Der Entschädigungsanspruch
von PD Dr. Hans Lühmann
Herleitung
Anspruchsvoraussetzungen
Anwendungsbeispiele
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Herleitung
Ein
Anspruch auf Entschädigungsleistungen resultiert aus dem jeweiligen
Enteignungsgesetz, nicht aber aus Art. 14 GG.
Zum Anfang
Anspruchsvoraussetzungen
Der
Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
1. Gesetzliche Regelung über die Enteignung sowie
über Art und Ausmaß der Entschädigung
2. Gerechter Ausgleich der Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit
3. Entschädigungsverpflichteter
Zum Anfang
Anwendungsbeispiele
Als
Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH können genannt werden:
- Urteil
vom 11. Juli 2002 Az: III ZR 160/01
Bemessung der Enteignungsentschädigung für nach Ablauf der
Plangewährleistungsfrist als Spielplatz ausgewiesenes und enteignetes
unbebautes Bauland nach der ausgeübten Nutzung: Kriterien der unzumutbaren
Ungleichbehandlung im Ortsbereichsvergleich:
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die
Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der
ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des
betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. BGH, Senatsurteil vom 6. Mai
1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und
in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit
Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
NJW 2003, 63-65 = NJ 2002, 653-654 = UPR 2003, 27-29
- Urteil
vom 14. März 2002 Az: III ZR 320/00
Bemessung der Enteignungsentschädigung für in der Zwangsversteigerung zum
Zwecke der Weiterveräußerung an die Gemeinde erworbene, dem öffentlichen
Verkehr übergebene Erschließungsanlagen
Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen Verkehr
übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in der
Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde
weiterzuveräußern.
NJW-RR 2002, 1240-1243 = BauR 2002, 1369-1374
- Urteil
vom 4. August 2000 Az: III ZR 328/98
Enteignungsentschädigung für eine Jagdgenossenschaft wegen Durchschneidung
des Jagdbezirks infolge des Neubaus eines öffentlichen Verkehrswegs
1. Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann
die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für
den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in
Anspruch genommenen Flächen verlangen (Fortführung BGH, 15. Februar 1996
&,III ZR 143/94, BGHZ 132, 63).
2. Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene
Jagdgenossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den
Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von
Grundeigentum durchschnitten wird.
BGHZ 145, 83-97 = NJW 2000, 3638-3642 = DVBl 2000, 1846-1849
Zum Anfang
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Prozessgericht:
Für Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung ist gem. Art. 14
Abs. 3 S. 4 GG das ordentliche Gericht zuständig.
Abgrenzung zu einem Ausgleichsanspruch wegen einer
Eigentumsbeeinträchtigung
Ein stets
zu prüfendes Problem stellt die Abgrenzung der Enteignungsentschädigung zu
der einen Inhalt des Eigentumsrechts bestimmenden Maßnahmen des Staates dar,
die in der Regel entschädigungslos hinzunehmen sind. Sie beziehen sich auf
die Regelung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und konkretisieren eigentumsrechtliche
Rechte und Pflichten. In Ausnahmefällen können sie allerdings zu einem Ausgleich
verpflichten. Die Enteignungsentschädigung gem. Art. 14 Abs. 3 GG bezieht
sich auf den Entzug vermögenswerter Rechtspositionen durch gezielte hoheitliche
Rechtsakte.
Voraussetzung
eines Ausgleichsanspruches:
Rechtsgut:
vermögenswerte Rechtsposition gem. Art. 14 Abs. 1 GG
Besondere
und unzumutbare Beeinträchtigung
Im Rahmen
einer Schranken- oder Inhaltsbestimmung, die eine gesetzliche
Ausgleichsregelung vorsieht.
Zum Anfang