Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Suche nach einer zuweisenden oder abweisenden Rechtsnorm

Subjektstheorie

Subordinationstheorie

Sonderrechtstheorie

Sonderfälle
 
 

1. Suche nach einer zuweisenden oder abweisenden Rechtsnorm

Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gilt die Generalklausel. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Solche Beispiele sind in der Gesetzgebung beispielsweise

abdrängende Zuweisungsnormen wie § 40 II VwGO, Art. 34 GG,§§ 217 ff. BauGB oder § 23 EGGVG.

Wenn eine solche spezielle Zuweisungsnorm nicht vorhanden ist, dann muss der Begriff einer "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art" gem. § 40 Abs. 1 VwGO   ausgelegt werden.
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2. Gedankliche Abfolge der Prüfung einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit (örS)

Für die Prüfung der Eröffnung des Rechtsweges sind verschiedene Argumentrationslinien entwickelt worden, die als Thoerien firmieren und vielfältige Begriffe annehmen: Subjektstheorie, modifizierte oder neuere Subjektstheorie, Subordinationstheorie, Sonderrechtsstheorie, Interessentheorie, Sachwaltertheorie... .

Die Unterscheidung dieser Theorien resultiert aus verschiedenen Kriterien ihrer Bildung:

Interessentheorie: Das öffentliche Recht orientiert sich an öffentlichen Interessen, das private Recht an privaten Interessen.

Subordinationstheorie: Das öffentliche Recht geht von der Unterordnung des Bürgers unter die übergeordnete Staatsmaxcht aus. Im Gegensatz dazu ist das Privatrecht Ausdruck der Gleichordnung der Rechtssubjekte.

Subjektstheorie: Zuordnungssubjekt des öffentlichen Rechts ist der Staat bzw. ein öffentliches Subjekt. Beim Privatrecht ist eine beliebige Person angesprochen.

neuere oder modifizierte Subjektstheorie: Im öffentlichen Recht werden Träger der öffentlichen Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet, bestimmte Befugnisse wahrzunehmen.

Sachwaltertheorie: Im öffentlichen Recht ist mindestens ein Rechtssubjekt als Sachwalter des Gemeinwohls beteiligt.

Maßgeblich für die Bearbeitung der Klausurfrage zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ist der verallgemeinerungswürdige Aussagegehalt der jeweiligen Theorie.

Für die gedankliche Abfolge dieser verschiedenen Argumentationslinien können folgende Schritte vorgeschlagen werden:

Subjektstheorie
Merke: Mindestens ein beteiligtes Subjekt ist öffentlichrechtlicher Natur.
Ergebnis:    keine örS, wenn die an der Streitigkeit beteiligten Subjekte privatrechtliche Personen sind
Ausnahme: Beliehene (TÜV), Verwaltungshelfer (Schülerlotse).
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Subordinationstheorie
Merke:  Ein Rechtssubjekt ist dem Staat untergeordnet.
Ergebnis:    eine örS, wenn ein „klassischer Eingriff vorliegt (z. B. belastender VA)
                            PrivatR, wenn der Staat ausschließlich privatrechtlich handelt (z. B. Fiskalgeschäft - Ankauf von Schreibpapier für den bürotechnischen Ablauf in einer Behörde).
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Sonderrechtstheorie
Merke: Das am Rechtsstreit beteiligte Rechtssubjekt wird in der Rechtsordnung einseitig berechtigt oder verpflichtet, Handlungen zu tun oder Rechtsakte zu erlassen.
Ergebnis:  örS, wenn in der Rechtsordnung dem hoheitlichen Träger eine Befugnis eingeräumt wird.
Problemfälle: Eine Rechtsnorm für das Handeln ist nicht ersichtlich.
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Sonderfälle

Es liegen keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen vor. Die Basis für die Charakterisierung einer Streitigkeit bilden Rechtsakte (Regelungen) oder Realakte, die von der Behörde ohne konkrete gesetzliche Regelung bestimmt werden.
 
 

Beispiele für Regelungen:

Die Nutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen

Verträge mit Behörden,

Die Erteilung von Hausverboten.

Beispiele für Realakte:

Kirchengeläut,

Die Rückzahlung von Geldleistungen,

Die Teilnahme am Straßenverkehr,

Der Widerruf von Äußerungen.

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