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Beispiele für allgemeine Leistungsklagen
Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage
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(Anspruch auf Vornahme behördlicher Handlungen, die keine VA darstellen) |
(Anspruch auf Unterlassung oder Beendigung von Störungen, die nicht als VA qualifiziert werden können) |
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| Auskunft, Beratung, Widerruf
von Tatsachenbehauptungen
(Auskunft kann aber auch als VA ausgestaltet sein, z. B. nach Umweltinformationsgesetz oder Berl. Informationsfreiheitsgesetz) |
Leistungen der Daseinsvorsorge
z. B. Straßenbaumaßnahmen, Geldzahlung bereits bewilligter Leistungen |
Beseitigung von Folgen
des behördlichen Vollzuges
(spezieller Fall: § 113 I S. 2: nach Aufhebung eines rechts-widrigen VA) z. B. Beseitigung erkennungdienst-licher Unterlagen oder einer Bau-grube |
Warnungen, Hinweise
z. B. Warnhinweise im Lebensmittelrecht (Glykolwein, Birkel-Nudel); bei Jugendsekten oder bei allgemeinpolitischen Äußerungen von Körperschaften des ÖR (Kammern) |
Immissionen durch die
öffentliche Hand,
z. B. Feuerwehrsirene; Glockengeläut der Kirchen, Lärm von Schulhöfen, Sportplätzen etc. |
vorbeugende Unterlassungsklagen
gegen mögliche noch zu erlassende VA
nur im Ausnahmefall z. B. bei faktischen Vorwirkungen eines künftigen VA (angekündigte Gewerbeuntersagung) |
Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage
1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG): Die Prüfung erfolgt nur, wenn Zweifel an der Zuständigkeit der deutschen Getrichtsbarkeit gegeben sind: z. B. Handlungsort ist das Ausland, eine beteiligte Behörde ist keine deutsche Behörde o. ä..
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO): Es muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen.
3. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage:
4. Klagebefugnis (§ 42 (II) VwGO analog oder Art. 19 Abs. 4 GG): Der Kläger muss die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte geltend machen.Negative Leistungsklage: Das Rechtsbegehren des Klägers zielt auf eine Beendigung oder Unterlassung behördlichen Tuns, welches nicht als Verwaltungsakt charakterisiert werden kann.Positive Leistungsklage: Das Rechtsbegehren des Klägers zielt auf eine Verurteilung zu einem behördlichen Tun, welches nicht als Verwaltungsakt charakterisiert werden kann.
5. Rechtsschutzbedürfnis:
In der Regel ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis mit der Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger die Leistung bei der Behörde bereits begehrt hat und keinen vollstreckbaren Titel besitzt. Allerdings sind folgende Sonderfälle zu beachten:
Klage auf künftiges Tun oder Unterlassen: begründete Besorgnis, dass rechtskonformes Handeln unterbleibt6. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen:
vorbeugende Unterlassungsklage: qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, insbesondere unzumutbares Abwarten der Rechtsverletzung
- Beteiligtenfähigkeit (§ 63 VwGO) - Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO)
- evtl. Vorverfahren und Frist (§ 126 BRRG, für die Frist evtl. Verwirkung)