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Die Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle
Die Einordnung der
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO
In den juris-Datenbanken sind insgesamt 527
Entscheidungen zu § 47 VwGO in den Jahren 1995-1999 veröffentlicht.
Davon beziehen sich ca. 400 Entscheidungen allein aufbaurechtliche Verordnungen
oder Satzungen.
Es folgen Entscheidungen im Bereich:
der öffentlicher Finanzen:
bezüglich der Satzungen über Gebühren
(z. B. Kindertagesstätten, Reinigung öffentlicher Straßen,
Abfallentsorgung, Kurtaxe, Verwaltungsgebühren) oder geforderter Beiträge
(z. B. Ärztekammer)
der Umwelt- /Naturschutzes
(z. B. im Abfall- oder Wasserrecht)
des Ladenschlusses
des Medienrechtes (z.
B. Belegung bestimmter Rundfunkkanäle) sowie
sonstiges (Biergarten-Nutzungs-VO,
Kampfhunde-VO, Höhe der Lehrverpflichtungen an öffentlichen Schulen
und
Hochschulen)

Die Einordnung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO

Vereinfachte Prüfung eines Antrages nach § 47 VwGO
I. Zulässigkeit
1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG)
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
"im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" § 47 I S. 1 iVm. § 40 VwGO
3. Statthaftigkeit der Verfahrensart:
4. Antragsbefugnis § 47 II S. 1 VwGO
5. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen:
- Frist: 2 Jahre (§ 47 II S. 1 VwGO)
- Zuständigkeit des OVG (§ 47 I VwGO)
- Beteiligtenfähigkeit (§ 47 II S. 1 und 2 VwGO)
- Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO),
Prozessführungsbefugnis (§ 47 II S. 2 VwGO
str.: auch in II., wenn diese Regelung die Passivlegitimation erfasst.)
- ordnungsgemäße Antragstellung
II. Begründetheit
Der Normkontrollantrag ist begründet, wenn die Norm ungültig ist (§ 47 I VwGO). Dieser Fall liegt in der Regel vor, wenn sie rechtswidrig ist.
1. keine Zuweisung an ein Landesverfassungsgericht § 47 III VwGO (str.: auch unter I. 2.)
2. Ermächtigungsgrundlage
3. formelle und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit