Probeklausur für das Allgemeine Verwaltungsrecht - Lösung
von Dr. Hans Lühmann



 

Lösungsvorschlag zur 2. Übungsklausur: Der verhinderte “Eiserne Gustav”

1. Allgemeine Hinweise zum Fall und Methodisches

2. Hinweise zur Lösung
 
 
 

1. Allgemeine Hinweise zum Fall und Methodisches

Dieser Übungsfall basiert auf folgender Entscheidung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.09.1997 - 12 M 3916/97 u. a. - in: NdsVBl. 1997, S. 280 ff. = NVwZ-RR 1998, S. 205 ff. = DVBl. 1997, S. 1336 ff.



Nach dem ersten Durchlesen des Sachverhaltes sollten als erstes folgende Fragen zu beantworten sein:
 

1. Streitverhältnis: K gegen das Land Berlin, vertreten durch das BA

2. Streitgegenstand: Nutzung der öffentlichen Straße vor dem S-Bahnhof

3. Aufbau: prozessual, d. h. Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages des A sind zu prüfen

Anzuwendendes Recht:

Der Aufgabentext verweist auf den Rechtsakt der Sondernutzungserlaubnis sowie im Sachverhalt auf die Nutzung einer öffentlichen Straße. Insoweit könnte das Berliner Straßengesetz die einschlägige Rechtsvorschrift sein. K stellt des Weiteren einen Vergleich mit dem Taxigewerbe an, so dass auch das Personenbeförderungsgesetz zu prüfen ist.

Zum Anfang

Für die Klausurlösung ergeben sich somit folgende Regelungen, die bei der Argumentation zur Anwendung kommen könnten:

Personenbeförderungsgesetz, i. d. F. der Bkm. vom 8.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der geltenden Fassung.
§ 1 (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
 
 

Berliner Straßengesetz (BerlStrG), vom 13. Juli 1999, GVBl. S. 380
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,
b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
Abschnitt II Widmung, Einziehung und Benennung
§ 3 Widmung
(1) Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. ...
Abschnitt IV Gemeingebrauch und Sondernutzung, Duldungspflichten der Eigentümer
§ 10 Eigentum und Gemeingebrauch
(1) Das Eigentum an öffentlichen Straßen ist Privateigentum, das durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt ist.
(2) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. ...
§ 11 Sondernutzung
(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn
1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,
2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,
3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,
4. Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden. ...
(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden. ...

Zum Anfang

Weitere Vorüberlegungen betreffen die Charakterisierung der Anträge des K sowie der Regelung in der Sondernutzungserlaubnis, dass K seine Kutschfahrten nur an der Ecke Bahnhofstraße/ Friedrichshagener Straße anbieten dürfe und nur diese mehrere hundert Meter vom S-Bahnhof entfernte Stelle nutzen könne.

Das Schreiben des K enthält mehrere Begehren:
1. Es soll die aufschiebende Wirkung seines Widerspruch gegen die Auflage wiederhergestellt werden.
2. Es soll ihm die Sondernutzungserlaubnis für die Bahnhofstrasse vor dem S-Bahnhof für das Jahr 2000 so schnell wie möglich erteilt werden.
3. Feststellung, dass die Nutzung der Bahnhofstrasse vor dem S-Bahnhof ohne Genehmigung möglich ist.
Da das Gericht an die Fassung der gestellten Anträge nicht gebunden ist, soweit es nicht über das Klagebegehren des K hinausgeht, kann es die Anträge entsprechend auslegen (§§ 122 I, 88 VwGO).
Nach der wörtlichen Fassung der Anträge des K wurden ein Antrag gem. § 80 V VwGO sowie einer gem. § 123 VwGO gestellt.
A) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Ein solcher Antrag setzt gem. § 80 V VwGO voraus, dass der Widerspruch des K keine aufschiebende Wirkung besitzt bzw. eine "faktische Vollziehung" vorliegt (§ 80 V VwGO analog). Beides ist jedoch nicht gegeben. Ein Antrag gem. § 80 V VwGO wäre schon aus diesem Grund unzulässig.
B) Deshalb kann das Gericht das Begehren des K als Antrag gem. § 123 VwGO auslegen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann zugleich mit darüber entschieden werden, ob seine Tätigkeit eine genehmigungspflichtige Sondernutzung oder eine genehmigungsfreie Handlung darstellt.

Die Regelung, dass K seine Kutschfahrten nur an der Ecke Bahnhofstraße/ Friedrichshagener Straße anbieten dürfe und nur diese mehrere hundert Meter vom S-Bahnhof entfernte Stelle nutzen könne, stellt keine Nebenbestimmung zur Sondernutzungserlaubnis dar sondern bestimmt den Inhalt der Sondernutzungserlaubnis genauer. Eine isolierte Anfechtung der Ortsbestimmung ist aus diesem Gund nicht möglich.

Zum Anfang
 

2. Hinweise zur Lösung

Der Antrag des K auf einstweilige Nutzung der öffentlichen Straße vor dem S-Bahnhof hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

1. Verwaltungsrechtsweg
Der Rechtsweg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach dem Rechtsweg in der Hauptsache (§§ 123 II VwGO iVm. § 40 VwGO). Der dem Sachverhalt zu Grunde liegende Rechtsstreit ist ein öffentlich-rechtlicher nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. von § 40 I VwGO, weil die zuständige Behörde nach dem Berliner Straßengesetz einseitig berechtigt oder verpflichtet wird, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen (Sonderrechtstheorie).

2. Statthaftigkeit des Antrages
Antragsgegenstand des K ist gerade nicht der Suspensiveffekt seines Widerspruches (s. o.), so dass gem. § 123 V VwGO das Antragsverfahren nach §§ 80, 80a VwGO nicht zur Anwendung kommt. Der Antrag des K ist auf eine Sicherungsanordnung gerichtet, weil K die Gefahr der Vereitelung seines eventuellen Rechts auf Sondernutzung der Bahnhofstraße vor dem S-Bahnhof Berlin-Köpenick beseitigen und er sich sein eventuelle subjektives öffentliches Recht auf Nutzung der Straße sichern möchte.

3. Antragsbefugnis
Die Antragsbefugnis des K (§ 42 II VwGO analog bzw. Art. 19 IV GG) ist dann anzunehmen, wenn K möglicherweise den Teil der öffentlichen Straße in seinem Sinne ohne Erlaubnis sofort nutzen kann bzw. einen bestehenden Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besitzt. Diese Rechtsposition kann sich aus §§ 10 ff Berliner Straßengesetz ergeben. K hat plausibel behauptet, dass er einen Anordnungsgrund und -anspruch besitzt.

4. Bevorstehende Klageerhebung
Mit der Erhebung des Widerspruches beim Stadtbezirksamt und einer abschlägigen Entscheidung kann der Rechtsweg beschritten werden.

5. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
· Die ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 81 ff. VwGO analog) wird laut Sachverhalt unterstellt. Insbesondere können an die Bestimmtheit des Antrages keine hohen Anforderungen gestellt werden, weil der Inhalt der Anordnung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (§§ 123 III iVm. § 938 ZPO).
· örtliche, sachliche Zuständigkeit des VG Berlin §§ 123 II VwGO iVm. §§ 52, 45 VwGO
· Beteiligtenfähigkeit § 61 Z. 1 VwGO: K als natürliche Person; Land Berlin als juristische Person des öffentlichen Rechts; § 62 VwGO Prozessfähigkeit, passive Prozessführungsbefugnis § 78 VwGO).

Zum Anfang

II. Begründetheit

Der Antrag des K ist begründet, wenn er gem. § 123 III iVm. §§ 920 II, 294 ZPO einen Anspruch auf Nutzung der Bahnhofstraße auch vor dem S-Bahnhof in seinem Sinne und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und das Gericht im Rahmen eines summarischen Verfahrens in einer eigenen Ermessensprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass beide Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

1. Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch gem. § 123 VwGO bezieht sich auf den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nach dem Berliner Straßengesetz. Er besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des K in einem möglichen Hauptsacheverfahren besteht.

Zum Anfang

a) Gemeingebrauch
Ein Anspruch könnte sich aus § 10 II S. 1 Berliner Straßengesetz ergeben, wenn K die Bahnhofstraße vor dem S-Bahnhof im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Der Begriff des Gemeingebrauchs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom VG ausgelegt werden kann, soweit keine weiteren Regelungen bestehen. Gem. § 10 II S. 3 Berliner Straßengesetz liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn K die Bahnhofstraße nicht vorwiegend zum Verkehr sondern zu anderen Zwecken benutzt.
K wartet vor dem S-Bahnhof in seiner Kutsche auf neue Kunden. Das bloße ordnungsgemäße Parken seiner Kutsche ist ruhender Verkehr und erfolgt im Rahmen des Gemeingebrauchs. Die Widmung der Bahnhofstraße als öffentliche Straße läßt die Benutzung durch Fahrzeuge aller Art, also auch mit Pferdekraft betriebene Fahrzeuge, zu. Auch ein längeres Parken vor dem S-Bahnhof mit einem zugelassenen und jederzeit betriebsbereiten Fahrzeug zählt zum ruhenden Verkehr und erfolgt im Rahmen des Allgemeingebrauch unabhängig vom gewerblichen Zweck des K. (z. B. Dauerparken von gewerblich genutzten PKW (Taxi), LKW, Bussen oder Mietwagen - vgl. Nachweise bei Grote, Kap. 24: Der schlichte Gemeingebrauch, in: Kodal/ Krämer, Straßenrecht, München 1999, 6. Aufl., S. 604 ff. sowie niedersächs. OVG in NdsVBl. 1997, 280, 281).
Allerdings nutzt er dieses Parken nicht allein zum Abstellen seines Fortbewegungsmittels, sondern zur Werbung weiterer Kunden. Diese Handlung zielt nicht mehr auf ein Dauerparken mit einem möglichen Beendigen und der Aufnahme einer Ortsveränderung, sondern erfolgt mit einem "anderen Zweck" im Sinne von § 10 II S. 3 Berliner Straßengesetz. Das Anbringen des Schildes an der Kutsche und das zeitweilige Aufstellen auf dem Fußweg, der gem. § 2 II Berliner Straßengesetz zur öffentlichen Straße zählt, stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung dar, weil das Verhalten des K sich von den übrigen Verkehrsteilnehmern unterscheidet und nicht überwiegend auf den Straßenverkehr gerichtet ist.
Nach herrschender Auffassung erfolgt die Nutzung von Stellplätzen durch Taxen im Rahmen des Gemeingebrauchs (Vgl. Grote, Kap. 24: Der schlichte Gemeingebrauch, in: Kodal/ Krä-mer, Straßenrecht, München 1999, 6. Aufl., S. 621 - mit Ausnahme von Taxirufsäulen, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist). Hierfür spricht auch, dass das Berliner Straßengesetz in § 2 II 1. b) Taxihalteplätze als Teil öffentlicher Straßen betrachtet. Ein Vergleich zu den in der Bahnhofstraße an einem Stellplatz für Taxen bereitstehenden Fahrzeugen ist allerdings aus rechtlicher Sicht nicht zu ziehen, weil der Gesetzgeber im Rahmen des Personenbeföderungsgesetzes gesonderte Regelungen getroffen hat, die für die Beförderungsleistungen des K nicht gelten (§ 1 I PBefG). Im übrigen sieht das PBefG auch ein nicht schrankenloses Anbieten von Beförderungsleistungen im öffentlichen Straßenraum gem. § 47 vor.

Zum Anfang

b) Anspruch auf eine Sondernutzungsgenehmigung
Ein Anordnungsanspruch könnte sich aus § 11 I Berliner Straßengesetz ergeben. Danach kann eine Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde erteilt werden.
aa) formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit: Das Stadtbezirksamt ist gem. § 3 II AZG iVm Z. 10 Abs. 10 ZustKat AZG zuständig.
bb) materielle Rechtmäßigkeit
Im Umkehrschluss zu § 11 II Berliner Straßengesetz darf eine erlaubte Sondernutzung nicht öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ein solches öffentliches Interesse besteht darin, den übrigen Gemeingebrauch infolge der Sondernutzung nicht unerheblich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt dann vor, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an der Stelle vor dem S-Bahnhof betroffen wird. Nach dem Sachverhalt (hohe Verkehrsdichte, Unübersichtlichkeit) wird aber dieses öffentliche Interesse beeinträchtigt, wenn dem K eine Sondernutzungserlaubnis für diesen Verkehrsbereich eingeräumt wird. Weitere Gründe, die dem K zu einem Sondernutzungsrecht gegenüber den sonstigen Nutzern der Bahnhofstrasse vor dem S-Bahnhof verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein festgestellter wirtschaftlicher Nachteil bei K reicht jedenfalls nicht aus.
Der K kann einen Anordnungsanspruch schon tatbestandlich nicht geltend machen. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Ermessensreduktion auf Null begründen könnten.

Zum Anfang

Hilfsgutachten
b) Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung. Laut Sachverhalt beginnt für den K die Saison auf Grund der Wetterbedingungen. Ein weiteres Abwarten würde zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Die Interessenabwägung zwischen der einstweiligen Anordnung der Sondernutzung zugunsten des K und den eintretenden Nach-teilen infolge entgangenen Gewinns kann in diesem Fall zu einem Anordnungsgrund führen.

c) Inhalt der gerichtlichen Anordnung
Im Falle des Vorliegens von Anordnungsanspruch und -grund ordnet das Verwaltungsgericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung an, soweit keine Vorwegnahme in der Hauptsache erfolgt und die Anordnung nicht über das Anliegen in der Hauptsache hinausgeht. Dies wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn K eine unwiderruflich unbefristete Erlaubnis erhält (§ 11 IV S. 1 Berliner Straßengesetz).

Zum Anfang

Bei der dargestellten Lösung handelt es sich um einen Lösungsvorschlag, der in der Begründetheit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung folgt. Allerdings kann auch eine andere inhaltliche Lösung mit einer entsprechenden Argumentation favorisiert werden. So kann beispielsweise auch eine Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs begründet werden. Auch ein anderer Aufbau in der Begründetheitsprüfung ist möglich (Z. B. a) Vorwegnahme der Hauptsache; b) Anordnungsgrund; c) Anordnungsanspruch).

Zum Anfang