Der Aufopferungsanspruch
von PD Dr. Hans Lühmann
Herleitung
Anspruchsvoraussetzungen
Anwendungsbeispiele
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Herleitung
1. Der Aufopferungsanspruch ist ein ungeschriebenes
rechtsstaatliches Verfassungsprinzip, welches sich aus dem Gebot der
Lastengleichheit ableitet.
2. Er besitzt eine lange Tradition im deutschen Recht und ist in Folge seiner
ständigen Anwendung Bestandteil des Gewohnheitsrechts.
3. Der Aufopferungsanspruch entspringt einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der
in § 40 Abs. 2 VwGO eine Regelung gefunden hat.
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Anspruchsvoraussetzungen
Der
Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
Verletzung eines nicht vermögenswerten Rechtes
Hoheitlicher Zwang
Zum Wohle der Allgemeinheit
Sonderopfer
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Anwendungsbeispiele
Die
Bedeutung des allgemeinen Aufopferungsanspruches nimmt wegen der zunehmenden Regelungsdichte
spezialgesetzlicher Regelungen stetig ab (z. B. im Bundesseuchengesetz). Als
Beispiele aus der Verwaltungspraxis können folgende Entscheidungen des BGH
genannt werden:
- Beschluss
vom 23. August 1989 Az: 1 BJs 72/87 - 4 - StB 29/89, StB 29/89
Entschädigungsanspruch für rechtswidrige Beugehaft nach StrEG:
Wenn Ansprüche aus dem StrEG ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nicht,
dass der Betroffene die zu Unrecht erlittene Erzwingungshaft
entschädigungslos hinnehmen müsste. In Betracht kommt z. B. ein
Schadensersatzanspruch nach MRK Art 5 Abs. 5 (vergleiche BGH, 17. Januar
1984, 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221). Wenn MRK Art 5 Abs. 5 als
Anspruchsgrundlage ausscheiden sollte, wäre der Betroffene jedenfalls nach
Maßgabe des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu entschädigen, welcher
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei hoheitlichen
Eingriffen in die Freiheit einer Person in Betracht kommt.
BGHSt 36, 236-240 = MDR 1989, 1117-1118 = NJW 1990, 397-398
- Beschluss
vom 27. Mai 1993 Az: III ZR 142/92
Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs und
Aufopferung: Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung:
Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs steht dem
Kläger nicht zu. Die verfassungswidrige Prüfungsentscheidung tangierte
keine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers. Berührt wurde
allenfalls sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht jedoch dasjenige
des Art. 14 GG. Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vermochte jedoch
für sich allein genommen einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen.
Auch die Chance, aufgrund der bestandenen Prüfung später einen
Arbeitsplatz zu erhalten, fällt nicht in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie.
NVwZ 1994, 725 = BayVBl 1994, 122 = NJW 1994, 1468
- Urteil
vom 6. Mai 1993 Az: III ZR 126/92
Aufopferungsanspruch als äußerster Rechtsbehelf; Fürsorgepflicht der
Gemeinde für ausreichende Versicherung der Angehörigen der Freiwilligen:
Da ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr durch seinen (ehrenamtlichen
und unentgeltlichen) Beitritt Risiken auf sich nimmt, hat er ähnlich einem
Zivildienstleistenden Anspruch auf Fürsorge für den Fall eines ihm
zustoßenden Unfalls. Der Aufopferungsanspruch als äußerster Rechtsbehelf
tritt zurück, soweit der Staat den Betroffenen für das erlittene
Sonderopfer bereits auf andere Weise hinreichend entschädigt. Aus diesem
Grunde ist ein Aufopferungsanspruch dann nicht gegeben, wenn zugunsten des
Geschädigten Versicherungen der öffentlichen Hand bestehen, die die
speziellen, mit seiner Inanspruchnahme verbundenen Risiken abdecken.
MDR 1993, 1065-1066 = NJW-RR 1994, 213-217
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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Rechtsfolge:
Entschädigungsleistung in Geld, kein Schmerzensgeld
Prozessgericht:
ordentliches Gericht
Konkurrenzen:
Der allgemeine Aufopferungsanspruch wird durch spezialgesetzlich geregelte
Tatbestände verdrängt. Ansonsten besteht er neben dem Amtshaftungsanspruch.
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