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Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beispiel:
Der Geschäftverteilungsplan des BVerwG vom 20.12.2001
Wesentliche Verfahrensgrundsätze
Link zum Bundesverwaltungsgericht
Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beispiel: Der Geschäftverteilungsplan des BVerwG vom 20.12.2001
Weitere Hinweise zur Tätigkeit des BVerwG erhalten Sie hier: http://www.bverwg.de/
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| 1. R - S e n a t
Staatsangehörigkeitsrecht Ausländer- und des Asylrecht |
2. R - S e n a t
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Dienstrechts der Soldaten Wiedergutmachungsrechts |
3. R - S e n a
t Lastenausgleichsrecht Besatzungsschädenrechs, Flüchtlingshilfegesetz, Reparationsschädengesetz, Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Land- und Forstwirtschaft Lebensmittelrecht und Recht der Ernährungswirtschaft, Recht des Außenhandels und des Interzonenhandels, Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft, Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht, Treuhandgesetz, Kommunalvermögensgesetz Vermögenszuordnungsgesetz, Recht der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts. |
1. D - S e n a t
Beamten- disziplinarsachen einschließlich der Verfahren nach § 9 BBesG mit einigen Ausnahme der Wiederaufnahmeverfahren |
1. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, |
| 4. R - S e n a t Bau- und Bodenrecht Recht der Raumordnung, Straßen- und Wegerecht mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen, Recht der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung, Naturschutzrecht und des Landschaftsschutzrecht, Denkmalschutzrecht, Kleingartenrechts. |
5. R - S e n a t
Fürsorgerechts einschließlich
des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen
Dienst, |
6. R - S e n a t Wehrpflichtrecht und Zivildienstrecht, Kriegsdienstverweigerung, Personalvertretungsrecht und des Richtervertretungsrecht, Schul- und Hochschulrechts, Namensrecht, Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Rundfunkrecht einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts uund des Presserechts, Recht der Wasser- und Bodenverbände, Postrecht, Fernmelderecht Telekommunikationsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Recht der freien Berufe und des Kammerrechts, Vereins- und Versammlungsrecht, Polizei- und Ordnungsrechts Waffenrecht, Währungs- und Umstellungsrecht, Wahlrecht und Recht der politischen Parteien. |
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| 7. R - S e n a t
Umweltschutzrecht, |
8. R - S e n a t Kommunalrecht, Recht zur Regelung von Vermögensfragen. |
9. R - S e n a t Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs, Straßenrecht Recht der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts, Recht des Baues von Wasserstraßen, Recht der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen, Erschließungs-, Erschließungsbeitrags-, Baugebühren-, Baufolgeabgabenrecht sowie Recht der Abwasserabgaben sonstiges Abgabenrecht |
2. D - S e n a t |
2. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung |
| 10. R - S e n a t
Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht |
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G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G
I. Revisionssenate
Es sind zugewiesen
dem 1. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Staatsangehörigkeitsrechts,
2.des Ausländer- und des Asylrechts;
dem 2. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Rechts des öffentlichen
Dienstes einschließlich des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts
der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen,
soweit nicht dem 6. oder 10. R-Senat zugewiesen,
2.des Wiedergutmachungsrechts,
3.der Senat ist ferner zuständig
für Verfahren nach § 99 Abs. 2 i.V.m. § 189 VwGO;
dem 3. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Lastenausgleichsrechts einschließlich
der Schadenfeststellungen,
2.des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts
mit Ausnahme des Rechts der Vertriebenenzuwendung (5. R-Senat Nr. 9) und
der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung
(7. R-Senat Nr. 7 und 8. R-Senat Nr. 2),
3.des Besatzungsschädenrechts,
4.des Währungsausgleichs- und
Altsparerrechts,
5.des Flüchtlingshilfegesetzes,
6.des Reparationsschädengesetzes,
7.des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
8.des Sachleistungsrechts,
9.des Gesundheitsverwaltungsrechts
einschließlich des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts
(einschließlich Festsetzung von Pflegesätzen
und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchenrechts,
10.des Rechts der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht-
und Tierseuchenrechts,
11.des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts,
soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat
zugewiesen sind,
12.des Lebensmittelrechts und des Rechts
der Ernährungswirtschaft,
13.des Jagd- und Fischereirechts,
14.des Rechts des Außenhandels und
des Interzonenhandels,
15.des Rechts der Förderungsmaßnahmen
zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie der Gasölbetriebsbeihilfe,
16.des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
17.des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes
und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
18.des Rechts der Verkehrswirtschaft und
des Verkehrsrechts, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der
Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts,
19.Sachen, die nicht einem anderen Senat
zugewiesen sind;
dem 4. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Bau- und Bodenrechts einschließlich
des Garagenrechts, ferner der Gewerbeordnung und der Heimmindestbauverordnung,
soweit das Schwergewicht auf der Anwendung
baurechtlicher Vorschriften liegt,
2.des Rechts der Raumordnung,
3.des Straßen- und Wegerechts
mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen, soweit nicht
der 9. Senat zuständig ist,
4.des Rechts der Landbeschaffung
für Aufgaben der Verteidigung,
5.des Naturschutzrechts und des
Landschaftsschutzrechts,
6.des Denkmalschutzrechts,
7.des Kleingartenrechts,
8.des Ordnungsrechts, soweit es
mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt;
dem 5. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Fürsorgerechts einschließlich
des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen
Dienst,
2.der Kriegsopferfürsorge,
3.des Schwerbehindertenrechts,
4.des Mutterschutzrechts,
5.des Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts,
ausgenommen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften (6. R-Senat Nr. 7),
6.der Ausbildungs-, Graduierten-
und Berufsbildungsförderung,
7.des Rechts der Förderung
des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des
Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
8.des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
9.des Rechts der Vertriebenen einschließlich
des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und
der politischen Häftlinge, soweit nicht
dem 3. R-Senat zugewiesen;
dem 6. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Wehrpflichtrechts und des
Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung
aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich
des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.des Personalvertretungsrechts
und des Richtervertretungsrechts,
4.des Schul- und Hochschulrechts,
5.des Prüfungsrechts, abgesehen
von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der
ersten und zweiten jur. Staatsprüfung,
6.des Namensrechts,
7.des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften,
8.des Rundfunkrechts einschließlich
des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des
Filmförderungsrechts uund des Presserechts,
9.des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,
soweit nicht der 7. R-Senat zuständig ist,
10.des Postrechts, des Fernmelderechts
und des Telekommunikationsrechts,
11.des Wirtschaftsverwaltungsrechts, soweit
nicht einem anderen Senat zugewiesen,
12.des Rechts der freien Berufe und des
Kammerrechts,
13.des Vereins- und Versammlungsrechts,
14.des Polizei- und Ordnungsrechts mit
Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden
ordnungsrechtlichen
Streitigkeiten,
15.des Waffenrechts,
16.des Heimrechts, soweit nicht dem 4.
R-Senat zugewiesen,
17.des Währungs- und Umstellungsrechts,
18.des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung,
19.des Wahlrechts und des Rechts der politischen
Parteien,
20.der Senat ist ferner zuständig
für Verfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz;
dem 7. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Umweltschutzrechts, soweit
nicht dem 4. oder 9. R-Senat zugewiesen, insbesondere des Chemikalienrechts
und des
Immissionsschutzrechts,
2.des Gentechnikrechts,
3.des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
4.des Atomrechts,
5.des Wasser- und Deichrechts,
6.des Bergrechts,
7.des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen
(einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet,
die an einen vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust
anknüpfen und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung),
insbesondere nach dem Vermögensgesetz
und der Anmeldeverordnung aus den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen,
8.des Staatskirchenrechts,
9.der Senat ist ferner zuständig
für Verfahren nach § 124 b VwGO;
dem 8. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Kommunalrechts, soweit nicht
das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen
sind,
2.des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen
(einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet,
die an einen vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust
anknüpfen und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung),
insbesondere nach dem Vermögensgesetz
und der Anmeldeverordnung aus den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt
und Thüringen, ferner nach dem Investitions-
und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung;
dem 9. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
1.des Flurbereinigungsrechts und
des Rechts des ländlichen Grundstücksverkehrs,
2.des Straßenrechts, soweit
keine Bundesautobahnen betroffen sind, eine erstinstanzliche Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts besteht und
die Verfahren nach dem 31. August 2001 eingegangen sind,
3.des Rechts der Anlegung von Schienenwegen
und des Eisenbahnkreuzungsrechts,
4.des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
5.des Rechts der Anlegung und des
Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),
6.des Erschließungs-, des
Erschließungsbeitrags-, des Baugebühren-, des Baufolgeabgabenrechts
sowie des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und
wasserverbandsrechtlichen Vorschriften,
7.des sonstigen Abgabenrechts, soweit
der Schwerpunkt der Sache nicht auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem
anderen Senat
zugewiesen ist;
dem 10. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
des Reisekosten-, Umzugskosten-
und Trennungsgeldrechts.
b) Schlussbestimmungen
1.Gelangt eine Revisionssache erneut
an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige
Senat. Das gilt auch für Beschwerden
und Wiederaufnahmeverfahren.
2.Für Streitsachen aus den
Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig,
der nach dem
Geschäftsverteilungsplan
für die Entscheidung über das zugrunde liegende sachliche Rechtsgebiet
zuständig ist.
3.Für die im Gesetz über
das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat
zuständig, der nach der
Geschäftsverteilung
im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig
wäre.
II. Disziplinarsenate
Es sind zugewiesen
dem 1. D - S e n a t
alle Beamtendisziplinarsachen einschließlich
der Verfahren nach § 9 BBesG mit Ausnahme der Wiederaufnahmeverfahren
insoweit, als er in den früheren Verfahren
eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat,
dem 2. D - S e n a t
die Wiederaufnahmesachen insoweit, als der 1.
D-Senat in den früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher
Art - getroffen hat.
III. Wehrdienstsenate
1. Es sind zugewiesen
dem 1. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung,
dem 2. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung.
2. In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat
in dem früheren Verfahren eine Entscheidung
- gleich welcher Art - getroffen hat.
Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des
2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.
IV. G r o ß e r S e n a t
Die Zuständigkeit des Großen Senats
ergibt sich aus § 11 VwGO.
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(Dispositionsmaxime) |
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Das Gericht wird nur auf Antrag bzw. Klage tätig
(§§ 42 I, 43, 47, 80 V, 123 VwGO).
Es wird allein im Rahmen des Klage- oder Antragbegehrens tätig (§ 88 VwGO). Während des Verfahrens bestimmen die Verfahrensbeteiligten den weiteren Gang (§ 91 VwGO Klageänderung; § 92 Rücknahme; § 106 VwGO Gerichtlicher Vergleich; § 161 II VwGO Erklärung der Erledigung der Hauptsache; §§ 127, 126, 140 Rechtsmittelverzicht oder -rücknahme) |
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(Inquisitionsmaxime) |
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Die Erforschung des Sachverhalts steht im pflichtgem. Ermessen des Gerichts § 86 VwGO. |
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§ 101 I VwGO; Ausnahmen möglich: § 101 II VwGO, § 84 VwGO |
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§ 96 I VwGO |
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§ 138 Z. 5 VwGO |
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Art. 103 I GG |