Allgemeines
Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Die Nebenbestimmungen
von Verwaltungsakten
Übersicht über
die Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen
des Verwaltungsaktes in der Klausur
Übersicht
über die Nebenbestimmungen
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Die Nebenbestimmungen
des Verwaltungsaktes in der Klausur
In der Klausurbearbeitung ranken sich die Probleme um
die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen und insbesondere um die
isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen.
Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
Die Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren,
§ 88, 86 III VwGO. Insoweit ist das Klageziel maßgeblich für
den Klageinhalt!
Richtet sich das Klageziel auf Teilregelungen
des VA, ist die Frage zu beantworten, ob sie isoliert angefochten werden
können.
Die ältere Position:
Nur Auflage und Auflagenvorbehalt können mit Anfechtungsklage angegriffen
werden, weil sie von der Hauptregelung unabhängige Bestimmungen enthalten.
Alle anderen Nebenbestimmungen seien nur im Wege der Verpflichtungsklage
angreifbar.
Die neuere Auffassung: Die
Anfechtungsklage ist gegen sämtliche Formen von Nebenbestimmungen
zulässig (Arg.: § 113 I VwGO: „soweit der VA rechtswidrig ist“.)
Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob der Rest-VA sinnvoller-
und rechtmäßigerweise ohne die angefochtene Nebenbestimmung
bestehen bleiben kann.
Die Tendenz in der Rechtsprechung kann wie folgt
beschrieben werden: Die isolierte Anfechtung muss dann ausgeschlossen
sein, wenn und soweit der Haupt-VA und die Nebenbestimmung untrennbar verbunden
sind:
z. B. bei modifizierenden Auflagen (Flachdach
statt Spitzdach)
aber auch für Bedingung und Befristung,
weil Wirksamkeit des Haupt-VA in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird);
Ein Indiz für den Ausschluss einer isolierten
Anfechtung der Nebenbestimmung besteht darin, dass nach Aufhebung der Nebenbestimmung
ein VA bestehen bleiben würde, der letztlich rechtswidrig wäre.
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Prüfungsfolge
1. Liegt eine Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung
vor?
2. Bei einer Nebenbestimmung: Hat diese einen
von der Hauptregelung trennbaren Inhalt?
Bei der Auflage (nicht die „modifizierende Auflage“)
stets, ansonsten ist gesondert zu prüfen.
3. Bei einem trennbaren Inhalt: Unterscheidung
zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen
- bei gebundenen Entscheidungen kann eine
isolierte Anfechtung erfolgen
- bei Ermessensentscheidungen: „Problem
der einheitlichen Ermessensbetätigung“; Kann der HauptVA nach der
Aufhebung der Nebenbestimmung mit einem Inhalt bestehen bleiben, welcher
der Rechtsordnung entspricht?
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