Allgemeines
Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Der öffentlich-rechtliche
Vertrag
Stellung des Vertrages
in der Systematik der behördlichen Handlungsformen
Merkmale des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Die Arten des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Vereinfachte Prüfungsfolge
einer Klage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen
Stellung des Vertrages
in der Systematik der behördlichen Handlungsformen

Zum Anfang
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Merkmale des
öffentlich-rechtlichen Vertrages
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Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen
von mindestens zwei Vertragspartnern
î zwischen
Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts: z. B. zwischen Gemeinden
zur Unterhaltung eines Wasserlaufes
î zwischen
Rechtspersonen des öffentlichen Rechts und Privaten
î zwischen
zwei Privaten, wenn dies spezialgesetzlich geregelt ist: z. B. Übernahme
der Straßenreinigungs- oder Sicherungslasten |
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
î Gegenstand
des Vertrages dient dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Regelungen
î Gegenstand
des Vertrages bezieht sich auf Erlass eines Verwaltungsaktes
î Gegenstand
des Vertrages bezieht sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
des Privaten
î Zweck der
Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages ist öffentlich-rechtlicher
Natur |
Zur Begründung, Änderung oder Aufhebung
eines Rechtsver-hältnisses
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Zum Anfang
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Die Arten des
öffentlich-rechtlichen Vertrages
(§§ 54 ff. VwVfG)
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Kriterium
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Arten
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Rege-lungen
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Beispiele
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Stellung
der Vertragspartner
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koordinationsrechtlicher Vertrag
(keiner der beiden Vertragspartner kann einseitig
handeln)
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§ 54 S. 1 VwVfG
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Vereinbarung
Þ zweier Gemeinden
z. B. zur Gebietsänderung, zur Unterhaltung gemeinsamer öffentlicher
Einrichtungen
Þ zwischen Gemeinde
und Land zur Übertragung der Abfallbeseitigungspflicht oder zur Erfüllung
von Landesaufgaben durch die Gemeinde
Þ zwischen Bund
und Land über die Wahrnehmung von Landesaufgaben durch Bundesbehörden |
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subordinationsrechtlicher Vertrag
(einer der Partner könnte einseitig - also
z. B. mit einem Verwaltungsakt -handeln)
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§ 54 S. 1, 2 VwVfG,
§§ 55, 56, 59 II, 61 VwVfG
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Vereinbarungen über
Þ die Verpflichtung
zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Baugenehmigung bei Abstandszahlung für
nicht vorhandene Parkplätze)
Þ die Ersetzung
eines Verwaltungsaktes durch den Vertrag (z. B. Vertrag über eine
straßenrechtliche Sondernutzung)
Þ sonstige öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen |
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Regelungsgegenstand
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Verpflichtungsverträge
(Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung)
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Verpflichtung
Þ zum Erlass
eines Verwaltungsaktes,
Þ zur Zahlung
eines Geldbetrages,
Þ zum Tun oder
Unterlassen bestimmter Handlungen (Widerruf ehrenrühriger Erklärungen) |
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Verfügungsverträge
(Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsänderung)
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Abgabe einer behördlichen Willenserklärung
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Wirkung der Verträge
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Vergleichsvertrag
(Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts
oder der Rechtslage sollen bestehende Ungewissheiten durch gegenseitiges
Nachgeben beseitigt werden.)
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§ 55 VwVfG
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Prozessvergleich,
Erteilung einer Baugenehmigung bei gleichzeitiger
Aufgabe des Bauherrn, bestimmte Teile des beantragte Bauprojektes zu verwirklichen.
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Austauschvertrag
(Gegenseitige Verpflichtung der Vertragspartner)
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§ 56 VwVfG
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Erteilung einer Baugenehmigung bei gleichzeitiger
Verpflichtung des Bauherrn, an anderer Stelle Bäume zu pflanzen.
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Zum Anfang
Vereinfachte Prüfungsfolge
einer Klage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen
I. Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg: § 40 VwGO
- Klageart (allgemeine Leistungsklage, Verpflichtungsklage
und bei Drittbetroffenen eventuell Nichtigkeitsfeststellungsklage)
- Klagebefugnis (h.M.: § 42 II VwGO analog
bzw. Art. 19 Abs. 4 GG)
II. Begründetheit
Anspruchsgrundlage:
Vertragliche Abrede oder gem. § 62 S. 2 VwVfG
leistungsbezogene Pflichten nach §§ 275, 280, 286 BGB bzw. leistungsunabhängige
Pflichten nach § 241 II BGB (pVV) oder nach §§ 241 II, 311
II, III BGB (c. i. c.)
Anspruch entstanden:
1. Handlungsform: öffentlich-rechtlicher
Vertrag (Abgrenzung zu Zusicherung bzw. VA mit Nebenbestimmung)
2. Zustandekommen des Vertrages: Form § 57
VwVfG, Mitwirkungsverfahren § 58 VwVfG;
gem. § 62 S. 2 VwVfG Abgabe und Zugang übereinstimmender
Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB); wirksame Stellvertretung
(§§ 164 ff. BGB)
3. Keine Nichtigkeit:
- spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche
Verträge gem. § 59 II VwVfG
- zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe (auch
für subordinationsrechtliche Verträge gem. § 54 S. 2 VwVfG)
- §§ 105 (Geschäftsunfähigkeit), 117 (Scheingeschäft),
125 (Formmangel), 134 (gesetzliches Verbot), 138 (Sittenwidrigkeit), 158
I (Bedingungen).
4. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem.
§ 60 VwVfG
Anspruch nicht erloschen:
- nach Zivilrecht: Erfüllung, Erfüllung
an Erfüllungs Statt, Zurückbehaltungsrecht, Stundung, Verjährung
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