Allgemeines Verwaltungsrecht in der Arbeitsgemeinschaft
von Dr. Hans Lühmann
Ziele der AG
Inhalt
Aktuelle AG
Literatur
Gesetze
Klagearten
Antragsverfahren
 
Wissenstest
Probeklausur

 

Zur Hauptseite

Das Widerspruchsverfahren

Schema zur Prüfung von Widersprüchen

"reformatio in peius" (Verböserung im Widerspruchsverfahren)



 

Schema zur Prüfung von Widersprüchen

I. Zulässigkeit

- Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO
- Statthaftigkeit eines Widerspruches (§ 68 VwGO) - Verwaltungsakt, Fehlen einer spezialgesetzlichen Ausschlussnorm § 68 I S. 2 VwGO, Verwaltungsakt nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde § 68 I S. 2 Nr. 1 VwGO, keine erstmalige Beschwer eines Dritten § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO, kein Untätigkeitswiderspruch § 68 II, 75 VwGO
- Widerspruchsbefugnis (§§ 70 I S. 1, 68, 42 II (analog) VwGO)
- Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 VwVfG)
- Ordnungsgemäße und fristwahrende Widerspruchserhebung § 70 VwGO
- fehlender Rechtsbehelfsverzicht bzw. keine Rücknahme des Widerspruchs

II. Begründetheit

1. Rechtmäßigkeit
- Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage
- Tatbestandsmäßigkeit: 
formelle (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
materielle
- Rechtsfolgen (gebunden oder Ermessensentscheidung)
2. Zweckmäßigkeit
 

Zum Anfang

"reformatio in peius" (Verböserung im Widerspruchsverfahren)

Beispiele:
Widerspruch gegen Gebührenbescheid; wegen unrichtiger Berechnung wird Gebühr erhöht
Widerspruch gegen Untersagung eines Gewerbes, Untersagung wird auf alle Gewerbe erweitert
Widerspruch gegen Auflage im Baubescheid, Auflagenbestimmungen werden verschärft

Argumente für und gegen r. i. p.



 

Pro
Kontra
gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich anerkannt VA enthalte, auch wenn noch nicht bestandskräftig, eine wirksame Regelung (§ 43 VwVfG), die einen Vertrauenstatbestand schaffe
Verwaltung hat volle Sachherschaft und Kontrolle im Widerspruchsverfahren, ansonsten hätte der Gesetzgeber dies für den Fall der Verböserung ausschliessen müssen für zusätzliche Belastungen im Falle der Verböserung hätte der Gesetzgeber verfahrensrechtliche Regelungen vorsehen müssen; die r.i.p. ist nur in wenigen Fällen geregelt (z. B. § 367 II S. 2 AO 1977)
Gesetzesbindung der Verwaltung Art. 20 GG es widerspreche der Grundidee des rechtlichen Gehörs, wenn mit Widerspruchseinreichung zugleich Risiko der Verböserung entstehe
§ 79 II 1 VwGO zeige mögliche erste Beschwer durch Widerspruchsbescheid Verböserung geht über den Antrag hinaus, im gerichtlichen Verfahren ist das Verbot der r.i.p. anerkannt. (vgl. § 88, 122, 129, 141 VwGO)

Zum Anfang