Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Ziele
Inhalte
Literatur
Gesetze
Klagearten
Antragsverfahren
 
Wissenstest
Probeklausur


Zur Hauptseite 

 

Die allgemeine Leistungsklage
 

Beispiele für allgemeine Leistungsklagen

Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage

Beispiele für allgemeine Leistungsklagen

 
 
positive Leistungsklage
negative Leistungsklage
Klage auf behördliches positives Tun 

(Anspruch auf Vornahme behördlicher Handlungen, die keine VA darstellen)

Unterlassungsklage 

(Anspruch auf Unterlassung oder Beendigung von Störungen, die nicht als VA qualifiziert werden können)

Auskunft, Beratung, Widerruf von Tatsachenbehauptungen 

(Auskunft kann aber auch als VA ausgestaltet sein, z. B. nach Umweltinformationsgesetz oder Berl. Informationsfreiheitsgesetz)

Leistungen der Daseinsvorsorge 
 
 

z. B. Straßenbaumaßnahmen, Geldzahlung bereits bewilligter Leistungen

Beseitigung von Folgen des behördlichen Vollzuges 

(spezieller Fall: § 113 I S. 2: nach Aufhebung eines rechts-widrigen VA)

z. B. Beseitigung erkennungdienst-licher Unterlagen oder einer Bau-grube

Warnungen, Hinweise 

z. B. Warnhinweise im Lebensmittelrecht (Glykolwein, Birkel-Nudel); bei Jugendsekten oder bei allgemeinpolitischen Äußerungen von Körperschaften des ÖR (Kammern)

Immissionen durch die öffentliche Hand, 

z. B. Feuerwehrsirene; Glockengeläut der Kirchen, Lärm von Schulhöfen, Sportplätzen etc.

vorbeugende Unterlassungsklagen gegen mögliche noch zu erlassende VA 

nur im Ausnahmefall z. B. bei faktischen Vorwirkungen eines künftigen VA (angekündigte Gewerbeuntersagung)

Zum Anfang

Vereinfachte Prüfung der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage

1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG): Die Prüfung erfolgt nur, wenn Zweifel an der Zuständigkeit der deutschen Getrichtsbarkeit gegeben sind: z. B. Handlungsort ist das Ausland, eine beteiligte Behörde ist keine deutsche Behörde o. ä..

2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO): Es muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen.

3. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage:

Negative Leistungsklage: Das Rechtsbegehren des Klägers zielt auf eine Beendigung oder Unterlassung behördlichen Tuns, welches nicht als  Verwaltungsakt charakterisiert werden kann.

Positive Leistungsklage: Das Rechtsbegehren des Klägers zielt auf eine Verurteilung zu einem behördlichen Tun, welches nicht als  Verwaltungsakt charakterisiert werden kann.

4. Klagebefugnis (§ 42 (II) VwGO analog oder Art. 19 Abs. 4 GG): Der Kläger muss die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte geltend machen.

5. Rechtsschutzbedürfnis:

In der Regel ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis mit der Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger die Leistung bei der Behörde bereits begehrt hat und keinen vollstreckbaren Titel besitzt. Allerdings sind folgende Sonderfälle zu beachten:

Klage auf künftiges Tun oder Unterlassen: begründete Besorgnis, dass rechtskonformes Handeln unterbleibt
vorbeugende Unterlassungsklage: qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, insbesondere unzumutbares Abwarten der Rechtsverletzung
6. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen:
- sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45 ff. VwGO)
- Beteiligtenfähigkeit (§ 63 VwGO) - Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO)
 - ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81 f. VwGO)
 - Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 I S. 2 GVG)
- evtl. Vorverfahren und Frist (§ 126 BRRG, für die Frist evtl. Verwirkung)
Zum Anfang