Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch

von PD Dr. Hans Lühmann

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Herleitung

Anspruchsvoraussetzungen

Anwendungsbeispiele

 

Herleitung

Da der Gemeinschaftsgesetzgeber einer Forderung des EuGH aus dem Jahre 1975 nicht folgte, einen Staatshaftungsanspruch in die Gemeinschaftsverträge aufzunehmen, wurde dieser im Wege der Rechtsfortbildung durch den EuGH eingeführt. Maßgebliches Argument bildete die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile). Insbesondere Lücken im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz führten zur Einführung eines Haftungsanspruches Geschädigter gegen Mitgliedstaaten. Einzelne konnten ihre vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte in bestimmten Fällen nicht durchsetzen, weil die die Rechte begründenden europarechtlichen Normen nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten galten. Diese Lücke wurde geschlossen. In Fällen, in denen ein einzelner das vom Gemeinschaftsrecht verliehene Recht nicht im Primärrechtsschutz durchsetzen kann, kommt der Sekundärrechtsschutz eines Staatshaftungsanspruches zur Geltung. Dieser Staatshaftungsanspruch bildet nunmehr eine Säule des gemeinschaftlichen Schadens- und Haftungsrechts neben dem System der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft gem. Art. 288 Abs. 2 EG, der Haftung der Gemeinschaft als Anstellungskörperschaft und der haftungsrechtlichen Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht. Noch unbeantwortet ist die Frage, ob mit diesem Anspruch ein modifizierter gemeinschaftsrechtlicher oder ein gemeinschaftsrechtlich modifizierter nationaler Anspruch vorliegt. Diese Frage resultiert vor allem daraus, dass der EuGH die Kontur eines Haftungsanspruches sehr zurückhaltend entwirft und auf die nationalen Haftungsordnungen abstellt.

Als Gründe für die Herleitung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches gelten:

1.      Prinzip der Effektivität des Gemeinschaftsrechts

2.      Prinzip des Individualrechtsschutzes der Marktbürger

3.      Prinzip der Gemeinschaftstreue gem. Art. 5 EGV.

 

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Anspruchsvoraussetzungen in Deutschland

Der Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:

 

1. Handeln für einen Träger öffentlicher Gewalt

2. Verstoß gegen eine EU-Rechtsnorm, die Einzelnem Rechte verleiht

3. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß

4. Schaden

5. Unmittelbare Kausalität zwischen einem Verstoß und Schaden

6. Haftungsausschluss bzw. -minderung: § 839 III BGB, Mitverschulden

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Anwendungsbeispiele

Aus der Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen werden:

„II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994 Nr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, für den Fall der Nichtverfügbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagensicherungssystem bis zur Höhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten Betrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht, dass die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, nötigenfalls auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?

Soweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist, schließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen zu können, der über den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Betrag hinausgeht?

2. Verleihen die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen von Richtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenaufsicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte in dem Sinn, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien aufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises wahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfür zu haften haben,

oder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für alle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine abschließende Sonderregelung?

- Erste Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6 Abs. 1, Begründungserwägungen 4 und 12;

- Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7, Art. 10-17, Begründungserwägung 11;

- Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6;

- Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7) Begründungserwägung 15.

Bieten die Richtlinien

- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begründungserwägung 11,

- 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begründungserwägung 8,

- 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) Begründungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42

zur Beantwortung der vorstehenden Frage - unabhängig davon, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares Recht enthalten - eine Auslegungshilfe?

3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern werde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne von ihnen das Recht verliehen, dass die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen haben, werden noch folgende Fragen gestellt:

Äußert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in einem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist, unmittelbare Wirkung in dem Sinn, dass die nationalen Normen, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,

oder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer oder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht beachtet hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs?

Hat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verleihung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen nicht erkannt hat?

 

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