Inhalt:
Skript: Die wichtigsten
Klagearten im Verwaltungsprozess
A. Allgemeine Leistungsklage
B. Anfechtungsklage
C. Verpflichtungsklage
D. Allgemeine
Feststellungsklage
E. Fortsetzungsfeststellungsklage
|
|
Die Paragrafen beziehen sich auf die VwGO.
I. Zulässigkeit:
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit der allgemeinen
Leistungsklage:
- subsidiäre Anwendung
gegenüber geregelten Klagearten
- Begehr auf Vornahme oder
Unterlassung schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns
3. Klagebefugnis: Geltendmachung,
möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.
4. Vorverfahren: entfällt
in der Regel (Ausnahme BRRG)
5. Klagefrist: keine
Zum Anfang
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit: § 42 I Aufhebung eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein
4. Vorverfahren: § 68
5. Fristen: § 74 I Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58
6. Prozessführungsbefugnis:
§§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen
die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (in Nordrhein-Westfalen
§5 II AG, Saarland § 17 II AG, Niedersachsen § 10 AG, Schleswig-Holstein
§ 6 S. 2 AG)
Zum Anfang
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit: § 42 I Erlass eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte bei Nichterlass des Verwaltungsaktes
4. Vorverfahren: § 68 II nur bei Versagungsgegenklage; nicht bei Untätigkeitsklage § 75 Satz 1
5. Fristen: Versagungsgegenklage
§ 74 II Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: §
58; Untätigkeitsklage 3-Monatsfrist § 75 Satz 2
6. Prozessführungsbefugnis:
§§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen
die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (vgl. I, B, 6).
Zum Anfang
D. Allgemeine Feststellungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit: § 43 I
Bestehen oder Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses
oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
§ 43 II Subsidiäre
Anwendung gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht
die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
3. Klagebefugnis analog §
42 II streitig; Feststellungsinteresse: § 43 I
4. Vorverfahren: entfällt
regelmäßig (Ausnahme BRRG)
5. Fristen: entfällt, eventuell
Verwirkung
Zum Anfang
E. Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges:
§ 40 I
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit: § 113
I Satz 4
- genuin Anfechtungsklage
zulässig (Siehe also B.)
- Erledigung des Verwaltungsaktes
3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse:
§ 113 I Satz 4 (Rehabilitation, Wiederholungsgefahr, Vorbereitung
eines Schadensersatzprozesses)
II. Begründetheit
Zu A: Allgemeine Leistungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Handlung (oder: Unterlassung der Handlung) besitzt."
Zu B: Anfechtungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I S. 1 )."
Zu C: Verpflichtungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn
die Ablehnung (oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist
und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist
die Klage begründet, wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der
Rechtsauffassung des Gerichtes gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."
Zu D: Allgemeine Feststellungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn das Verwaltungsrechtsverhältnis besteht (oder: nicht besteht)(§ 43 I)."
Zu E: Fortsetzungsfeststellungsklage:
"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt."