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Schema zur Prüfung von Widersprüchen
"reformatio in peius" (Verböserung im Widerspruchsverfahren)
Beispiele:
Widerspruch gegen Gebührenbescheid; wegen
unrichtiger Berechnung wird Gebühr erhöht
Widerspruch gegen Untersagung eines Gewerbes,
Untersagung wird auf alle Gewerbe erweitert
Widerspruch gegen Auflage im Baubescheid, Auflagenbestimmungen
werden verschärft
Argumente für und gegen r. i. p.
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| gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich anerkannt | VA enthalte, auch wenn noch nicht bestandskräftig, eine wirksame Regelung (§ 43 VwVfG), die einen Vertrauenstatbestand schaffe |
| Verwaltung hat volle Sachherschaft und Kontrolle im Widerspruchsverfahren, ansonsten hätte der Gesetzgeber dies für den Fall der Verböserung ausschliessen müssen | für zusätzliche Belastungen im Falle der Verböserung hätte der Gesetzgeber verfahrensrechtliche Regelungen vorsehen müssen; die r.i.p. ist nur in wenigen Fällen geregelt (z. B. § 367 II S. 2 AO 1977) |
| Gesetzesbindung der Verwaltung Art. 20 GG | es widerspreche der Grundidee des rechtlichen Gehörs, wenn mit Widerspruchseinreichung zugleich Risiko der Verböserung entstehe |
| § 79 II 1 VwGO zeige mögliche erste Beschwer durch Widerspruchsbescheid | Verböserung geht über den Antrag hinaus, im gerichtlichen Verfahren ist das Verbot der r.i.p. anerkannt. (vgl. § 88, 122, 129, 141 VwGO) |