Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann

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Das öffentlich-rechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsrecht im Überblick
 
 

Tabellarische Übersicht

Tatbestandsmerkmale wichtiger Ansprüche

Enteignungsentschädigungsanspruch

Amtshaftung

Enteignungsgleicher Eingriff

Staatshaftungsanspruch

Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

Enteignender Eingriff

Öffentlich-rechtliche GoA

Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht

Anwendungsbeispiele des enteignungsgleichen Eingriff und enteignenden Eingriffs in der Rechtsprechung

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen enteignungsgleichem Eingriff und enteignendem Eingriff

Das Staatshaftungsrecht in der Klausur - Methodische Hinweise
 
 

Tabellarische Übersicht

Bei der Übersicht wird deutlich, dass das öffentlich-rechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsrecht in Deutschland eine Materie des case-law darstellt. Zahlreiche Ansprüche werden in Folge der Rechtsprechung nicht nur weiterentwickelt, sondern richterrechtlich begründet. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffes.

 

Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse

Öffentlich-rechtliche Deliktsansprüche auf Geldleistung

Öffentlich-rechtliche Deliktsansprüche auf Naturalrestitution

Öffentlich-rechtliche Aufopferung

Entschädigung

Öffentlich-rechtliche Kondiktion

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§§ 54 ff. VwVfG

Verschuldensabhängige Sonderregelungen

z.B. BNotO, 

Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch 

z.B. Widerruf von Ehrverletzungen, 

Spezialgesetzlicher Anspruch

z. B.: ASOG, BSeuchenG, BauGB

Junktimklausel 

Art. 14 III GG

z. B. Enteignung eines 

Grundstückes für den

Bau eines Krankenhauses

Spezialgesetzliche Ansprüche

§ 48 III VwVfG bei Rücknahme eines VA

Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

GoA der Verwaltung für Privaten (Brandbekämpfung)

GoA eines Privaten für die Verwaltung (Unterhaltung einer Straße)

Verschuldensunabhängige Sonderregelungen

z.B. StVG, LuftVG, StHG neue Länder (außer LSA, Berlin, Sachsen)

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

z. B. Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen

Gewohnheitsrecht

Enteignungsgleicher Eingriff

Enteignender Eingriff

allgemeiner Aufopferungsanspruch

Allgemeiner öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch 

z. B. Rückforderung von Subventionen oder Gebühren

sonstige Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse

z. B. Benutzungs- und Leistungsverhältnisse (Wasserversorgung, Kanalbenutzung, Schlachthof)

Amtshaftung Art. 34 GG iVm. § 839 BGB

Staatshaftung: § 3 StHG neue Länder (außer LSA, Berlin, Sachsen)

Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht

Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht

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Tatbestandsmerkmale wichtiger Ansprüche

Enteignungsentschädigungsanspruch

1. Gesetzliche Regelung über Enteignung sowie Art und Ausmaß der Entschädigung
2. Gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit
3. Entschädigungsverpflichteter

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Amtshaftung

Siehe Art. 34 GG iVm § 839 BGB

1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
2. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
3. Verschulden
4. Schaden
5. Kein Ausschlusstatbestand darf eingreifen:

Subsidiaritäts- oder Verweisungsklausel § 839 I S. 2 BGB
Richterspruchprivileg § 839 II BGB
Rechtsmittelklausel § 839 III BGB
Sonstiges Mitverschulden § 254 BGB

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Enteignungsgleicher Eingriff

1. Beeinträchtigung von Eigentum iS. von Art. 14 GG
2. Hoheitlicher Eingriff
3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes
5. Keine zumutbare Möglichkeit der Abwehr: Primärrechtsschutz
 

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Staatshaftungsanspruch

(Siehe das Staatshaftungsgesetz i. d. F. des Einigungsvertrages)

- räumliche Anwendung der StHG beachten: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg., Thüringen
1. Eigentums- oder sonstige Rechtsbeeinträchtigung
2. Mitarbeiter oder Beauftragte
3. in Ausübung staatlicher Tätigkeit
4. Rechtswidrigkeit
5. Schaden
6. Kein Ausschluss- oder Minderungstatbestand: Subsidiarität § 3 III, Mitverschulden § 2

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Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

1. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes
2. Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes
3. Anspruchsbegrenzung:

Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
Beseitigung unmittelbarer Folgen
Mitverschulden

4. Anspruchsinhalt: Beseitigung der Ursache für die Störung
 

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Enteignender Eingriff

1. Eigentum iS von Art. 14 GG
2. Die staatliche Maßnahme ist keine Enteignung, aber ein hoheitlicher Eingriff, der unmittelbar wirkt.
3. Die belastende Maßnahme ist formell rechtmäßig.
4. Der Eingriff führt zu einer unzumutbaren Belastung.
5. Subsidiarität gegenüber Primärrechtsschutz

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Öffentlich-rechtliche GoA
(§§ 677 ff. BGB)

1. Öffentlich-rechtliches Geschäft
2. Fremdes oder "auch fremdes" Geschäft
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. Berechtigte oder unberechtigte Übernahme der Geschäftsführung

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Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht

1. Handeln für einen Träger öffentlicher Gewalt
2. Verstoß gegen EU-Rechtsnorm, die Einzelnem Rechte verleiht
3. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß
4. Schaden
5. Unmittelbare Kausalität zw. Verstoß und Schaden
6. Haftungsausschluss bzw. -minderung: § 839 III BGB, Mitverschulden

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Anwendungsbeispiele des enteignungsgleichen Eingriff und enteignenden Eingriffs in der Rechtsprechung

1. Bau von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen
a) Schäden an Gebäuden
b) Nachteile für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
* Verkehrsanlagen (Straßen, Tunnelstraßen, Brücken ...) BGHZ 72, 289, BGH NJW 1965, 1907
* U-Bahnbau (München NJW 1977, 894), (Frankfurt, BGHZ 57, 359)
c) sonstiges:
* an der Saat infolge einer Mülldeponie, die Möwen und Krähen anlockte BGH NJW 1980, 770
* Waldsterben BGHZ 102, 350

2. Militärische Objekte
* Artillerieschießübungen auf einem Truppenübungsplatz BGHZ 37, 44
* Abkommen eines Panzers von der Straße BGH NJW 1964, 104
* Betreiben eines Militärflugplatzes BGHZ 59, 378, BGH DVBl. 1993, 1089

3. Überschwemmungsschäden
* unzureichende Entwässerungsanlagen im Straßenbau BGH NVwZ 1982, 700; NJW 1985, 496
* Betreiben eines Abwasserpumpwerkes, BGH JZ 1994, 784
* Hochwasserschutzanlagen BGHZ 117, 240

4. Versagen technischer Einrichtungen
* Fehlschaltung der Ampel, noch ablehnend BGHZ 54, 332; jetzt BGH NJW 1987, 1945

5. Natur-, Landschafts- und Denkmalsschutz
* Erhaltung und Schutz historischer Gebäude (BGHZ 99, 24)
* Schutz historischer Funde (BGH NJW 1988, 1302)
* Schutz von Tierarten (BGHZ 91, 20)

6. Abbau von Bodenschätzen
* Kiesabbau BGHZ 23, 30; 60, 126
* Gipsabbau BGH NJW 1980, 2299

7. Immissionsschäden
* Geruchsbelästigung durch kommunale Kläranlage (BGHZ 91, 20)
* Lärmimmissionen (BGH NJW 1988, 900)

8. Planungsfolgeschäden
* fehlerhafte Festsetzung von Abschussplänen für Rotwild (BGHZ 91, 243)
* rechtswidriger Erlass eines Bebauungsplanes (BGHZ 92, 34)

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Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen enteignungsgleichem Eingriff und enteignendem Eingriff

 

Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff

Anspruch wegen enteignendem Eingriff

1. Beeinträchtigung von Eigentum iS. von Art. 14 GG

(Grundeigentum, Gewerbebetrieb, Bewegliche Sachen, Geistiges Eigentum, schuldrechtliche Ansprüche; auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen: z.B. Erstattung zuviel gezahlter Steuern, Unterhalts- und Übergangsgeld nach dem AFG - kein Schutz des Vermögens als solches)

2. Hoheitlicher Eingriff

Rechtsakte (außer Gesetze), Realakte, qualifiziertes 
Unterlassen

2. Hoheitlicher Eingriff

vor allem Realakte

3. Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs

Der Nachteil resultiert aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Nachteil.

4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes 

Eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff fehlt.

4. Rechtmäßigkeit des Eingriffes

Der Eingriff ist legitimiert.

5. Sonderopfer und Allgemeinwohlbezug

6. Anspruchsinhalt

Entschädigung, keine voller Schadensersatz

7. Durchsetzung
ordentlicher Rechtsweg, Verjährung, Konkurrenzen

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Das Staatshaftungsrecht in der Klausur - Methodische Hinweise

Am Beginn der Bearbeitung einer Klausur sollten zwei Vorüberlegungen angestellt werden:

1. Abgrenzung zum Privatrecht

Fraglich ist, ob eine Anspruchsgrundlage des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommt. Insbesondere bei Verkehrsicherungspflichten (z.B. Straßenbau: allg. Verkehrssicherungs- und Verkehrsregelungspflichten) oder bei der Nutzung von Anstalten (KiTa, Krankenhäuser, Bibliotheken etc.) ist eine Beantwortung schwierig, wenn eine entsprechende Regelung nicht ersichtlich ist (Z. B. wird die Unterhaltung öffentlicher Straßen in den Landesstraßengesetzen als öffentliche oder staatliche Aufgabe bezeichnet. Daraus wird regelmäßig geschlossen, dass das Amtshaftungsrecht zur Anwendung kommt. Die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten führt im Falle fehlender spezialnormativer Regelungen zur Anwendung des allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, die Verletzung der Verkehrsregelungspflicht - z. B. Regelung des öffentlichen Verkehrs mittels einer Ampel - zur Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts).

2. Einordnung in das case-law-System nach den Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen
Wenn die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts festgestellt wurde, beginnt die Suche nach der entsprechende Anspruchsgrundlage im öffentlichen Rechts. Wegen des Charakters als case-law  ist eine solche Suche zeitaufwändig und schwierig. Aus diesem Grund sollte die juristische Streitfrage im Vordergrund stehen, die im Klausursachverhalt genannt wird. Sie bezieht sich oft auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, das Verschulden oder auf die Rechtsfolgen.

 
 

Rechtswidrige Amtshandlung 

Rechtmäßige Amtshandlung 

aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen; Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, StHG DDR bzw. in Sachsen-Anhalt spezielles Landesgesetz, spezialgesetzliche Regelungen: z.B. ASOG, enteignungsgleicher Eingriff

Billigkeitsentschädigung : z.B. §§ 48 IV, VwVfG, 74 II S. 3 VwVfG; Enteignungsentschädigung, enteignender Eingriff, spezialgesetzliche Regelungen: z.B. ASOG


 

Zur Unterscheidung von verschuldensabhängiger/ verschuldensunabhängiger Haftung oder zur Differenzierung nach den Rechtsfolgen (Schadensersatz, Entschädigung (ohne entgangenem Gewinn, ohne Schmerzensgeld), Naturalrestitution) vgl. die tabellarische Übersicht.

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