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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Suche nach einer zuweisenden oder abweisenden Rechtsnorm
1. Suche nach einer zuweisenden oder abweisenden Rechtsnorm
Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gilt die Generalklausel. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Solche Beispiele sind in der Gesetzgebung beispielsweise
abdrängende Zuweisungsnormen wie § 40 II VwGO, Art. 34 GG,§§ 217 ff. BauGB oder § 23 EGGVG.
2. Gedankliche Abfolge der Prüfung einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit (örS)
Für die Prüfung der Eröffnung des Rechtsweges sind verschiedene Argumentrationslinien entwickelt worden, die als Thoerien firmieren und vielfältige Begriffe annehmen: Subjektstheorie, modifizierte oder neuere Subjektstheorie, Subordinationstheorie, Sonderrechtsstheorie, Interessentheorie, Sachwaltertheorie... .
Die Unterscheidung dieser Theorien resultiert aus verschiedenen Kriterien ihrer Bildung:
Interessentheorie: Das öffentliche Recht orientiert sich an öffentlichen Interessen, das private Recht an privaten Interessen.
Subordinationstheorie: Das öffentliche Recht geht von der Unterordnung des Bürgers unter die übergeordnete Staatsmaxcht aus. Im Gegensatz dazu ist das Privatrecht Ausdruck der Gleichordnung der Rechtssubjekte.
Subjektstheorie: Zuordnungssubjekt des öffentlichen Rechts ist der Staat bzw. ein öffentliches Subjekt. Beim Privatrecht ist eine beliebige Person angesprochen.
neuere oder modifizierte Subjektstheorie: Im öffentlichen Recht werden Träger der öffentlichen Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet, bestimmte Befugnisse wahrzunehmen.
Sachwaltertheorie: Im öffentlichen Recht ist mindestens ein Rechtssubjekt als Sachwalter des Gemeinwohls beteiligt.
Maßgeblich für die Bearbeitung der Klausurfrage zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ist der verallgemeinerungswürdige Aussagegehalt der jeweiligen Theorie.
Für die gedankliche Abfolge dieser verschiedenen Argumentationslinien können folgende Schritte vorgeschlagen werden:
Es liegen keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen
vor. Die Basis für die Charakterisierung einer Streitigkeit bilden
Rechtsakte (Regelungen) oder Realakte, die von der Behörde ohne konkrete
gesetzliche Regelung bestimmt werden.
Beispiele für Regelungen:
Die Nutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen
Verträge mit Behörden,
Die Erteilung von Hausverboten.
Beispiele für Realakte:
Kirchengeläut,
Die Rückzahlung von Geldleistungen,
Die Teilnahme am Straßenverkehr,
Der Widerruf von Äußerungen.