Gesetze zum Staatshaftungsrecht
von PD Dr. Hans Lühmann

 

Zur Hauptseite

 

 

 

 

Zum nichtigen Staatsghaftungsgesetz aus dem Jahre 1981
   

Amtshaftungsanspruch

Anspruch aus landesrechtlichen Polizeigesetzen

Staatshaftungsanspruch aus dem weitergeltenden DDR-StHG

Historische Rechtstexte

 

 

 

Amtshaftungsanspruch

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 839 BGB

(1)Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2)Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3)Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

 

Zum Anfang

 

Anspruch aus landesrechtlichen Polizeigesetzen

 

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG - vom 14.04.1992 (GVBl. S. 119) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.05.1999 (GVBl. S. 14) - Auszug

FÜNFTER ABSCHNITT

Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 59

Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand

1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,

2. als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der. Polizei,

3. bei der Erfüllung einer ihm nach § 323 c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung

einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der

Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser

Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen

Schaden erlitten haben.

 (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, blei ben unberührt.

§ 60

Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden ge währt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemes sen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, daß er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu ge währen. §760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspmch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, ins besondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vor wiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei ver ursacht worden ist.

§ 61

Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestat tung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig

war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs. 5 inso weit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaß lichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 60 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht ge boren war.

§ 62

Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 63

Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 64

Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den § 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner,

§ 65

Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 Abs. 3 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

Zum Anfang

Staatshaftungsanspruch aus dem weitergeltenden DDR-StHG

Z. B. Thüringen

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR - Staatshaftungsgesetz - vom 12.05.1969; GBlDDR I, 1969, S. 34 i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung von Regelun-gen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBlDDR I, 1988, S. 329) i. d. F. des EV, Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B (Bürgerliches Recht), Abschnitt III, BGBl. II, 1990, S. 1368, des Thüringer Gesetzes vom 25.09.1996, GVBl. Thü 1997, S. 150 und des Ersten Thüringer Gesetz zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes vom 22.04.1997, GBl. Thü 1997, S. 165.

Erster Abschnitt
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
§ 1 Voraussetzungen der Haftung
(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung ist ausgeschlossen.
(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften.

§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens
Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.

§ 3 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat, ausgleichen.
(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.

§ 4 Verjährung
(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
(3) Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.

§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 10 Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

§ 11 Übergangsbestimmung
Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.

Zum Anfang


 

Historische Rechtstexte

Preußisches Allgemeines Landrecht: §§ 88, 89, II 10

 

§ 88: Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtmäßige Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden.

§ 89: Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnisse, die bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten.“

 

Sächsisches BGB aus dem Jahre 1865

§ 1507

Von dem Staate oder von Gemeinden angestellte Verwaltungsbeamte haften für den Schaden, welchen sie bei der Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen, ausgenommen, wenn der Beschädigte unterlassen hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenszufügung hätte abwenden können.“

 

Art. 131 Weimarer Reichsverfassung

Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

 

 

Zum Anfang