Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
von Dr. Hans Lühmann


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Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beispiel: Der Geschäftverteilungsplan des BVerwG vom 20.12.2001
Wesentliche Verfahrensgrundsätze
 
 

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Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
 

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Beispiel: Der Geschäftverteilungsplan des BVerwG vom 20.12.2001

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Die Senate des BVerwG
 
 
Der Große Senat (§ 11 VwGO)
10 Revisionssenate (Beispiele der Rechtsprechung)
2 Disziplinarsenate
2 Wehrdienstsenate
1. R - S e n a t

Staatsangehörigkeitsrecht

Ausländer- und des Asylrecht

2. R - S e n a t

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Dienstrechts der Soldaten

Wiedergutmachungsrechts

3. R - S e n a t
Lastenausgleichsrecht 
Besatzungsschädenrechs,
Flüchtlingshilfegesetz,
Reparationsschädengesetz, Gesundheitsverwaltungsrecht,
Recht der Land- und Forstwirtschaft 
Lebensmittelrecht und Recht der Ernährungswirtschaft,
Recht des Außenhandels und des Interzonenhandels,
Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft,
Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht,
Treuhandgesetz, Kommunalvermögensgesetz Vermögenszuordnungsgesetz,
Recht der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts.
1. D - S e n a t
Beamten-
disziplinarsachen einschließlich der Verfahren nach § 9 BBesG mit einigen Ausnahme der  Wiederaufnahmeverfahren 
1. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung,
4. R - S e n a t
Bau- und Bodenrecht 
Recht der Raumordnung,
Straßen- und Wegerecht mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen,
Recht der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,
Naturschutzrecht und des Landschaftsschutzrecht,
Denkmalschutzrecht,
Kleingartenrechts.
5. R - S e n a t

Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,
Kriegsopferfürsorge,
Schwerbehindertenrecht,
Mutterschutzrecht,
Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts, ausgenommen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (6. R-Senat Nr. 7),
Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung,
Recht der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
Recht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung.

6. R - S e n a t
Wehrpflichtrecht und Zivildienstrecht,
Kriegsdienstverweigerung,
Personalvertretungsrecht und des Richtervertretungsrecht,
Schul- und Hochschulrechts,
Namensrecht,
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften,
Rundfunkrecht einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts uund des Presserechts,
Recht der Wasser- und Bodenverbände, 
Postrecht, Fernmelderecht Telekommunikationsrecht,
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 
Recht der freien Berufe und des Kammerrechts,
Vereins- und Versammlungsrecht,
Polizei- und Ordnungsrechts
Waffenrecht,
Währungs- und Umstellungsrecht,
Wahlrecht und Recht der politischen Parteien. 
7. R - S e n a t

Umweltschutzrecht, 
Gentechnikrecht,
Abfallrecht und Bodenschutzrecht,
Atomrecht,
Wasser- und Deichrecht,
Bergrecht,
Recht zur Regelung von Vermögensfragen 
Staatskirchenrechts.

8. R - S e n a t
Kommunalrecht,
Recht zur Regelung von Vermögensfragen.
9. R - S e n a t
Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs,
Straßenrecht
Recht der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts,
Recht des Baues von Wasserstraßen,
Recht der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen,
Erschließungs-, Erschließungsbeitrags-, Baugebühren-, Baufolgeabgabenrecht sowie Recht der Abwasserabgaben 
sonstiges Abgabenrecht

2. D - S e n a t
die Wiederaufnahmesachen insoweit, als der 1. D-Senat in den früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat.

2. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung
10. R - S e n a t
Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht

 

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

I. Revisionssenate

Es sind zugewiesen

dem 1. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Staatsangehörigkeitsrechts,
   2.des Ausländer- und des Asylrechts;

dem 2. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 6. oder 10. R-Senat zugewiesen,
   2.des Wiedergutmachungsrechts,
   3.der Senat ist ferner zuständig für Verfahren nach § 99 Abs. 2 i.V.m. § 189 VwGO;

dem 3. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,
   2.des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts mit Ausnahme des Rechts der Vertriebenenzuwendung (5. R-Senat Nr. 9) und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung (7. R-Senat Nr. 7 und 8. R-Senat Nr. 2),
   3.des Besatzungsschädenrechts,
   4.des Währungsausgleichs- und Altsparerrechts,
   5.des Flüchtlingshilfegesetzes,
   6.des Reparationsschädengesetzes,
   7.des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
   8.des Sachleistungsrechts,
   9.des Gesundheitsverwaltungsrechts einschließlich des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts (einschließlich Festsetzung von Pflegesätzen und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchenrechts,
  10.des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und Tierseuchenrechts,
  11.des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
  12.des Lebensmittelrechts und des Rechts der Ernährungswirtschaft,
  13.des Jagd- und Fischereirechts,
  14.des Rechts des Außenhandels und des Interzonenhandels,
  15.des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie der Gasölbetriebsbeihilfe,
  16.des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
  17.des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
  18.des Rechts der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts,
  19.Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind;

dem 4. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Bau- und Bodenrechts einschließlich des Garagenrechts, ferner der Gewerbeordnung und der Heimmindestbauverordnung, soweit das Schwergewicht auf der Anwendung baurechtlicher Vorschriften liegt,
   2.des Rechts der Raumordnung,
   3.des Straßen- und Wegerechts mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen, soweit nicht der 9. Senat zuständig ist,
   4.des Rechts der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,
   5.des Naturschutzrechts und des Landschaftsschutzrechts,
   6.des Denkmalschutzrechts,
   7.des Kleingartenrechts,
   8.des Ordnungsrechts, soweit es mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt;

dem 5. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,
   2.der Kriegsopferfürsorge,
   3.des Schwerbehindertenrechts,
   4.des Mutterschutzrechts,
   5.des Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts, ausgenommen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (6. R-Senat Nr. 7),
   6.der Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung,
   7.des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
   8.des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
   9.des Rechts der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge, soweit nicht dem 3. R-Senat zugewiesen;

dem 6. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
   2.des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
   3.des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,
   4.des Schul- und Hochschulrechts,
   5.des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung,
   6.des Namensrechts,
   7.des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften,
   8.des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts uund des Presserechts,
   9.des Rechts der Wasser- und Bodenverbände, soweit nicht der 7. R-Senat zuständig ist,
  10.des Postrechts, des Fernmelderechts und des Telekommunikationsrechts,
  11.des Wirtschaftsverwaltungsrechts, soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
  12.des Rechts der freien Berufe und des Kammerrechts,
  13.des Vereins- und Versammlungsrechts,
  14.des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden
     ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
  15.des Waffenrechts,
  16.des Heimrechts, soweit nicht dem 4. R-Senat zugewiesen,
  17.des Währungs- und Umstellungsrechts,
  18.des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
  19.des Wahlrechts und des Rechts der politischen Parteien,
  20.der Senat ist ferner zuständig für Verfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz;

dem 7. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Umweltschutzrechts, soweit nicht dem 4. oder 9. R-Senat zugewiesen, insbesondere des Chemikalienrechts und des
     Immissionsschutzrechts,
   2.des Gentechnikrechts,
   3.des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
   4.des Atomrechts,
   5.des Wasser- und Deichrechts,
   6.des Bergrechts,
   7.des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einen vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung aus den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen,
   8.des Staatskirchenrechts,
   9.der Senat ist ferner zuständig für Verfahren nach § 124 b VwGO;

dem 8. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Kommunalrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
   2.des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einen vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung aus den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung;

dem 9. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
   1.des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstücksverkehrs,
   2.des Straßenrechts, soweit keine Bundesautobahnen betroffen sind, eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht und die Verfahren nach dem 31. August 2001 eingegangen sind,
   3.des Rechts der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts,
   4.des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
   5.des Rechts der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),
   6.des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags-, des Baugebühren-, des Baufolgeabgabenrechts sowie des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und wasserverbandsrechtlichen Vorschriften,
   7.des sonstigen Abgabenrechts, soweit der Schwerpunkt der Sache nicht auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Senat
     zugewiesen ist;

dem 10. R - S e n a t
die Sachen aus den Gebieten
    des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.
 
 

b) Schlussbestimmungen
   1.Gelangt eine Revisionssache erneut an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige Senat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren.
   2.Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem
     Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zugrunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
   3.Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der
     Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre.

II. Disziplinarsenate
Es sind zugewiesen
dem 1. D - S e n a t
alle Beamtendisziplinarsachen einschließlich der Verfahren nach § 9 BBesG mit Ausnahme der  Wiederaufnahmeverfahren insoweit, als er in den früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat,
dem 2. D - S e n a t
die Wiederaufnahmesachen insoweit, als der 1. D-Senat in den früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat.

III. Wehrdienstsenate
1. Es sind zugewiesen
dem 1. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung,
dem 2. WD - S e n a t
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung.
 
 

2. In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat
in dem früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat.
Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des 2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.

IV. G r o ß e r S e n a t
Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.

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Wesentliche Verfahrensgrundsätze


Grundsatz
Inhalt
normative Verankerung bzw. Konsequenzen
Verfügungsgrundsatz
(Dispositionsmaxime)
Die Verfahrensbeteiligten bestimmen  den Streitgegenstand und den Beginn bzw. das Ende des Verfahrens.
Das Gericht wird nur auf Antrag bzw. Klage tätig (§§ 42 I, 43, 47, 80 V, 123 VwGO).
Es wird allein im Rahmen des Klage- oder Antragbegehrens tätig (§ 88 VwGO).
Während des Verfahrens bestimmen die Verfahrensbeteiligten den weiteren Gang (§ 91 VwGO Klageänderung; § 92 Rücknahme; § 106 VwGO Gerichtlicher Vergleich; § 161 II VwGO Erklärung der Erledigung der Hauptsache; §§ 127, 126, 140 Rechtsmittelverzicht oder -rücknahme)
Untersuchungsgrundsatz
(Inquisitionsmaxime)
Grundsätzlich ist das Gericht für die Tatsachenermittlung verantwortlich.
Die Erforschung des Sachverhalts steht im pflichtgem. Ermessen des Gerichts § 86 VwGO.
Mündlichkeit 
Das Gericht entscheidet vor allem auf Grund einer mündlichen Verhandlung.
§ 101 I VwGO; Ausnahmen möglich: § 101 II VwGO, § 84 VwGO
Unmittelbarkeit
Die Verhandlung mit der Beweiserhebung hat vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen.
§ 96 I VwGO
Öffentlichkeit
An der Gerichtsverhandlung kann ein unbestimmter Personenkreis teilnehmen.
§ 138 Z. 5 VwGO
Recht auf Gehör
Der Beteiligte hat einen Anspruch darauf, dass er alle ihm wichtig erscheinenden und auf den Fall bezogenen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen kann und das Gericht diese zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt.
Art. 103 I GG

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