Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Ziele der AG
Inhalt
Aktuelle AG
Literatur
Gesetze
Klagearten
Antragsverfahren
 
Wissenstest
Probeklausur

 

Zur Hauptseite

Der Verwaltungsakt

Die Merkmale des Verwaltungsaktes ergeben sich aus § 35 VwVfG des Bundes, soweit diese Regelung auch für die Tätigkeit der Landesbehörden gilt. In Berlin sind nach § 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins die Regelungen des VwVfG des Bundes anzuwenden.



 
 
 

Merkmal des VA
Begriffserläuterungen
Abgrenzungsfragen
hoheitliche Maßnahme einer Behörde zweckgerichtete Tätigkeit mit Erklärungscharakter jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG)  bloße Untätigkeit, 
öffentlich-rechtlicher Vertrag, 
das Handeln der Verfassungsorgane oder der Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts  Subjekts-, Subordinations- oder Sonderrechtstheorie privatrechtliches Handeln
zur Regelung auf Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet  schlichtes Verwaltungshandeln,  Hinweise zur Rechtslage, 
Ankündigung von VA
Außenwirkung im allgemeinen VerwR sollen Rechtswirkungen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder jurist. Person erzeugt werden oder
in öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen (Soldat, Schüler, Student, Beamter) werden die Adressaten in ihrer Eigenschaft als Träger von Grundrechten betroffen
 verwaltungsinterne Maßnahme, Organisationsakte, 
Mitwirkung anderer Behörden 
Verwaltungsvorschriften 

verwaltungsinterne Maßnahme, Umsetzung 
Betriebsverhältnis

Einzelfall konkret-individuell 
konkret-generell
Rechtsnormen, abstrakt-generell

 

 

Die Arten der Verwaltungsakte und praktische Auswirkungen in der Klausurbearbeitung

Die nachfolgende Übersicht enthält verschiedene (aber nicht alle!) Katalogisierungen der Verwaltungsakte. In der letzten Spalte finden Sie beispielhaft wichtige klausurrelevante Problemlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts in formeller oder materiellrechtlicher Hinsicht, die sich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes ergeben könnten.


 
Kriterium
Systematik
Erläuterung/ 

Beispiele

Auswirkungen/ Problemlagen
materiell-rechtlicher Inhalt des VA
gestaltende
konkretes Rechtsverhältnis wird begründet, abgeändert, aufgehoben
  • Gebot 
(Polizeiverfügung, mit der ein Adressat zu einem bestimmten Tun aufgefordert wird.)
Ermächtigungsgrundlage
  • Verbot 
(Polizeiverfügung, mit der ein Adressat zu einer bestimmten Unterlassung aufgefordert wird.)
Abgrenzung genehmigungspflichtige/ -freie Tätigkeit
  • Genehmigung 
(Erteilung der Baugenehmigung)
Nebenbestimmung von Verwaltungsakten
  • Versagung 
(Nichterteilung einer Baugenehmigung)
Anspruches auf Erteilung der Genehmigung, Spruchreife
  • Aufhebung 
(Rücknahme einer Baugenehmigung)
Spezialnormative oder allgemeine Aufhebungsregelungen (§§ 48 f. VwVfG)
  • sonstige 
(Beamtenernennung, Planfeststellungsbeschluss, Auflassungsgenehmigung)
Auswirkungen auf andere öffentlich- oder privatrechtliche Verhältnisse
feststellende
Anspruch oder rechtlich erhebliche Eigenschaft wird festgestellt
Feststellung des Namens, Wohnsitzes, Besoldungsdienstalters
Problem: Gilt für den Er-lass der feststellenden VA der Gesetzesvorbehalt?
streitentscheidende
Unterfall des feststellenden VA, bei dem eine Streitfrage entschieden wird
Entscheidung der Enteignungsbehörde gem. § 112 BauGB
Verfahrensrechtliche Regelungen sind oft spezialnormativ geregelt
zeitliche Wirkung
einmalige Befolgung
Regelung des VA bezieht sich auf die einmalige Befolgung bzw. Vollziehung (Baugenehmigung, Enteignungsbescheid)
Tatbestandsvoraus-etzungen mussten zum Zeitpunkt der Erlasses vorliegen.
Dauerverwal-tungsakt
Regelung des VA bezieht sich auf ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand betroffenes Rechtsverhältnis (Gewerbeerlaubnis, Beamtenernennung)
Tatbestandsvoraussetzungen müssen während der gesamten Geltungsdauer (im Gerichtsprozess zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung) vorliegen.
personale Wirkung
Einzelfall
Einzelfallregelung, die belastend (Verbot) oder begünstigend (Erlaubnis) wirkt
Allgemeinverfügung
Regelung nach § 35 S. 2 VwVfG
besondere Verfahrensvorschriften (z. B. zur Begründung § 39 II Z. 5 VwVfG)
Drittwirkung
Regelung, die eine Dritte Person begünstigt oder belastet (Baugenehmigung kann den Nachbarn belasten).
Drittbetroffenheit, Klagebefugnis, Anspruchsgrundlagen
Mitwirkungsbedürftigkeit
von Amtswegen
vor allem belastende VA (Z. B. Abrissverfügung)
Erlass auf Antrag
Baugenehmigung
Anforderungen an die Antragstellung beachten
Beteiligung oder Mitwirkung anderer Behörden
z. B. § 36 BauGB: Einvernehmen der Gemeinde bei bestimmten Baugenehmigungen 
Bewertung der Rechtslage bei fehlender oder nicht antragsgemäßer Mitwirkung

Heilung § 45 I Z. 4 u. 5 VwVfG

Sonderformen
Verwaltungsteilakt
In diesem VA werden einzelne Bereiche für eine spätere vollständige Prüfung herausgelöst und isoliert rechtlich bewertet: Teilbaugenehmigung (§ 63 BauO Bln.)
stufenförmiger Aufbau des Verwaltungsverfahrens
Verwaltungsvorakt
Vor dem Erlass des eigentlichen VA ergehen Regelungen. Bauvorbescheid (§ 59 BauO Bln.); Androhung von Zwangsmitteln § 13 VwZG); Zusicherung (§ 38 I VwVfG).
VA als Anspruchsgrundlage für künftige VA