Klagearten
von Dr. Hans Lühmann

 
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Gesetze

Inhalt:

Übersicht über klausurrelevante Klage- und Antragsarten im Verwaltungsprozess
Skript: Die wichtigsten Klagearten im Verwaltungsprozess

 

A. Allgemeine Leistungsklage
B. Anfechtungsklage
C. Verpflichtungsklage
D. Allgemeine Feststellungsklage
E. Fortsetzungsfeststellungsklage

 
Übersicht über klausurrelevante Klage- und Antragsarten im Verwaltungsprozess

Die Angabe der Normen bezieht sich auf die VwGO in der geltenden Fassung. Bei den nachfolgenden Skripten handelt es sich um allgemeine Vorschläge für die Lösung von Klausuren im allgemeinen Verwaltungsrecht, die in konkreten Aufgabenstellungen zu modifizieren sind. Ein anderer genereller Aufbau (z. B. in Zulässigkeit getrennt nach allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen) ist ebenso möglich.

A. Allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage: erwähnt oder vorausgesetzt z. B. in §§ 43 II; 113 IV.
B. Anfechtungsklage: §§ 42; 113 I.
C. Verpflichtungsklage: §§ 42, 113 V.
D. Allgemeine Feststellungsklage: § 43.
E. Fortsetzungsfeststellungsklage: § 113 I Satz 4.
 
F. Normenkontrollantrag: § 47.
G. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: § 80 V., für Drittbetroffene § 80 a
H. Antrag auf einstweilige Anordnung: § 123.
Antragsverfahren
 
I. Nicht in der VwGO geregelte Rechtsschutzmöglichkeiten (kaum klausurrelevant):
 - im Vollstreckungsverfahren (Abwehr §§ 167 I, 767 ZPO; Drittwiderspruch §§ 167 I, 771 ZPO)
 - § 16 Vereinsgesetz

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Skript: Die wichtigsten Klagearten im Verwaltungsprozess

 

I. Zulässigkeit:

A. Allgemeine Leistungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage:
 - subsidiäre Anwendung gegenüber geregelten Klagearten
 - Begehr auf Vornahme oder Unterlassung schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns
3. Klagebefugnis: Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.
4. Vorverfahren: entfällt in der Regel (Ausnahme BRRG)
5. Klagefrist: keine
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Weiterführend zur allgemeinen Leistungsklage

B. Anfechtungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I Aufhebung eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein

4. Vorverfahren: § 68

5. Fristen: § 74 I Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58

6. Prozessführungsbefugnis: §§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (in Nordrhein-Westfalen §5 II AG, Saarland § 17 II AG, Niedersachsen § 10 AG, Schleswig-Holstein § 6 S. 2 AG)
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Weiterführund zur Anfechtungsklage

C. Verpflichtungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I Erlass eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte bei Nichterlass des Verwaltungsaktes

4. Vorverfahren: § 68 II nur bei Versagungsgegenklage; nicht bei Untätigkeitsklage § 75 Satz 1

5. Fristen: Versagungsgegenklage § 74 II Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58; Untätigkeitsklage 3-Monatsfrist § 75 Satz 2
6. Prozessführungsbefugnis:  §§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (vgl. I, B, 6).

 

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Weiterführend zur Verpflichtungsklage

D. Allgemeine Feststellungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 43 I Bestehen oder Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
 § 43 II Subsidiäre Anwendung gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
3. Klagebefugnis analog § 42 II streitig; Feststellungsinteresse: § 43 I
4. Vorverfahren: entfällt regelmäßig (Ausnahme BRRG)
5. Fristen: entfällt, eventuell Verwirkung
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E. Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 113 I Satz 4
 - genuin Anfechtungsklage zulässig (Siehe also B.)
 - Erledigung des Verwaltungsaktes
3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse: § 113 I Satz 4 (Rehabilitation, Wiederholungsgefahr, Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses)
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II. Begründetheit

Zu A: Allgemeine Leistungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Handlung (oder: Unterlassung der Handlung) besitzt."

Zu B: Anfechtungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I S. 1 )."

Zu C: Verpflichtungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung (oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist die Klage begründet, wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichtes gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."

Zu D: Allgemeine Feststellungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn das Verwaltungsrechtsverhältnis besteht (oder: nicht besteht)(§ 43 I)."

Zu E: Fortsetzungsfeststellungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt."

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