Allgemeines Verwaltungsrecht in der
Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Das öffentlich-rechtliche Schadensersatz-
und Entschädigungsrecht im Überblick
Tatbestandsmerkmale wichtiger Ansprüche
Enteignungsentschädigungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen enteignungsgleichem Eingriff und enteignendem Eingriff
Das Staatshaftungsrecht in der Klausur -
Methodische Hinweise
Bei der Übersicht wird deutlich, dass das öffentlich-rechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsrecht in Deutschland eine Materie des case-law darstellt. Zahlreiche Ansprüche werden in Folge der Rechtsprechung nicht nur weiterentwickelt, sondern richterrechtlich begründet. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffes.
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse |
Öffentlich-rechtliche Deliktsansprüche auf Geldleistung |
Öffentlich-rechtliche Deliktsansprüche auf Naturalrestitution |
Öffentlich-rechtliche Aufopferung |
Entschädigung |
Öffentlich-rechtliche Kondiktion |
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag §§ 54 ff. VwVfG |
Verschuldensabhängige Sonderregelungen z.B. BNotO, |
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch z.B. Widerruf von Ehrverletzungen, |
Spezialgesetzlicher Anspruch z. B.: ASOG, BSeuchenG, BauGB |
Junktimklausel Art. 14 III GG z. B. Enteignung eines Grundstückes für den Bau eines Krankenhauses |
Spezialgesetzliche Ansprüche § 48 III VwVfG bei Rücknahme eines VA |
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Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag GoA der Verwaltung für Privaten (Brandbekämpfung) GoA eines Privaten für die Verwaltung (Unterhaltung einer Straße) |
Verschuldensunabhängige Sonderregelungen z.B. StVG, LuftVG, StHG neue Länder (außer LSA, Berlin, Sachsen) |
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch z. B. Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen |
Gewohnheitsrecht Enteignungsgleicher Eingriff Enteignender Eingriff allgemeiner Aufopferungsanspruch |
Allgemeiner öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch z. B. Rückforderung von Subventionen oder Gebühren |
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sonstige Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse z. B. Benutzungs- und Leistungsverhältnisse (Wasserversorgung, Kanalbenutzung, Schlachthof) |
Amtshaftung Art. 34 GG iVm. § 839 BGB |
Staatshaftung: § 3 StHG neue Länder (außer LSA, Berlin, Sachsen) |
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Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht |
Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht |
Tatbestandsmerkmale wichtiger Ansprüche
Enteignungsentschädigungsanspruch
1. Gesetzliche Regelung über Enteignung sowie Art
und Ausmaß der Entschädigung
2. Gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des
Betroffenen und der Allgemeinheit
3. Entschädigungsverpflichteter
Siehe Art. 34 GG iVm § 839 BGB
1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
2. Verletzung der einem Dritten gegenüber
obliegenden Amtspflicht
3. Verschulden
4. Schaden
5. Kein Ausschlusstatbestand darf eingreifen:
Subsidiaritäts- oder Verweisungsklausel § 839 I S. 2 BGB
Richterspruchprivileg § 839 II BGB
Rechtsmittelklausel § 839 III BGB
Sonstiges Mitverschulden § 254 BGB
1. Beeinträchtigung
von Eigentum iS. von Art. 14 GG
2. Hoheitlicher Eingriff
3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes
5. Keine zumutbare Möglichkeit der Abwehr: Primärrechtsschutz
(Siehe das Staatshaftungsgesetz i. d. F. des Einigungsvertrages)
- räumliche Anwendung der StHG beachten:
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg., Thüringen
1. Eigentums- oder sonstige Rechtsbeeinträchtigung
2. Mitarbeiter oder Beauftragte
3. in Ausübung staatlicher Tätigkeit
4. Rechtswidrigkeit
5. Schaden
6. Kein Ausschluss- oder Minderungstatbestand:
Subsidiarität § 3 III, Mitverschulden § 2
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
1. Hoheitlicher
Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen
Realaktes
2. Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen
Zustandes
3. Anspruchsbegrenzung:
Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
Beseitigung unmittelbarer Folgen
Mitverschulden
4. Anspruchsinhalt: Beseitigung
der Ursache für die Störung
1. Eigentum iS von
Art. 14 GG
2. Die staatliche Maßnahme ist keine Enteignung,
aber ein hoheitlicher Eingriff, der unmittelbar wirkt.
3. Die belastende Maßnahme ist formell rechtmäßig.
4. Der Eingriff führt zu einer unzumutbaren Belastung.
5. Subsidiarität gegenüber Primärrechtsschutz
Öffentlich-rechtliche GoA
(§§ 677 ff. BGB)
1. Öffentlich-rechtliches
Geschäft
2. Fremdes oder "auch fremdes" Geschäft
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. Berechtigte oder unberechtigte Übernahme der
Geschäftsführung
Haftung der Mitgliedstaaten nach EU-Recht
1. Handeln für einen
Träger öffentlicher Gewalt
2. Verstoß gegen EU-Rechtsnorm, die Einzelnem
Rechte verleiht
3. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß
4. Schaden
5. Unmittelbare Kausalität zw. Verstoß und Schaden
6. Haftungsausschluss bzw. -minderung: § 839 III
BGB, Mitverschulden
Anwendungsbeispiele des enteignungsgleichen Eingriff und enteignenden Eingriffs in der Rechtsprechung
1. Bau
von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen
a) Schäden an Gebäuden
b) Nachteile für den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verkehrsanlagen (Straßen, Tunnelstraßen, Brücken
...) BGHZ 72, 289, BGH NJW 1965, 1907
* U-Bahnbau (München NJW 1977, 894), (Frankfurt,
BGHZ 57, 359)
c) sonstiges:
* an der Saat infolge einer Mülldeponie, die Möwen
und Krähen anlockte BGH NJW 1980, 770
* Waldsterben BGHZ 102, 350
2.
Militärische Objekte
* Artillerieschießübungen auf einem
Truppenübungsplatz BGHZ 37, 44
* Abkommen eines Panzers von der Straße BGH NJW
1964, 104
* Betreiben eines Militärflugplatzes BGHZ 59, 378,
BGH DVBl. 1993, 1089
3.
Überschwemmungsschäden
* unzureichende Entwässerungsanlagen im Straßenbau
BGH NVwZ 1982, 700; NJW 1985, 496
* Betreiben eines Abwasserpumpwerkes, BGH JZ 1994,
784
* Hochwasserschutzanlagen BGHZ 117, 240
4.
Versagen technischer Einrichtungen
* Fehlschaltung der Ampel, noch ablehnend BGHZ 54,
332; jetzt BGH NJW 1987, 1945
5.
Natur-, Landschafts- und Denkmalsschutz
* Erhaltung und Schutz historischer Gebäude (BGHZ
99, 24)
* Schutz historischer Funde (BGH NJW 1988, 1302)
* Schutz von Tierarten (BGHZ 91, 20)
6. Abbau
von Bodenschätzen
* Kiesabbau BGHZ 23, 30; 60, 126
* Gipsabbau BGH NJW 1980, 2299
7.
Immissionsschäden
* Geruchsbelästigung durch kommunale Kläranlage
(BGHZ 91, 20)
* Lärmimmissionen (BGH NJW 1988, 900)
8.
Planungsfolgeschäden
* fehlerhafte Festsetzung von Abschussplänen für
Rotwild (BGHZ 91, 243)
* rechtswidriger Erlass eines Bebauungsplanes (BGHZ
92, 34)
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen enteignungsgleichem Eingriff und enteignendem Eingriff
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Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff |
Anspruch wegen enteignendem Eingriff |
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1. Beeinträchtigung von Eigentum iS. von Art. 14 GG (Grundeigentum, Gewerbebetrieb, Bewegliche Sachen, Geistiges Eigentum, schuldrechtliche Ansprüche; auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen: z.B. Erstattung zuviel gezahlter Steuern, Unterhalts- und Übergangsgeld nach dem AFG - kein Schutz des Vermögens als solches) |
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2. Hoheitlicher Eingriff Rechtsakte
(außer Gesetze), Realakte, qualifiziertes |
2. Hoheitlicher Eingriff vor allem Realakte |
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3. Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs Der Nachteil resultiert aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Nachteil. |
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4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes Eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff fehlt. |
4. Rechtmäßigkeit des Eingriffes Der Eingriff ist legitimiert. |
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5. Sonderopfer und Allgemeinwohlbezug |
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6. Anspruchsinhalt Entschädigung, keine voller Schadensersatz |
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7. Durchsetzung |
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Das Staatshaftungsrecht in der Klausur - Methodische Hinweise
Am Beginn der Bearbeitung einer Klausur sollten zwei Vorüberlegungen angestellt werden:
1. Abgrenzung zum Privatrecht
Fraglich ist, ob eine Anspruchsgrundlage des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommt. Insbesondere bei Verkehrsicherungspflichten (z.B. Straßenbau: allg. Verkehrssicherungs- und Verkehrsregelungspflichten) oder bei der Nutzung von Anstalten (KiTa, Krankenhäuser, Bibliotheken etc.) ist eine Beantwortung schwierig, wenn eine entsprechende Regelung nicht ersichtlich ist (Z. B. wird die Unterhaltung öffentlicher Straßen in den Landesstraßengesetzen als öffentliche oder staatliche Aufgabe bezeichnet. Daraus wird regelmäßig geschlossen, dass das Amtshaftungsrecht zur Anwendung kommt. Die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten führt im Falle fehlender spezialnormativer Regelungen zur Anwendung des allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, die Verletzung der Verkehrsregelungspflicht - z. B. Regelung des öffentlichen Verkehrs mittels einer Ampel - zur Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts).
2. Einordnung in das case-law-System nach den
Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen
Wenn die Anwendung des öffentlich-rechtlichen
Schadensrechts festgestellt wurde, beginnt die Suche nach der entsprechende
Anspruchsgrundlage im öffentlichen Rechts. Wegen des Charakters als
case-law ist eine solche Suche zeitaufwändig und schwierig. Aus diesem
Grund sollte die juristische Streitfrage im Vordergrund stehen, die im
Klausursachverhalt genannt wird. Sie bezieht sich oft auf die Rechtmäßigkeit
der Amtshandlung, das Verschulden oder auf die Rechtsfolgen.
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Rechtswidrige Amtshandlung |
Rechtmäßige Amtshandlung |
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aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen; Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, StHG DDR bzw. in Sachsen-Anhalt spezielles Landesgesetz, spezialgesetzliche Regelungen: z.B. ASOG, enteignungsgleicher Eingriff |
Billigkeitsentschädigung : z.B. §§ 48 IV, VwVfG, 74 II S. 3 VwVfG; Enteignungsentschädigung, enteignender Eingriff, spezialgesetzliche Regelungen: z.B. ASOG |
Zur Unterscheidung von verschuldensabhängiger/ verschuldensunabhängiger Haftung oder zur Differenzierung nach den Rechtsfolgen (Schadensersatz, Entschädigung (ohne entgangenem Gewinn, ohne Schmerzensgeld), Naturalrestitution) vgl. die tabellarische Übersicht.