Inhalt:
Übersicht über
klausurrelevante Klage- und Antragsarten im Verwaltungsprozess
Skript: Die wichtigsten
Klagearten im Verwaltungsprozess
A. Allgemeine Leistungsklage
B. Anfechtungsklage
C. Verpflichtungsklage
D. Allgemeine Feststellungsklage
E. Fortsetzungsfeststellungsklage
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A. Allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage:
erwähnt oder vorausgesetzt z. B. in §§ 43 II; 113 IV.
B. Anfechtungsklage: §§ 42; 113 I.
C. Verpflichtungsklage: §§ 42, 113
V.
D. Allgemeine Feststellungsklage: § 43.
E. Fortsetzungsfeststellungsklage: § 113
I Satz 4.
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I. Zulässigkeit:
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage:
- subsidiäre Anwendung gegenüber
geregelten Klagearten
- Begehr auf Vornahme oder Unterlassung
schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns
3. Klagebefugnis: Geltendmachung, möglicherweise
in seinen Rechten verletzt zu sein.
4. Vorverfahren: entfällt in der Regel
(Ausnahme BRRG)
5. Klagefrist: keine
Zum Anfang
Weiterführend zur allgemeinen Leistungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 42 I Aufhebung eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein
4. Vorverfahren: § 68
5. Fristen: § 74 I Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58
6. Prozessführungsbefugnis: §§
78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde,
wenn landesrechtlich geregelt (in Nordrhein-Westfalen §5 II AG, Saarland
§ 17 II AG, Niedersachsen § 10 AG, Schleswig-Holstein § 6 S.
2 AG)
Zum Anfang
Weiterführund zur Anfechtungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 42 I Erlass eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte bei Nichterlass des Verwaltungsaktes
4. Vorverfahren: § 68 II nur bei Versagungsgegenklage; nicht bei Untätigkeitsklage § 75 Satz 1
5. Fristen: Versagungsgegenklage § 74
II Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58; Untätigkeitsklage
3-Monatsfrist § 75 Satz 2
6. Prozessführungsbefugnis: §§
78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde,
wenn landesrechtlich geregelt (vgl. I, B, 6).
Weiterführend zur Verpflichtungsklage
D. Allgemeine Feststellungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 43 I Bestehen oder
Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses oder die Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes
§ 43 II Subsidiäre Anwendung
gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht die Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
3. Klagebefugnis analog § 42 II streitig;
Feststellungsinteresse: § 43 I
4. Vorverfahren: entfällt regelmäßig
(Ausnahme BRRG)
5. Fristen: entfällt, eventuell Verwirkung
Zum Anfang
E. Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 113 I Satz 4
- genuin Anfechtungsklage zulässig
(Siehe also B.)
- Erledigung des Verwaltungsaktes
3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse: §
113 I Satz 4 (Rehabilitation, Wiederholungsgefahr, Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses)
Zum Anfang
II. Begründetheit
Zu A: Allgemeine Leistungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Handlung (oder: Unterlassung der Handlung) besitzt."
Zu B: Anfechtungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I S. 1 )."
Zu C: Verpflichtungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung
(oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger
in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist die Klage begründet,
wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichtes
gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."
Zu D: Allgemeine Feststellungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn das Verwaltungsrechtsverhältnis besteht (oder: nicht besteht)(§ 43 I)."
Zu E: Fortsetzungsfeststellungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt."