Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Die Verpflichtungsklage

Regelungstypologie in verwaltungsrechtlichen Regelungen nach der richterlichen Prüfungsdichte

Die Verpflichtungsklage
 
Die Verpflichtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit:

1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I VwGO
 

 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
 - nichtverfassungsrechtlicher Art

2. Statthaftigkeit: § 42 I VwGO Erlass eines Verwaltungsaktes

3. Klagebefugnis: § 42 II VwGO Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte eines Adressaten von Verwaltungsakten

4. Vorverfahren: § 68 II VwGO

5. Fristen: § 74 II VwGO Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58 II VwGO

6. Beklagter: §§ 78 I Z. 1 VwGO (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt


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II. Begründetheit
"Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung (oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist die Klage begründet, wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichtes gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."
1. Anspruchsgrundlage
2. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des VA (§ 113 V 1 VwGO)

a) formelle Rechtswidrigkeit: Zuständigkeit, Verfahren (§ 28 VwVfG), Form

b) materielle Rechtswidrigkeit: Anspruchsgrundlage
            Tatbestand, unbestimmte Rechtsbegriffe
            Rechtsfolge:  gebundene Entscheidung ? Erlaß des VA bei Rechtswidrigkeit
 
 

3. Rechtsverletzung der Ablehnung
 
 

4. Spruchreife
Die Spruchreife fehlt in der Regel bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen mit einem Beurteilungsspielraum der Behörde.
a) Ermessensentscheidung (§ 114  VwGO)

Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist eine Verpflichtungsklage erst dann in vollem Umfang erfolgreich, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes gegeben ist. Dies kann nur für den Fall angenommen werden, dass das Ermessen auf Null reduziert ist (nur der Erlass des beantragten Verwaltungsakten ist rechtmäßig, alle anderen Entscheidungen wären rechtswidrig).

Liegt eine Ermessensreduktion auf Null nicht vor, ergeht ein "Bescheidungsurteil" (§ 113 V VwGO): Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers zu bescheiden.
 
 

b) Entscheidung mit Beurteilungsspielraum

Bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen der Behörde verfügt der Verwaltungsrichter über eine eingeengte Prüfungsdichte. Lediglich Verfahrensmängel oder bestimmte grundlegende Bewertungsmängel führen zu einem Bescheidungsurteil.

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Regelungstypologie in verwaltungsrechtlichen Regelungen nach der richterlichen Prüfungsdichte

1. eine Rechtsfolgen gebundene Entscheidung mit unbestimmten Rechtsbegriffe - gerichtlich voll überprüfbar
2. Ermessensregelungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen - eingeschränkt überprüfbar nach § 114 VwGO: § 17 I ASOG
3. Beurteilungsspielräume, ein eigener, gerichtlich nicht weiter überprüfbarer Bereich der behördlichen Wertungen und Entscheidungen
4. Planungsermessen: final programmierte Plangesetze mit Zielvorgaben und Abwägungsgrundsätzen; gerichtliche Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Bindungen und Grenzen (z. B. Abwägungsgebot)

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