Probeklausuren
für das Allgemeine Verwaltungsrecht
von Dr. Hans Lühmann
1. Übungsklausur
- Klageverfahren
2. Übungsklausur
- Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
1. Übungsklausur
für Anfänger: Der Rechtsanwalt und die Busspur
Am 5. Januar 2001 ordnete der Polizeipräsident
von Berlin für den rechten der beiden in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Fahrstreifen der
P-Straße in Berlin Prenzlauer Berg die
Einrichtung eines 150-m-langen Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse
(Busspur - Zeichen 245, § 41 II Nr. 5 StVO) in der Zeit von montags
bis freitags von 6-22.00 Uhr gegenüber dem Bezirksamt Prenzlauer Berg
an. Die P-Straße ist eine
für den öffentlichen Verkehr gewidmete
Straße, die keine überbezirkliche Verkehrsbedeutung besitzt.
Zur Begründung verwies der Polizeipräsident auf die hohe Busfolge
von 24 Bussen pro Stunde an den Werktagen von 6.00 bis 8.00 und 15.00 bis
19.00 Uhr und des mit
der Einrichtung der Busspur zu erwartenden leichteren
Verkehrsflusses. Bisher war der rechte Fahrstreifen für den gesamten
Fahrzeugverkehr freigegeben. Allerdings wurde er stets zum Parken oder
Be- und Entladen benutzt, obwohl teilweise eingeschränkte Halteverbote
für die Zeiten von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr ausgeschildert
waren. Es war in der Vergangenheit zu erheblichen Verspätungen im
öffentlichen Personennahverkehr gekommen, weil die Linienbusse im
Stau auf der P-Straße steckten. A unterhält in der P-Straße
eine Anwaltskanzlei in einer ihm gehörenden Immobilie. Er vermutet,
dass mit der Einrichtung der Busspur der Verkehr auf seiner Straße
zunehmen, die Verkehrszeiten sich dadurch erhöhen und keine
Parkmöglichkeiten mehr unmittelbar vor seinem Haus zu finden sein
werden.
Am 1. Februar 2001 wurden die entsprechenden
Verkehrsschilder für die Busspur im Auftrag des Bezirksamtes Berlin
Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow als der hierfür zuständigen
Behörde angebracht. A erhob noch am gleichen Tage gegen die Aufstellung
der Verkehrsschilder Widerspruch. Die Widerspruchsbehörde gab diesem
Rechtsmittel nicht statt. In dem durch eingeschriebenen Brief am 16. Februar
2001 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung versehen war, wies sie auf die Unzulässigkeit
des Widerspruches hin. A sei nicht in eigenen Rechten betroffen. Sein Anliegerrecht
und auch seine allgemeine Handlungsfreiheit seien nicht verletzt. Die Anlieger
und Verkehrsteilnehmer hätten keinen Anspruch auf die konkrete Nutzung
einer bestimmten Straße. Die Anordnung der Verkehrszeichen sei an
dieser Stelle in Folge des hohen Verkehrsaufkommens auch notwendig.
Die an dieser Stelle oft feststellbaren Staus
führten zu Gefahrenlagen, die das übliche Maß der Verkehrsrisiken
übersteigen. Dies zeige sich auch an einem überdurchschnittlichen
Unfallgeschehen in der P-Straße. Untersuchungen hätten ergeben,
dass mit der Einführung einer Busspur an dieser Stelle nicht nur die
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, sondern
auch ein Unfallschwerpunkt beseitigt werden könnte. Zugleich führten
die ständigen Staus zu einer erhöhten Belastung der Anwohner
mit Verkehrsabgasen. Am 20. Februar 2001 begannen umfangreiche Straßenbauarbeiten
an der rechten Fahrspur der P-Straße, die bis zum Dezember 2002 andauern
werden und eine Nutzung der rechten Fahrspur für alle Straßenverkehrsteilnehmer
verhindern. Die Verkehrsschilder wurden noch am 20. Februar 2001 abgedeckt.
A reicht am 15. März 2001 vorab per Fax
beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage gegen das Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Berlin-Prenzlauer Berg, ein. Am 19. März
2001 ging die von einem beauftragten Anwalt unterschriebene Klageschrift
ein. Er ist der Ansicht, dass seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt
sei. Mit der Einrichtung der Busspur könne er diesen Fahrstreifen
nicht mehr nutzen, weil er dann mit einem Bußgeld rechnen müsse.
Er würde keinen Parkplatz mehr vor dem Haus erhalten. Aus diesen Gründen
wird er mehr als andere Verkehrsteilnehmer von der angegriffenen Busspur
beeinträchtigt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
für die Einrichtung einer Busspur würden nicht vorliegen. Auch
stelle eine eingeschränktere zeitliche Geltung der Busspur ein milderes
Mittel dar.
Das Bezirksamt ist der Ansicht, dass die Klage
schon unzulässig sei. Neben der fehlenden Klagebefugnis verwies es
darauf, dass sich die Verkehrsschilder zum Anzeigen der Busspur bereits
erledigt hätten, da diese von A stets befolgt und infolge der Baumaßnahmen
verhangen wurden. Daher könne allenfalls eine analoge Anwendung der
Regelungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113
I S. 4 VwGO in Betracht kommen. Die Klagefrist sei auch verstrichen, weil
die mittels Telefax eingereichte Klageschrift nicht die eigenhändige
Unterschrift enthalte und der Eingang des Originals verspätet erfolgt
sei. Zwar enthalte das fernkopierte Original die Angaben zu den Prozessparteien,
den Anfechtungsantrag, das Widerspruchsverfahren sowie die Unterschrift
des bevollmächtigten Anwalts. Eine Kopie der Unterschrift reiche für
die Formerfordernisse einer verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung nicht
aus. Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung
einer Busspur (§ 41 II Nr. 5 Zeichen 245 StVO) liegen nach Ansicht
des Bezirksamtes vor, weil die Flüssigkeit und die Leichtigkeit des
Verkehrs in diesem innerstädtischen Ballungsgebiet des Prenzlauer
Bergs verbessert wird. Immerhin seien die von der Verwaltungsvorschrift
zur StVO vorgeschriebenen Voraussetzungen eingehalten worden. Ein Unfallschwerpunkt
könnte ebenfalls beseitigt werden.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage von A.
Gehen Sie davon aus, dass das Gericht im Juni 2001 entscheidet und keine Änderungen
des tatsächlichen Sachverhalts eingetreten sind. Wenn Sie zur Unzulässigkeit
der Klage kommen, setzen Sie Ihre Prüfung im Rahmen des Hilfsgutachtens
fort!
Beachten Sie bei der Lösung folgende Verwaltungsvorschrift:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift - VwV - StVO
- des Bundesministers für Verkehr gem. § 6 StVG
"VwV zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines
über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
I. 3. Die öffentlichen Verkehrsmittel bedürfen
besonderer Förderung durch verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen.
§ 41, VwV zu Zeichen 245 Linienomnibusse
I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen
den Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten
Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs. Sie sollen im Interesse
der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs
vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen.
Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse sind damit besonders geeignet,
den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr
zu fördern ... Sonderfahrstreifen können in Randlage rechts ...
angeordnet werden.
Voraussetzungen
1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt
nur dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes
Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs
und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten
Personen nicht mehr zuläßt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten
... kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. ...
4. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung
in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr
vorhanden ist
und das Be- und Entladen ... erfolgen kann. Sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für Sonderfahrstreifen zeitliche
Beschränkungen vorzusehen. ...
6. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann
sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs
und
des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest
der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert
werden kann.
Sonderfahrstreifen in Randlage rechts sollen
zeitlich beschränkt ... angeordnet werden.
7. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll
in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs
pro
Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren.
...
IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen
hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr
ab."
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2. Übungsklausur
- Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
Übungsfall: Der verhinderte “Eiserne
Gustav”
K bietet seit 1999 Kutschfahrten durch die Müggelbergen
gewerbsmäßig an. Am S-Bahnhof Berlin Köpenick wartet er auf
Kundschaft, läßt sie dann einsteigen und fährt mit ihr gegen
Entgelt auf öffentlichen Straßen und Wegen durch die Müggelberge.
Zur Werbung hat er ein großes Schild an seiner Kutsche angebracht, dass
er bei längeren Wartezeiten auch auf den Fußsteig der als öffentliche
Straße gewidmeten Bahnhofsstraße stellt. Auf dem Parkstreifen hat
er seine Kutsche nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in der
Nähe eines Taxistandes ordnungsgemäß abgestellt. Nachdem mehrere
Regionalzeitungen auf den neuen ”eisernen Gustav” Berlins hingewiesen haben,
erfährt auch das Stadtbezirksamt von dieser touristischen Attraktion. Am
20. Mai 2000 teilt der Stadtbezirksrat dem K mit, dass er für seine Tätigkeit
in der Bahnhofsstraße eine Sondergenehmigung brauche, und weist auf entsprechende
Tatbestände des Ordnungswidrigkeitsrechts hin. K beantragt sogleich eine
solche Sondernutzungserlaubnis, um Ärger zu ersparen. Allerdings ist er
der Auffassung, dass seine Nutzung mit den ”Kraftfahrzeugkutschen” des benachbarten
Stellplatzes Taxen vergleichbar sei. Die Taxifahrer sind nicht im Besitz einer
solchen Genehmigung.
Am 5.06.2000 erhält K - nachdem die Straßenbaubehörde
zugestimmt hat - eine Erlaubnis zur Sondernutzung für das Jahr 2000. In
ihr wird dem K ein über den Allgemeingebrauch der Bahnhofstraße liegendes
Sondernutzungsrecht eingeräumt. Allerdings erhält er zugleich die
Regelung, dass er seine Kutschfahrten nur an der Ecke Bahnhofstraße/ Friedrichshagener
Straße anbieten dürfe. Diese mehrere hundert Meter vom S-Bahnhof
entfernte Stelle könne er nutzen. Eine Werbung direkt am S-Bahnhof sei
wegen des regen öffentlichen Verkehrs und daraus resultierender eventueller
Störungen für den übrigen öffentlichen Verkehr vor dem S-Bahnhof
nicht möglich. Insbesondere die hohe Verkehrsdichte infolge der zahlreichen
Bus- und Straßenbahnlinien sowie des individuellen Verkehrs und unübersichtliche
Verkehrssituation erlaube ein zufälliges Abwarten des K auf Kunden mit
seiner Kutschen am Platz vor dem S-Bahnhof nicht.
K ist über dieses Schreiben verärgert,
weil er massive Einkunftsverluste wegen der Entfernung zum S-Bahnhof befürchtet.
Auch wird die ihm genannte Stelle kaum von Fußgängern genutzt. Nachdem
er eine Woche erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen musste, beschliesst
er, gegen das Schreiben des Köpenicker Stadtbezirksamtes vorzugehen. Er
beschwert sich am 13.06.2000 gegen die Festlegung des Ortes und schickt - nachdem
er sich via Internet bei einem Anwalt erkundigt hat - an das Verwaltungsgericht
Berlin noch am gleichen Tag ein Schreiben, in welchem er ”die aufschiebende
Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflage beantragt oder eine Sondernutzungserlaubnis
für die Bahnhofstrasse vor den S-Bahnhof für das Jahr 2000 so schnell
wie möglich” fordert. Den Bescheid des Köpenicker Stadtbezirksamtes
fügte er seinem Schreiben bei. Er ist der Meinung, dass er für seine
Kutschfahrten keine Sondernutzungsgenehmigung brauche und ein Recht habe, die
Bahnhofstraße an einer ihm genehmen Stelle zu nutzen, solange ihm dies
die Straßenverkehrsordnung gestatte. Ein längeres Warten auf eine
”richtige Entscheidung” würde erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen,
zumal die Saison für ihn jetzt wegen des Wetters erst richtig beginne.
Wie wird das Verwaltungsgericht bei einer ansonsten
formell ordnungsgemäßen Antragstellung entscheiden?
Bearbeitervermerk: Sollte ein Bearbeiter zu
einem Ergebnis gelangen, das eine Auseinandersetzung mit allen angesprochenen
Rechtsfragen nicht zuläßt, so sind die nicht behandelten Rechtsfragen
in einem Hilfsgutachten zu erörtern.
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