von PD Dr. Hans Lühmann
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Der Amtshaftungsanspruch hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 34 GG iVm. § 839 BGB. Danach übernimmt der Staat die Ersatzpflicht eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne für Schäden, die in Verletzung einer einem Dritten obliegenden Amtspflicht schuldhaft zugefügt wurden. Art. 34 GG regelt nach herrschender Meinung eine befreiende Schuldübernahme. Die eigentliche haftungsbegründende Norm stellt vor allem § 839 I BGB dar. Beide Normen bilden jedoch eine einheitliche Anspruchsgrundlage für die Amtshaftung wegen einer Amtspflichtverletzung.
Der Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
2. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
3. Verschulden
4. Schaden
5. Kein Ausschlusstatbestand:
Subsidiaritäts- oder Verweisungsklausel § 839 I S. 2 BGB
Richterspruchprivileg § 839 II BGB
Rechtsmittelklausel § 839 III BGB
Sonstiges Mitverschulden § 254 BGB
Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2002:
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Rechtsfolgen:
Schadensersatzanspruch in Geld, Ersatz für entgangenem Gewinn und
Schmerzensgeld
Prozessgericht:
Ordentliche Gerichtsbarkeit (Gem. § 71 Abs. 2 Z. 2 GVG die Landgerichte in
1. Instanz)