Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Stellung des Vertrages in der Systematik der behördlichen Handlungsformen

Merkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Die Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Vereinfachte Prüfungsfolge einer Klage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen

Stellung des Vertrages in der Systematik der behördlichen Handlungsformen

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Merkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrages

 

Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen von mindestens zwei Vertragspartnern



î zwischen Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts: z. B. zwischen Gemeinden zur Unterhaltung eines Wasserlaufes 

î zwischen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts und Privaten 

î zwischen zwei Privaten, wenn dies spezialgesetzlich geregelt ist:  z. B. Übernahme der Straßenreinigungs- oder Sicherungslasten

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts






î Gegenstand des Vertrages dient dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Regelungen

î Gegenstand des Vertrages bezieht sich auf Erlass eines Verwaltungsaktes

î Gegenstand des Vertrages bezieht sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Privaten

î Zweck der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages ist öffentlich-rechtlicher Natur

Zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsver-hältnisses

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Die Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(§§ 54 ff. VwVfG)

Kriterium 
Arten
Rege-lungen
Beispiele

 
 
 
 

Stellung 

der Vertragspartner

koordinationsrechtlicher Vertrag

(keiner der beiden Vertragspartner kann einseitig handeln)

§ 54 S. 1 VwVfG
Vereinbarung

Þ zweier Gemeinden z. B. zur Gebietsänderung, zur Unterhaltung gemeinsamer öffentlicher Einrichtungen

Þ zwischen Gemeinde und Land zur Übertragung der Abfallbeseitigungspflicht oder zur Erfüllung von Landesaufgaben durch die Gemeinde

Þ zwischen Bund und Land über die Wahrnehmung von Landesaufgaben durch Bundesbehörden 

subordinationsrechtlicher Vertrag

(einer der Partner könnte einseitig - also z. B. mit einem Verwaltungsakt -handeln)

§ 54 S. 1, 2 VwVfG, 

§§ 55, 56, 59 II, 61 VwVfG

Vereinbarungen über

Þ die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Baugenehmigung bei Abstandszahlung für nicht vorhandene Parkplätze)

Þ die Ersetzung eines Verwaltungsaktes durch den Vertrag (z. B. Vertrag über eine straßenrechtliche Sondernutzung)

Þ sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Regelungsgegenstand

Verpflichtungsverträge

(Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung)

Verpflichtung 

Þ zum Erlass eines Verwaltungsaktes, 

Þ zur Zahlung eines Geldbetrages,

Þ zum Tun oder Unterlassen bestimmter Handlungen (Widerruf ehrenrühriger Erklärungen)

Verfügungsverträge

(Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsänderung)

Abgabe einer behördlichen Willenserklärung

Wirkung der Verträge

Vergleichsvertrag

(Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage sollen bestehende Ungewissheiten durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden.)

§ 55 VwVfG

Prozessvergleich, 

Erteilung einer Baugenehmigung bei gleichzeitiger Aufgabe des Bauherrn, bestimmte Teile des beantragte Bauprojektes zu verwirklichen. 

Austauschvertrag

(Gegenseitige Verpflichtung der Vertragspartner)

§ 56 VwVfG
Erteilung einer Baugenehmigung bei gleichzeitiger Verpflichtung des Bauherrn, an anderer Stelle Bäume zu pflanzen.

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Vereinfachte Prüfungsfolge einer Klage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen

I. Zulässigkeit

- Verwaltungsrechtsweg: § 40 VwGO

- Klageart (allgemeine Leistungsklage, Verpflichtungsklage und bei Drittbetroffenen eventuell Nichtigkeitsfeststellungsklage)

- Klagebefugnis (h.M.: § 42 II VwGO analog bzw. Art. 19 Abs. 4 GG)

II. Begründetheit

Anspruchsgrundlage:

Vertragliche Abrede oder gem. § 62 S. 2 VwVfG leistungsbezogene Pflichten nach §§ 275, 280, 286 BGB bzw. leistungsunabhängige Pflichten nach § 241 II BGB (pVV) oder nach §§ 241 II, 311 II, III BGB (c. i. c.)
 
 

Anspruch entstanden:

1. Handlungsform: öffentlich-rechtlicher Vertrag (Abgrenzung zu Zusicherung bzw. VA mit Nebenbestimmung)

2. Zustandekommen des Vertrages: Form § 57 VwVfG, Mitwirkungsverfahren § 58 VwVfG;

gem. § 62 S. 2 VwVfG Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB); wirksame Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

3. Keine Nichtigkeit:

- spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge gem. § 59 II VwVfG

- zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe (auch für subordinationsrechtliche Verträge gem. § 54 S. 2 VwVfG) - §§ 105 (Geschäftsunfähigkeit), 117 (Scheingeschäft), 125 (Formmangel), 134 (gesetzliches Verbot), 138 (Sittenwidrigkeit), 158 I (Bedingungen).

4. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 60 VwVfG
 
 

Anspruch nicht erloschen:

- nach Zivilrecht: Erfüllung, Erfüllung an Erfüllungs Statt, Zurückbehaltungsrecht, Stundung, Verjährung
 

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