Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten

Übersicht über die Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes in der Klausur

Übersicht über die Nebenbestimmungen


 
 

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Die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes in der Klausur
In der Klausurbearbeitung ranken sich die Probleme um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen und insbesondere um die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen.

Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen

Die Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88, 86 III VwGO. Insoweit ist das Klageziel maßgeblich für den Klageinhalt!
Richtet sich das Klageziel auf  Teilregelungen des VA, ist die Frage zu beantworten, ob sie isoliert angefochten werden können.
Die ältere Position:  Nur Auflage und Auflagenvorbehalt können mit Anfechtungsklage angegriffen werden, weil sie von der Hauptregelung unabhängige Bestimmungen enthalten. Alle anderen Nebenbestimmungen seien nur im Wege der Verpflichtungsklage angreifbar.
Die neuere Auffassung: Die Anfechtungsklage ist gegen sämtliche Formen von Nebenbestimmungen zulässig (Arg.: § 113 I VwGO: „soweit der VA rechtswidrig ist“.) Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob der Rest-VA sinnvoller- und rechtmäßigerweise ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehen bleiben kann.
Die Tendenz in der Rechtsprechung kann wie folgt beschrieben werden: Die  isolierte Anfechtung muss dann ausgeschlossen sein, wenn und soweit der Haupt-VA und die Nebenbestimmung untrennbar verbunden sind:
z. B. bei modifizierenden Auflagen (Flachdach statt Spitzdach)
aber auch für Bedingung und Befristung, weil Wirksamkeit des Haupt-VA in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird);
Ein Indiz für den Ausschluss einer isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung besteht darin, dass nach Aufhebung der Nebenbestimmung ein VA bestehen bleiben würde, der letztlich rechtswidrig wäre.

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Prüfungsfolge
1. Liegt eine Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung vor?
2. Bei einer Nebenbestimmung: Hat diese einen von der Hauptregelung trennbaren Inhalt?
Bei der Auflage (nicht die „modifizierende Auflage“) stets, ansonsten ist gesondert zu prüfen.
3. Bei einem trennbaren Inhalt: Unterscheidung zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen
-  bei gebundenen Entscheidungen kann eine isolierte Anfechtung erfolgen
-  bei Ermessensentscheidungen: „Problem der einheitlichen Ermessensbetätigung“; Kann der HauptVA nach der Aufhebung der Nebenbestimmung mit einem Inhalt bestehen bleiben, welcher der Rechtsordnung entspricht?

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