruchsgrundlage gezogen werden.
· Der Sachverhalt sagt aus, dass B Landesbeamter
in Berlin ist. Insoweit könnte sich die Anspruchsgrundlage aus dem
Berliner Landesbeamtengesetz ergeben
Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer dienstlichen Beurteilung ergibt sich möglicherweise
aus § 58 Berliner Landesbeamtengesetz.
Zum Anfang
3. Fall
B möchte ein Bierlokal eröffnen. Er
beantragt eine Erlaubnis und beruft sich auf die Gewerbefreiheit nach der
Gewerbeordnung (GewO). Die zuständige Behörde lehnt den Antrag
ab, weil er nicht zuverlässig sei.
Suchstrategie:
· Die Aufgabenstellung ist hier in der
Aussage der Anwendbarkeit der GewO zu prüfen. Die GewO enthält
keine Regelung zu einem Bierlokal-Gewerbe.
· Der Streitgegenstand, der in der Erteilung
einer Erlaubnis besteht, hilft nicht weiter.
· Der Sachverhalt geht von einem Bierlokal
aus. Bei rechtlicher Würdigung eines Bierlokals ergibt sich ein konkreter
Hinweis auf das Gaststättenrecht, welches einen besonderen Teil des
Gewerberechts bildet und somit im Bundesrecht (Art. 74 I Nr. 11 GG) zu
finden ist.
Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Erlaubnis zur Öffnung eines "Bierlokals" ergibt sich
möglicherweise aus §§ 3 ff. Gaststättengesetz.
Zum Anfang
4. Fall
Dem B wurde mit Subventionsbescheid ein Geldbetrag
in Höhe von 100.000 € zur Ansiedelung von Arbeitsplätzen
in Berlin Mitte versprochen. B erhilet diese Summe und nutze das Geld in
seiner Firma. Nach Streitigkeiten über die ordnungsgemäße
Verwendung der Gelder verlangt die Behörde das Geld zurück, nachdem
sie den Bescheid aufgehoben hat.
Suchstrategie:
· Die Aufgabenstellung nennt einen Subventionsbescheid.Dieser
kann allerdings nur Grundlage für Rückforderung des Geldes sein,
wenn dies ausdrücklich im Bescheid vorbehalten und diese Regelung
rechtmäßig ist.
· Vom Streitgegenstand her findet sich
der Hinweis auf die Rückzahlung der Gelder. Für sich genommen
stellt die Rückzahlung der Gelder allein noch kein Verwaltungsakt
dar.
· Der Sachverhalt weist auf die Aufhebung
des Subventionsbescheides hin. Da keine spezialgesetzliche Regelung zur
Aufhebung von Subventionsbescheiden existiert, sind die allgemeinen Bestimmungen
zur Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG anzuwenden.
Ergebnis: Die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Subventionsbescheides und die Rückforderung des Geldes könnte sich aus §§ 48 f. VwVfG ergeben.