Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch
von PD Dr. Hans Lühmann
Da
der Gemeinschaftsgesetzgeber einer Forderung des EuGH aus dem Jahre 1975 nicht
folgte, einen Staatshaftungsanspruch in die Gemeinschaftsverträge aufzunehmen,
wurde dieser im Wege der Rechtsfortbildung durch den EuGH eingeführt. Maßgebliches
Argument bildete die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile). Insbesondere Lücken
im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz führten zur Einführung eines Haftungsanspruches
Geschädigter gegen Mitgliedstaaten. Einzelne konnten ihre vom Gemeinschaftsrecht
verliehenen Rechte in bestimmten Fällen nicht durchsetzen, weil die die Rechte
begründenden europarechtlichen Normen nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten
galten. Diese Lücke wurde geschlossen. In Fällen, in denen ein einzelner das
vom Gemeinschaftsrecht verliehene Recht nicht im Primärrechtsschutz durchsetzen
kann, kommt der Sekundärrechtsschutz eines Staatshaftungsanspruches zur Geltung.
Dieser Staatshaftungsanspruch bildet nunmehr eine Säule des gemeinschaftlichen
Schadens- und Haftungsrechts neben dem System der außervertraglichen Haftung
der Gemeinschaft gem. Art. 288 Abs. 2 EG, der Haftung der Gemeinschaft als
Anstellungskörperschaft und der haftungsrechtlichen Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht.
Noch unbeantwortet ist die Frage, ob mit diesem Anspruch ein modifizierter
gemeinschaftsrechtlicher oder ein gemeinschaftsrechtlich modifizierter nationaler
Anspruch vorliegt. Diese Frage resultiert vor allem daraus, dass der EuGH
die Kontur eines Haftungsanspruches sehr zurückhaltend entwirft und auf die
nationalen Haftungsordnungen abstellt.
Als
Gründe für die Herleitung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches
gelten:
1.
Prinzip der Effektivität
des Gemeinschaftsrechts
2.
Prinzip des Individualrechtsschutzes
der Marktbürger
3. Prinzip der Gemeinschaftstreue gem. Art. 5 EGV.
Anspruchsvoraussetzungen in Deutschland
Der Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
1. Handeln für einen Träger öffentlicher Gewalt
2. Verstoß gegen eine EU-Rechtsnorm, die Einzelnem Rechte verleiht
3. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß
4. Schaden
5. Unmittelbare Kausalität zwischen einem Verstoß und Schaden
6. Haftungsausschluss bzw. -minderung: § 839 III BGB, Mitverschulden
Aus der Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen werden:
„II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs.
3 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verleihen die Bestimmungen der Art.
3 und 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG
1994 Nr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, für den Fall der Nichtverfügbarkeit
seiner Einlage durch ein Einlagensicherungssystem bis zur Höhe des in Art.
7 Abs. 1 genannten Betrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht,
dass die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5 erwähnten Maßnahmen
Gebrauch machen, nötigenfalls auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?
Soweit dem Einleger ein solches Recht
verliehen ist, schließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem
Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen zu können,
der über den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Betrag hinausgeht?
2. Verleihen die nachfolgend aufgeführten
Bestimmungen von Richtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenaufsicht
- einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an - dem
Sparer und Anleger Rechte in dem Sinn, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien aufgegeben sind, im
Interesse dieses Personenkreises wahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten
hierfür zu haften haben,
oder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie
94/19/EG für alle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine abschließende
Sonderregelung?
- Erste Richtlinie des Rates vom 12.
Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6 Abs. 1, Begründungserwägungen
4 und 12;
- Zweite Richtlinie des Rates vom 15.
Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung
der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG; ABlEG 1989
Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7, Art. 10-17, Begründungserwägung 11;
- Richtlinie des Rates vom 17. April
1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG
1989 Nr. L 124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6;
- Richtlinie 95/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG
1995 Nr. L 168 S. 7) Begründungserwägung 15.
Bieten die Richtlinien
- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992
über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begründungserwägung 11,
- 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
(ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begründungserwägung
8,
- 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993
über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG 1993 Nr.
L 141 S. 27) Begründungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42
zur Beantwortung der vorstehenden Frage
- unabhängig davon, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares Recht
enthalten - eine Auslegungshilfe?
3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den
Sparern oder Anlegern werde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne
von ihnen das Recht verliehen, dass die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen
in ihrem Interesse wahrzunehmen haben, werden noch folgende Fragen gestellt:
Äußert ein Recht des Sparers oder Anlegers
auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in einem Verfahren,
das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist, unmittelbare Wirkung in dem Sinn,
dass die nationalen Normen, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,
oder haftet der Mitgliedstaat, der dieses
Recht der Sparer oder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht beachtet
hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs?
Hat der Mitgliedstaat im letzteren Fall
hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verleihung
eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen nicht erkannt hat?