Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle

Blick in Rechtspraxis
 

Die Einordnung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO
 
 

Vereinfachte Prüfung eines Antrages nach § 47 VwGO
 
 

Blick in Rechtspraxis

In den juris-Datenbanken sind insgesamt 527 Entscheidungen zu § 47 VwGO in den Jahren 1995-1999 veröffentlicht. Davon beziehen sich ca. 400 Entscheidungen allein aufbaurechtliche Verordnungen oder Satzungen.
Es folgen Entscheidungen im Bereich:
    der öffentlicher Finanzen:
bezüglich der Satzungen über Gebühren (z. B. Kindertagesstätten, Reinigung öffentlicher Straßen, Abfallentsorgung, Kurtaxe, Verwaltungsgebühren) oder geforderter Beiträge (z. B. Ärztekammer)
    der Umwelt- /Naturschutzes (z. B. im Abfall- oder Wasserrecht)
    des Ladenschlusses
    des Medienrechtes (z. B. Belegung bestimmter Rundfunkkanäle) sowie
    sonstiges (Biergarten-Nutzungs-VO, Kampfhunde-VO, Höhe der Lehrverpflichtungen an öffentlichen Schulen und
    Hochschulen)

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Die Einordnung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO

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Vereinfachte Prüfung eines Antrages nach § 47 VwGO

I. Zulässigkeit

1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 18 GVG)

2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

            "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" § 47 I S. 1 iVm. § 40 VwGO

3. Statthaftigkeit der Verfahrensart:

a) Satzungen und Rechtsverordnungen nach BauGB (§47 I Nr. 1 VwGO)b) untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts (§ 47 I Nr. 2 VwGO; in Berlin keine Regelungen)

4. Antragsbefugnis § 47 II S. 1 VwGO

5. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen:

        - Frist: 2 Jahre (§ 47 II S. 1 VwGO)

        - Zuständigkeit des OVG (§ 47 I VwGO)

        - Beteiligtenfähigkeit (§ 47 II S. 1 und 2 VwGO)

        - Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (§§ 62, 67 VwGO), Prozessführungsbefugnis (§ 47 II S. 2 VwGO
            str.:  auch in II., wenn diese Regelung die Passivlegitimation erfasst.)

        - ordnungsgemäße Antragstellung

II. Begründetheit

Der Normkontrollantrag ist begründet, wenn die Norm ungültig ist (§ 47 I VwGO). Dieser Fall liegt in der Regel vor, wenn sie rechtswidrig ist.

1. keine Zuweisung an ein Landesverfassungsgericht § 47 III VwGO (str.: auch unter I. 2.)

2. Ermächtigungsgrundlage

3. formelle und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit

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