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Regelungstypologie in verwaltungsrechtlichen Regelungen nach der richterlichen Prüfungsdichte
I. Zulässigkeit:
1. Zulässigkeit
des Verwaltungsrechtsweges: § 40 I VwGO
- öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher
Art
2. Statthaftigkeit: § 42 I VwGO Erlass eines Verwaltungsaktes
3. Klagebefugnis: § 42 II VwGO Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Rechte eines Adressaten von Verwaltungsakten
4. Vorverfahren: § 68 II VwGO
5. Fristen: § 74 II VwGO Monatsfrist; bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr: § 58 II VwGO
6. Beklagter: §§ 78 I Z. 1 VwGO (Bund, Land, Körperschaft) oder Z. 2 gegen die Behörde, wenn landesrechtlich geregelt
II. Begründetheit
"Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung
(oder: Unterlassung) des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger
in seinen Rechten verletzt (§ 113 V S. 1)." oder
"Bei fehlender Spruchreife ist die Klage begründet,
wenn sie auf die Neubescheidung im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichtes
gerichtet ist (§ 113 V S. 2)."
1. Anspruchsgrundlage
2. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung
des VA (§ 113 V 1 VwGO)
a) formelle Rechtswidrigkeit: Zuständigkeit, Verfahren (§ 28 VwVfG), Form
b) materielle Rechtswidrigkeit: Anspruchsgrundlage
Tatbestand, unbestimmte Rechtsbegriffe
Rechtsfolge: gebundene Entscheidung ? Erlaß des VA bei Rechtswidrigkeit
3. Rechtsverletzung der Ablehnung
4. Spruchreife
Die Spruchreife fehlt in der Regel bei Ermessensentscheidungen
oder Entscheidungen mit einem Beurteilungsspielraum der Behörde.
a) Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO)
Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist eine Verpflichtungsklage erst dann in vollem Umfang erfolgreich, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes gegeben ist. Dies kann nur für den Fall angenommen werden, dass das Ermessen auf Null reduziert ist (nur der Erlass des beantragten Verwaltungsakten ist rechtmäßig, alle anderen Entscheidungen wären rechtswidrig).
Liegt eine Ermessensreduktion auf Null nicht
vor, ergeht ein "Bescheidungsurteil" (§ 113 V VwGO): Der Beklagte wird
verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des
Klägers zu bescheiden.
b) Entscheidung mit Beurteilungsspielraum
Bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen der Behörde verfügt der Verwaltungsrichter über eine eingeengte Prüfungsdichte. Lediglich Verfahrensmängel oder bestimmte grundlegende Bewertungsmängel führen zu einem Bescheidungsurteil.
Regelungstypologie in verwaltungsrechtlichen Regelungen nach der richterlichen Prüfungsdichte
1. eine Rechtsfolgen gebundene Entscheidung
mit unbestimmten Rechtsbegriffe - gerichtlich voll überprüfbar
2. Ermessensregelungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen
- eingeschränkt überprüfbar nach § 114 VwGO: § 17
I ASOG
3. Beurteilungsspielräume, ein eigener,
gerichtlich nicht weiter überprüfbarer Bereich der behördlichen
Wertungen und Entscheidungen
4. Planungsermessen: final programmierte Plangesetze
mit Zielvorgaben und Abwägungsgrundsätzen; gerichtliche Überprüfung
der Einhaltung von gesetzlichen Bindungen und Grenzen (z. B. Abwägungsgebot)