Gesetze zum Staatshaftungsrecht
von PD Dr. Hans Lühmann
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Zum nichtigen Staatsghaftungsgesetz aus dem Jahre 1981
Anspruch aus landesrechtlichen Polizeigesetzen
Staatshaftungsanspruch aus dem weitergeltenden DDR-StHG
Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
§ 839 BGB
(1)Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er
dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Fällt dem Beamten nur
Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2)Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(3)Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
Anspruch aus landesrechtlichen Polizeigesetzen
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG - vom 14.04.1992 (GVBl. S. 119) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.05.1999 (GVBl. S. 14) - Auszug
FÜNFTER
ABSCHNITT
Schadensausgleich,
Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 59
Zum
Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1)
Erleidet jemand
1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,
2.
als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde
oder der. Polizei,
3.
bei der Erfüllung einer ihm nach § 323 c des Strafgesetzbuches obliegenden
Verpflichtung zur Hilfeleistung
einen
Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2)
Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden
erleidet.
(3)
Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
Ordnungsbehörden
oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser
Behörden
freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen
Schaden
erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche,
insbesondere aus Amtspflichtverletzung, blei ben unberührt.
§ 60
Inhalt,
Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1)
Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden ge währt.
Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist
ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten
geboten erscheint.
(2)
Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist,
angemes sen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht
vererblich, es sei denn, daß er rechtshängig geworden oder durch Vertrag
anerkannt worden ist.
(3)
Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende
Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung
der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf
Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu ge
währen. §760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann
eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem
Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4)
Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese
Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspmch entsprechen, der
Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5)
Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, ins
besondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder
sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt
worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die
Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vor wiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde
oder die Polizei ver ursacht worden ist.
§ 61
Ansprüche
mittelbar Geschädigter
(1)
Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestat tung
demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
(2)
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig
war
oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs. 5
inso weit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der
mutmaß lichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. § 60 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der
Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung gezeugt, aber noch nicht ge boren war.
§ 62
Verjährung
des Ausgleichsanspruchs
Der
Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem
Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses
an.
§ 63
Ausgleichspflichtiger,
Erstattungsansprüche
(1)
Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der
die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2)
Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so
ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3)
Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der
Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige
Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen
verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise
der Durchführung trägt.
§ 64
Rückgriff
gegen den Verantwortlichen
(1)
Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den § 13 oder
14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des
§ 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner,
§ 65
Rechtsweg
Für
Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die
Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 Abs. 3 oder § 64
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Staatshaftungsanspruch aus dem weitergeltenden DDR-StHG
Z. B. Thüringen
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR - Staatshaftungsgesetz - vom 12.05.1969; GBlDDR I, 1969, S. 34 i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung von Regelun-gen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBlDDR I, 1988, S. 329) i. d. F. des EV, Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B (Bürgerliches Recht), Abschnitt III, BGBl. II, 1990, S. 1368, des Thüringer Gesetzes vom 25.09.1996, GVBl. Thü 1997, S. 150 und des Ersten Thüringer Gesetz zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes vom 22.04.1997, GBl. Thü 1997, S. 165.
Erster Abschnitt
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
§ 1 Voraussetzungen der Haftung
(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person
hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder
Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher
Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder
kommunale Organ.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Mitarbeiter oder
Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung ist
ausgeschlossen.
(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen
als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des
Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen
Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche
Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze
oder anderen Rechtsvorschriften.
§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens
Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern.
Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen
oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
§ 3 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das ersatzpflichtige staatliche
Organ oder die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch
Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat,
ausgleichen.
(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen
Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des
Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.
§ 4 Verjährung
(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem
Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder
Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung
verursacht wurde.
(3) Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im
übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.
Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das
Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen
Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.
§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des
staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten, deren
Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 10 Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates
zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt haben.
§ 11 Übergangsbestimmung
Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten des Ersten Thüringer
Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden
Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung
des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner
schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens
verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.
Preußisches
Allgemeines Landrecht: §§ 88, 89, II 10
§ 88: Wer ein Amt übernimmt,
muss auf die pflichtmäßige Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit
wenden.
§ 89: Jedes dabei begangene
Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnisse, die
bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte vermieden werden können
und sollen, muss er vertreten.“
Sächsisches BGB aus dem
Jahre 1865
§ 1507
Von dem Staate oder von
Gemeinden angestellte Verwaltungsbeamte haften für den Schaden, welchen sie
bei der Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit verursachen, ausgenommen, wenn der Beschädigte unterlassen
hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenszufügung
hätte abwenden können.“
Art. 131 Weimarer Reichsverfassung
Verletzt ein Beamter
in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich
den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff
gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht
ausgeschlossen werden. Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung
ob.