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Der Verwaltungsakt
Die Merkmale des Verwaltungsaktes ergeben sich aus § 35 VwVfG des Bundes, soweit diese Regelung auch für die Tätigkeit der Landesbehörden gilt. In Berlin sind nach § 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins die Regelungen des VwVfG des Bundes anzuwenden.
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| hoheitliche Maßnahme einer Behörde | zweckgerichtete Tätigkeit mit Erklärungscharakter jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG) | bloße Untätigkeit,
öffentlich-rechtlicher Vertrag, das Handeln der Verfassungsorgane oder der Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung |
| auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts | Subjekts-, Subordinations- oder Sonderrechtstheorie | privatrechtliches Handeln |
| zur Regelung | auf Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet | schlichtes Verwaltungshandeln, Hinweise
zur Rechtslage,
Ankündigung von VA |
| Außenwirkung | im allgemeinen VerwR sollen Rechtswirkungen
gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen
oder jurist. Person erzeugt werden oder
in öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen (Soldat, Schüler, Student, Beamter) werden die Adressaten in ihrer Eigenschaft als Träger von Grundrechten betroffen |
verwaltungsinterne Maßnahme,
Organisationsakte,
Mitwirkung anderer Behörden Verwaltungsvorschriften verwaltungsinterne Maßnahme, Umsetzung
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| Einzelfall | konkret-individuell
konkret-generell |
Rechtsnormen, abstrakt-generell |
Die Arten der Verwaltungsakte und praktische Auswirkungen in der Klausurbearbeitung
Die nachfolgende Übersicht enthält verschiedene (aber nicht alle!) Katalogisierungen der Verwaltungsakte. In der letzten Spalte finden Sie beispielhaft wichtige klausurrelevante Problemlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts in formeller oder materiellrechtlicher Hinsicht, die sich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes ergeben könnten.
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Beispiele |
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Anspruch oder rechtlich erhebliche Eigenschaft wird festgestellt | ||
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Problem: Gilt für
den Er-lass der feststellenden VA der Gesetzesvorbehalt?
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Verfahrensrechtliche
Regelungen sind oft spezialnormativ geregelt
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zeitliche Wirkung
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Tatbestandsvoraus-etzungen
mussten zum Zeitpunkt der Erlasses vorliegen.
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Tatbestandsvoraussetzungen
müssen während der gesamten Geltungsdauer (im Gerichtsprozess
zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung) vorliegen.
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besondere Verfahrensvorschriften
(z. B. zur Begründung § 39 II Z. 5 VwVfG)
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Drittbetroffenheit, Klagebefugnis,
Anspruchsgrundlagen
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vor allem belastende
VA (Z. B. Abrissverfügung)
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Baugenehmigung
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Anforderungen an die
Antragstellung beachten
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z. B. § 36 BauGB:
Einvernehmen der Gemeinde bei bestimmten Baugenehmigungen
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Bewertung
der Rechtslage bei fehlender oder nicht antragsgemäßer Mitwirkung
Heilung § 45 I Z. 4 u. 5 VwVfG |
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In diesem VA werden einzelne
Bereiche für eine spätere vollständige Prüfung herausgelöst
und isoliert rechtlich bewertet: Teilbaugenehmigung (§ 63 BauO Bln.)
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Vor dem Erlass des eigentlichen
VA ergehen Regelungen. Bauvorbescheid (§ 59 BauO Bln.); Androhung
von Zwangsmitteln § 13 VwZG); Zusicherung (§ 38 I VwVfG).
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