Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Ziele der AG
Inhalt
Aktuelle AG
Literatur
Gesetze
Klagearten
Antragsverfahren
 
Wissenstest
Probeklausur

 

Zur Hauptseite

 

Der Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt

Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung

Die Suche nach der Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrecht

Übungen für die Suche nach den gesetzlichen Grundlagen
 

Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung

Die Prinzipien vom Gesetzesvorrang (Wenn eine gesetzliche Regelung besteht, dann ist diese anzuwenden) und Gesetzesvorbhalt (Wichtige Regelungen sind dem Gesetz vorbehalten) prägen den Aufbau der Begründetheitsprüfung verwaltungsgerichtlicher Klage (insbesondere von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage):
1. Es muss eine Anspruchsgrundlage (Bürger) oder Ermächtigungsgrundlage (Behörde) vorliegen, die im Gesetz verankert ist.
2. Die Handlung muss rechtmäßig sein.
         Die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Handlung setzt voraus, dass die formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
formell: Zuständigkeit, Verfahren, Form
         materiellrechtlich:  Tatbestandsmerkmale (unbestimmte Rechtsbegriffe),
3. Die Rechtsfolge muss im Gesetz vorgesehen sein.

Zum Anfang

Die Suche nach der Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrecht

Neben dem Aufbau der Begründetheitsprüfung haben Gesetzesvorrang und -vorbehalt eine konkrete Auswirkung auch auf die Klausurlösung. In jedem Fall muss eine entsprechende gesetzliche Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage gefunden werden.

Die Suche nach dieser gesetzlichen Grundlage gestaltet sich im Verwaltungsrecht allerdings schwierig, weil ein komprimiertes Verwaltungsgesetzbuch - etwa wie im Strafrecht das StGB oder im Privatrecht das BGB - nicht existiert und die Quelle im Bundes- oder Landesrecht zu finden ist. Insofern sollten Suchstrategien entwickelt werden, um zeitsparend die richtige gesetzliche Grundlage zu finden.

Zum Anfang

Suchstrategien

Drei Wege führen zum Ziel:

1. Hinweise in der Aufgabenstellung

Rechtsakte werden im Text genannt: Gesetze, VO, Satzungen, VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag. Allerdings müssen diese Regelungen nicht immer die richtigen gesetzlichen Grundlagen darstellen. Insbesondere wenn der Aufgabentext von Rechtsmeinungen der Kläger bzw. Antragsteller ausgeht sollte die Anwendbarkeit der genannten Rechtsakte überprüft werden.

2. Hinweise aus dem Streitgegenstand

Im Rahmen der Vorüberlegungen zur Lösung einer Klausur ist der Streitgegenstand zu ermitteln. Er gibt Hinweise auf bestimmte im Gesetz geregelte konkrete Genehmigungstatbestände, Ermächtigungen für ein behördliches Tun o. ä.. Unter Beachtung der Gesetzgebungskompetenzen für den Bund oder die Länder (Siehe Art. 70 ff. GG) können die entsprechenden einschlägigen Rechtsmaterien ermittelt werden.

3. Hinweise aus dem Sachverhalt

Auch die Sachverhaltsdarstellung im Aufgabentext kann Hinweise für die gesettlichen Grundlagen enthalten. Oft verweist der Sachverhalt auf eine bestimmte Materie des besonderen Verwaltungsrechts.

Zum Anfang
 
 

Übungen für die Suche nach den gesetzlichen Grundlagen

Versuchen Sie an Hand der o. g. Suchstrategien die gesetzliche Grundlage für einen Anspruch bzw. für die Ermächtigung des behördlichen Handelns zu finden.

1. Fall:
B möchte ein Gebäude mit 3 Etagen errichten. Die zuständige Baubehörde ist der Ansicht, dass B zu hoch bauen möchte und beruft sich dabei auf den vorliegenden Bebauungsplan (B-Plan), der eine Bauhöhe von lediglich 2 Etagen vorsieht.

Suchstrategie:

Aufgabenstellung: Anspruchsgrundlage aus dem B-Plan? - Der Regelungsgegenstand eines B-Planes enthält keine Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Baunutzungsverordnung - BauNVO). In diesem Fall hilft der
Streitgegenstand weiter. Im Streit steht der Erlass eines Verwaltungsaktes: Die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung Gebäudes mit drei Etagen. Damit ist das öffentliche Bauordnungsrecht betroffen. Hierbei handelt es sich um eine Materie der Landesgesetzgebung.

Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die Baugenehmigung ergibt sich aus der Landesbauordnung.
Zum Anfang

2. Fall:
B ist Berliner Landesbeamter. Er möchte sich beruflich verändern und bittet aus diesem Grund um eine Arbeitsbeurteilung von seinem Dienstherrn. Diese wird ihm mit dem Hinweis einer dünnen Personaldecke und erhöhten Dienstaufgaben erst in 6 Monaten in Aussicht gestellt.

Suchstartegie:

· Aus der Aufgabenstellung ergibt sich kein unmittelbares Hinweis.
· Den Streitgegenstand bildet die Erteilung einer Beurteilung. Auch hieraus können noch keine Rückschlüsse auf eine Anspruchsgrundlage gezogen werden.
· Der Sachverhalt sagt aus, dass B Landesbeamter in Berlin ist. Insoweit könnte sich die Anspruchsgrundlage aus dem Berliner Landesbeamtengesetz ergeben

Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung ergibt sich möglicherweise aus § 58 Berliner Landesbeamtengesetz.
Zum Anfang

3. Fall
B möchte ein Bierlokal eröffnen. Er beantragt eine Erlaubnis und beruft sich auf die Gewerbefreiheit nach der Gewerbeordnung (GewO). Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, weil er nicht zuverlässig sei.

Suchstrategie:

· Die Aufgabenstellung ist hier in der Aussage der Anwendbarkeit der GewO zu prüfen. Die GewO enthält keine Regelung zu einem Bierlokal-Gewerbe.
· Der Streitgegenstand, der in der Erteilung einer Erlaubnis besteht, hilft nicht weiter.
· Der Sachverhalt geht von einem Bierlokal aus. Bei rechtlicher Würdigung eines Bierlokals ergibt sich ein konkreter Hinweis auf das Gaststättenrecht, welches einen besonderen Teil des Gewerberechts bildet und somit im Bundesrecht (Art. 74 I Nr. 11 GG) zu finden ist.

Ergebnis: Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Öffnung eines "Bierlokals" ergibt sich möglicherweise aus §§ 3 ff. Gaststättengesetz.
Zum Anfang

4. Fall
Dem B wurde mit Subventionsbescheid ein Geldbetrag in Höhe von 100.000 € zur Ansiedelung von Arbeitsplätzen in Berlin Mitte versprochen. B erhilet diese Summe und nutze das Geld in seiner Firma. Nach Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder verlangt die Behörde das Geld zurück, nachdem sie den Bescheid aufgehoben hat.

Suchstrategie:

· Die Aufgabenstellung nennt einen Subventionsbescheid.Dieser kann allerdings nur Grundlage für Rückforderung des Geldes sein, wenn dies ausdrücklich im Bescheid vorbehalten und diese Regelung rechtmäßig ist.
· Vom Streitgegenstand her findet sich der Hinweis auf die Rückzahlung der Gelder. Für sich genommen stellt die Rückzahlung der Gelder allein noch kein Verwaltungsakt dar.
· Der Sachverhalt weist auf die Aufhebung des Subventionsbescheides hin. Da keine spezialgesetzliche Regelung zur Aufhebung von Subventionsbescheiden existiert, sind die allgemeinen Bestimmungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG anzuwenden.

Ergebnis: Die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Subventionsbescheides und die Rückforderung des Geldes könnte sich aus §§ 48 f. VwVfG ergeben.

Zum Anfang