Probeklausuren für das Allgemeine Verwaltungsrecht
von Dr. Hans Lühmann
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Gesetze

1. Übungsklausur - Klageverfahren

2. Übungsklausur - Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
 
 

1. Übungsklausur  für  Anfänger: Der Rechtsanwalt und die Busspur

Am 5. Januar 2001 ordnete der Polizeipräsident von Berlin für den rechten der beiden in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Fahrstreifen der
P-Straße in Berlin Prenzlauer Berg die Einrichtung eines 150-m-langen Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Busspur - Zeichen 245, § 41 II Nr. 5 StVO) in der Zeit von montags bis freitags von 6-22.00 Uhr gegenüber dem Bezirksamt Prenzlauer Berg an. Die P-Straße ist eine
für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, die keine überbezirkliche Verkehrsbedeutung besitzt. Zur Begründung verwies der Polizeipräsident auf die hohe Busfolge von 24 Bussen pro Stunde an den Werktagen von 6.00 bis 8.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr und des mit
der Einrichtung der Busspur zu erwartenden leichteren Verkehrsflusses. Bisher war der rechte Fahrstreifen für den gesamten Fahrzeugverkehr freigegeben. Allerdings wurde er stets zum Parken oder Be- und Entladen benutzt, obwohl teilweise eingeschränkte Halteverbote für die Zeiten von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr ausgeschildert waren. Es war in der Vergangenheit zu erheblichen Verspätungen im öffentlichen Personennahverkehr gekommen, weil die Linienbusse im Stau auf der P-Straße steckten. A unterhält in der P-Straße eine Anwaltskanzlei in einer ihm gehörenden Immobilie. Er vermutet, dass mit der Einrichtung der Busspur der Verkehr auf seiner Straße zunehmen, die Verkehrszeiten sich dadurch erhöhen  und keine Parkmöglichkeiten mehr unmittelbar vor seinem Haus zu finden sein werden.
Am 1. Februar 2001 wurden die entsprechenden Verkehrsschilder für die Busspur im Auftrag des Bezirksamtes Berlin Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow als der hierfür zuständigen Behörde angebracht. A erhob noch am gleichen Tage gegen die Aufstellung der Verkehrsschilder Widerspruch. Die Widerspruchsbehörde gab diesem Rechtsmittel nicht statt. In dem durch eingeschriebenen Brief am 16. Februar 2001 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wies sie auf die Unzulässigkeit des Widerspruches hin. A sei nicht in eigenen Rechten betroffen. Sein Anliegerrecht und auch seine allgemeine Handlungsfreiheit seien nicht verletzt. Die Anlieger und Verkehrsteilnehmer hätten keinen Anspruch auf die konkrete Nutzung einer bestimmten Straße. Die Anordnung der Verkehrszeichen sei an dieser Stelle in Folge des hohen Verkehrsaufkommens auch notwendig.
Die an dieser Stelle oft feststellbaren Staus führten zu Gefahrenlagen, die das übliche Maß der Verkehrsrisiken übersteigen. Dies zeige sich auch an einem überdurchschnittlichen Unfallgeschehen in der P-Straße. Untersuchungen hätten ergeben, dass mit der Einführung einer Busspur an dieser Stelle nicht nur die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, sondern auch ein Unfallschwerpunkt beseitigt werden könnte. Zugleich führten die ständigen Staus zu einer erhöhten Belastung der Anwohner mit Verkehrsabgasen.  Am 20. Februar 2001 begannen umfangreiche Straßenbauarbeiten an der rechten Fahrspur der P-Straße, die bis zum Dezember 2002 andauern werden und eine Nutzung der rechten Fahrspur für alle Straßenverkehrsteilnehmer verhindern. Die Verkehrsschilder wurden noch am 20. Februar 2001 abgedeckt.
A reicht am 15. März 2001 vorab per Fax beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Berlin-Prenzlauer Berg, ein. Am 19. März 2001 ging die von einem beauftragten Anwalt unterschriebene Klageschrift ein. Er ist der Ansicht, dass seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt sei. Mit der Einrichtung der Busspur könne er diesen Fahrstreifen nicht mehr nutzen, weil er dann mit einem Bußgeld rechnen müsse. Er würde keinen Parkplatz mehr vor dem Haus erhalten. Aus diesen Gründen wird er mehr als andere Verkehrsteilnehmer von der angegriffenen Busspur beeinträchtigt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Busspur würden nicht vorliegen. Auch stelle eine eingeschränktere zeitliche Geltung der Busspur ein milderes Mittel dar.
Das Bezirksamt ist der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei. Neben der fehlenden Klagebefugnis verwies es darauf, dass sich die Verkehrsschilder zum Anzeigen der Busspur bereits erledigt hätten, da diese von A stets befolgt und infolge der Baumaßnahmen verhangen wurden. Daher könne allenfalls eine analoge Anwendung der Regelungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S. 4 VwGO in Betracht kommen. Die Klagefrist sei auch verstrichen, weil die mittels Telefax eingereichte Klageschrift nicht die eigenhändige Unterschrift enthalte und der Eingang des Originals verspätet erfolgt sei. Zwar enthalte das fernkopierte Original die Angaben zu den Prozessparteien, den Anfechtungsantrag, das Widerspruchsverfahren sowie die Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts. Eine Kopie der Unterschrift reiche für die Formerfordernisse einer verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung nicht aus. Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Busspur (§ 41 II Nr. 5 Zeichen 245 StVO) liegen nach Ansicht des Bezirksamtes vor, weil die Flüssigkeit und die Leichtigkeit des Verkehrs in diesem innerstädtischen Ballungsgebiet des Prenzlauer Bergs verbessert wird. Immerhin seien die von der Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgeschriebenen Voraussetzungen eingehalten worden. Ein Unfallschwerpunkt könnte ebenfalls beseitigt werden.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage von A. Gehen Sie davon aus, dass das Gericht im Juni 2001 entscheidet und keine Änderungen des tatsächlichen Sachverhalts eingetreten sind. Wenn Sie zur Unzulässigkeit der Klage kommen, setzen Sie Ihre Prüfung im Rahmen des Hilfsgutachtens fort!

Beachten Sie bei der Lösung folgende Verwaltungsvorschrift:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift - VwV - StVO - des Bundesministers für Verkehr gem. § 6 StVG
"VwV zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
I. 3. Die öffentlichen Verkehrsmittel bedürfen besonderer Förderung durch verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen.
§ 41, VwV zu Zeichen 245 Linienomnibusse
I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs. Sie sollen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse sind damit besonders geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern ... Sonderfahrstreifen können in Randlage rechts ... angeordnet werden.
Voraussetzungen
1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt nur dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen nicht mehr zuläßt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten ... kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. ...
4. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr vorhanden ist
und das Be- und Entladen ... erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen. ...
6. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs und
des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann.
Sonderfahrstreifen in Randlage rechts sollen zeitlich beschränkt ... angeordnet werden.
7. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro
Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren. ...
IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab."

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2. Übungsklausur - Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Übungsfall: Der verhinderte “Eiserne Gustav”
K bietet seit 1999 Kutschfahrten durch die Müggelbergen gewerbsmäßig an. Am S-Bahnhof Berlin Köpenick wartet er auf Kundschaft, läßt sie dann einsteigen und fährt mit ihr gegen Entgelt auf öffentlichen Straßen und Wegen durch die Müggelberge. Zur Werbung hat er ein großes Schild an seiner Kutsche angebracht, dass er bei längeren Wartezeiten auch auf den Fußsteig der als öffentliche Straße gewidmeten Bahnhofsstraße stellt. Auf dem Parkstreifen hat er seine Kutsche nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in der Nähe eines Taxistandes ordnungsgemäß abgestellt. Nachdem mehrere Regionalzeitungen auf den neuen ”eisernen Gustav” Berlins hingewiesen haben, erfährt auch das Stadtbezirksamt von dieser touristischen Attraktion. Am 20. Mai 2000 teilt der Stadtbezirksrat dem K mit, dass er für seine Tätigkeit in der Bahnhofsstraße eine Sondergenehmigung brauche, und weist auf entsprechende Tatbestände des Ordnungswidrigkeitsrechts hin. K beantragt sogleich eine solche Sondernutzungserlaubnis, um Ärger zu ersparen. Allerdings ist er der Auffassung, dass seine Nutzung mit den ”Kraftfahrzeugkutschen” des benachbarten Stellplatzes Taxen vergleichbar sei. Die Taxifahrer sind nicht im Besitz einer solchen Genehmigung.
Am 5.06.2000 erhält K - nachdem die Straßenbaubehörde zugestimmt hat - eine Erlaubnis zur Sondernutzung für das Jahr 2000. In ihr wird dem K ein über den Allgemeingebrauch der Bahnhofstraße liegendes Sondernutzungsrecht eingeräumt. Allerdings erhält er zugleich die Regelung, dass er seine Kutschfahrten nur an der Ecke Bahnhofstraße/ Friedrichshagener Straße anbieten dürfe. Diese mehrere hundert Meter vom S-Bahnhof entfernte Stelle könne er nutzen. Eine Werbung direkt am S-Bahnhof sei wegen des regen öffentlichen Verkehrs und daraus resultierender eventueller Störungen für den übrigen öffentlichen Verkehr vor dem S-Bahnhof nicht möglich. Insbesondere die hohe Verkehrsdichte infolge der zahlreichen Bus- und Straßenbahnlinien sowie des individuellen Verkehrs und unübersichtliche Verkehrssituation erlaube ein zufälliges Abwarten des K auf Kunden mit seiner Kutschen am Platz vor dem S-Bahnhof nicht.
K ist über dieses Schreiben verärgert, weil er massive Einkunftsverluste wegen der Entfernung zum S-Bahnhof befürchtet. Auch wird die ihm genannte Stelle kaum von Fußgängern genutzt. Nachdem er eine Woche erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen musste, beschliesst er, gegen das Schreiben des Köpenicker Stadtbezirksamtes vorzugehen. Er beschwert sich am 13.06.2000 gegen die Festlegung des Ortes und schickt - nachdem er sich via Internet bei einem Anwalt erkundigt hat - an das Verwaltungsgericht Berlin noch am gleichen Tag ein Schreiben, in welchem er ”die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflage beantragt oder eine Sondernutzungserlaubnis für die Bahnhofstrasse vor den S-Bahnhof für das Jahr 2000 so schnell wie möglich” fordert. Den Bescheid des Köpenicker Stadtbezirksamtes fügte er seinem Schreiben bei. Er ist der Meinung, dass er für seine Kutschfahrten keine Sondernutzungsgenehmigung brauche und ein Recht habe, die Bahnhofstraße an einer ihm genehmen Stelle zu nutzen, solange ihm dies die Straßenverkehrsordnung gestatte. Ein längeres Warten auf eine ”richtige Entscheidung” würde erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen, zumal die Saison für ihn jetzt wegen des Wetters erst richtig beginne.
Wie wird das Verwaltungsgericht bei einer ansonsten formell ordnungsgemäßen Antragstellung entscheiden?
Bearbeitervermerk: Sollte ein Bearbeiter zu einem Ergebnis gelangen, das eine Auseinandersetzung mit allen angesprochenen Rechtsfragen nicht zuläßt, so sind die nicht behandelten Rechtsfragen in einem Hilfsgutachten zu erörtern.

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