Klagearten
von Dr. Hans Lühmann


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Gesetze

Inhalt:


Skript: Die wichtigsten Klagearten im Verwaltungsprozess

 

A. Allgemeine Leistungsklage
B. Anfechtungsklage
C. Verpflichtungsklage
D. Allgemeine Feststellungsklage
E. Fortsetzungsfeststellungsklage

 
Skript: Die wichtigsten Klagearten im Verwaltungsprozess

 

Die Paragrafen beziehen sich auf die VwGO.
 
 

I. Zulässigkeit:

A. Allgemeine Leistungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage:
 - subsidiäre Anwendung gegenüber geregelten Klagearten
 - Begehr auf Vornahme oder Unterlassung schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns
3. Klagebefugnis: Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.
4. Vorverfahren: entfällt in der Regel (Ausnahme BRRG)
5. Klagefrist: keine
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B. Anfechtungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I Aufhebung eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein

4. Vorverfahren: § 68

5. Fristen: § 74 I Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58

6. Prozessführungsbefugnis: §§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (in Nordrhein-Westfalen §5 II AG, Saarland § 17 II AG, Niedersachsen § 10 AG, Schleswig-Holstein § 6 S. 2 AG)
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C. Verpflichtungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I Erlass eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte bei Nichterlass des Verwaltungsaktes

4. Vorverfahren: § 68 II nur bei Versagungsgegenklage; nicht bei Untätigkeitsklage § 75 Satz 1

5. Fristen: Versagungsgegenklage § 74 II Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58; Untätigkeitsklage 3-Monatsfrist § 75 Satz 2
6. Prozessführungsbefugnis:  §§ 78 I Z. 1 (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt (vgl. I, B, 6).
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D. Allgemeine Feststellungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 43 I Bestehen oder Nichtbestehen eines verwaltungsrechtlichen Verhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
 § 43 II Subsidiäre Anwendung gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen, wenn nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
3. Klagebefugnis analog § 42 II streitig; Feststellungsinteresse: § 43 I
4. Vorverfahren: entfällt regelmäßig (Ausnahme BRRG)
5. Fristen: entfällt, eventuell Verwirkung
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E. Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I
 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art
2. Statthaftigkeit: § 113 I Satz 4
 - genuin Anfechtungsklage zulässig (Siehe also B.)
 - Erledigung des Verwaltungsaktes
3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse: § 113 I Satz 4 (Rehabilitation, Wiederholungsgefahr, Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses)
 
 

II. Begründetheit

Zu A: Allgemeine Leistungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Handlung (oder: Unterlassung der Handlung) besitzt."

Zu B: Anfechtungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I S. 1 )."

Zu C: Verpflichtungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung (oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist die Klage begründet, wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichtes gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."

Zu D: Allgemeine Feststellungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn das Verwaltungsrechtsverhältnis besteht (oder: nicht besteht)(§ 43 I)."

Zu E: Fortsetzungsfeststellungsklage:

"Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt."

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