Lösungshinweise der Übungsklausur zum
Staatshaftungsrecht
von PD Dr. Hans Lühmann
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Zu den allgemeinen Hinweisen für die Klausurtaktik
Methodische Hinweise zum Fall:
1. Prozessrechtliche Probleme sind in dieser Aufgabenstellung offensichtlich nicht enthalten. Hinweise für eine privatrechtliche Haftung des Landes Berlin sind nicht gegeben.
2. Günstig ist es, alle vertretbar anzuwenden Anspruchgrundlagen zu prüfen und die Konkurrenzen anzugeben. Die Aufgabenstellung kann als eher nicht schwierig eingeschätzt werden. Die vier unterschiedlichen Fragen deuten bereits darauf hin, dass auch verschiedene Anspruchskonstellationen zu prüfen sind. Der 1. Punkt zielt wegen der Eigentumsverschiebung auf eine Enteignungsentschädigung. Die Fragen 3 und 4 schon wegen der geforderten Rechtsfolgen auf Folgenbeseitigungsansprüche.
3. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes könnte eine kurze Skizze angefertigt werden.
Laut Aufgabenstellung sind 4 Teilfragen zu beantworten:
Hat der E Ansprüche
1. wegen der Inanspruchnahme des Streifens,
2. auf Entschädigung des enteigneten Seitenstreifens von 10 cm an der
südlichen Grundstücksgrenze oder zumindest auf Ersatz der beseitigten
Zier- und Nutzpflanzen auf dem 10 cm überbauten Grundstück,
3. auf Wiederanpflanzung und Beseitigung der Straßendecke auf dem 10 cm überbauten
Grundstück und
4. auf Beseitigung des Straßenausbaues an der westlichen Grundstücksgrenze?
zu 1. Ansprüche wegen der Inanspruchnahme des 20 m breiten Streifens
E könnte
einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung haben:
Rechtsgrundlage:
Enteignungsgesetz
(Gesetz über die Verbesserung des Berliner Straßennetzes) Ein Fehler wäre es, Art.
14 III Satz 3 GG (Junktimklausel) als Anspruchsgrundlage zu nennen!
wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen:
Der Entzug des Eigentums an dem Teilgrundstück von 20 m ist mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen.
Rechtsfolge:
Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes, hier also des Gesetzes zur Verbesserung des Berliner Straßennetzes. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitwert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Zwischenzeitlich eingetretene Werterhöhungen bleiben unberücksichtigt.
zu 2. auf Entschädigung des enteigneten Seitenstreifens von 10 cm an der südlichen Grundstücksgrenze oder zumindest auf Ersatz der beseitigten Zier- und Nutzpflanzen auf dem 10 cm überbauten Grundstück
E geht von einer Enteignung des 10 cm breiten Streifens aus. Diese liegt aber zur Zeit nicht vor, weil keine Eigentumsverschiebung bezüglich dieser Fläche erfolgte. Ein Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung kann somit abgesehen von einem fehlenden Enteignungsgesetz nicht vor. Auch Hinweise auf eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung sind nicht gegeben. Insoweit könnten diese Ansprüche kurz angeprüft werden. Es ist aber auch ein allgemeiner Hinweis ausreichend, dass Entschädigungsansprüche nicht begründet sind..
A. Dem
E könnte ein Anspruch nach den Regelungen der Amtshaftung
gegeben sein:
Rechtsgrundlage: Art. 34 GG iVm. § 839 BGB
wesentliche
Tatbestandsvoraussetzungen:
in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Amtsträger tätig werden, ist einer
hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen. Zwischen dieser Zielsetzung und der
schädigenden Handlung muß ein Zusammenhang besteht.
Der Bau der Straße kann in Berlin zweifelsfrei dem hoheitlichen Bereich
zugeordnet werden. Es wurde schlicht hoheitlich gehandelt, weil nach § 7 Abs. 6
BerlStrG die mit Bau zusammenhängenden Aufgaben als
eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
Die Handlungen des Vermessen des Straßenkörpers stehen in einem äußeren und
inneren Zusammenhang mit dem unberechtigten Überbau auf dem Grundstück des E
und der Beseitigung der Pflanzen.
Verletzung
einer Amtspflicht, die einem Dritten gegenüber obliegt
Hier könnte die Amtspflicht zum rechtmäßigen Verhalten verletzt sein. Die
Vermessung und die daran anknüpfenden Baumaßnahmen sind nur dann rechtmäßig,
wenn beim Straßenbau kein fremdes Eigentum unberechtigt in Anspruch genommen
wird. Dies erfolgte hier aber nicht , weil über den
enteigneten Grundstücksstreifen hinaus gehandelt wurde.
Die verletzte Amtspflicht besteht gerade gegenüber dem Grundeigentümer E.
Verschulden
Bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der Vermessungsingenieur die Überbauung
verhindern können. Er hat fahrlässig gehandelt.
Schaden
Der Schaden entspricht dem Wert der Pflanzen.
Ein
Ausschlusstatbestand der Amtshaftung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann
dem E nicht vorgeworfen werden, dass er gegen die unberechtigte Entfernung der
Pflanzen und dem Überbau nicht vorgegangen ist, weil er zum Zeitpunkt der
Handlungen nicht anwesend sein musste und auch nicht anwesend war.
Als Rechtsfolge ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz
nach §§ 249 ff. BGB.
B. Neben dem Amtshaftungsanspruch könnte auch ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes gegeben sein.
Die Herleitung eines solchen Anspruches erfolgte seitens des BGH früher mit einer Rechtsanalogie zu Art. 14 III GG - (BGHZ 6, 270). Nunmehr - nach dem Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG (E 58, 300, 319) - stellt der Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes einfachgesetzliches Gewohnheitsrecht dar. (BGHZ 90, 17: " Der Aufopferungsgedanke in seiner richterrechtlichen Ausformung bietet eine hinreichende Anspruchsgrundlage, die dort zum Zuge kommt, wo es sich nicht um eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG handelt.
wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen:
Beeinträchtigung von Eigentum iS. von Art. 14 GG
E kann in Folge der Überbauung des Grundstückes nicht mehr in vollem Umfang von seinem Eigentum Gebrauch machen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Maßnahme auch nicht um eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums.
Hoheitlicher Eingriff
Es liegt eine faktische Eigentumsverletzung "von hoher Hand" vor, die durch das schlicht hoheitliche Handeln erfolgte.
Unmittelbarkeit des Eingriffs
Die Unmittelbarkeit des Eingriffes setzt nicht mehr, wie anfangs in der Rechtsprechung des BGH angenommen, einen gezielten und bewußten Eingriff voraus. Es reicht eine unmittelbare Auswirkung der hoheitlichen Handlung aus. Diese kann hier mit dem Entfernen der Pflanzen sowie dem Überbauen angenommen werden.
Rechtswidrigkeit des Eingriffes
Die Entfernung der Pflanzen war rechtswidrig, weil sich die Enteignung von Teilgrundstücksfläche sich gerade nicht auf diesen Bereich bezog.
Keine zumutbare Möglichkeit der Abwehr: Primärrechtsschutz
Dem E waren keine zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten auf dem Primärrechtsweg gegeben, da er nicht anwesend war.
Rechtsfolge
Der E hat einen Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wert der Pflanzen entspricht.
Aber: Der Anspruch bezieht sich nur für den im
Westteil liegenden Bereich des Grundstückes, denn im Ostteil galt zu diesem
Zeitpunkt noch das modifizierte Staatshaftungsgesetz der DDR, welches den
gewohnheitsrechtlichen Anspruch verdrängt. Die Anwendung des in Berlin bis zum
September 1995 weiter geltenden DDR-StHG könnte
allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die
Baumaßnahmen von einer Behörde durchgeführt wurden, die im Westteil Berlins
agiert. Nach einer Auffassung zum Geltungsbereich des DDR-StHG
komme dieses Gesetz nämlich nur für im Ostteil der Stadt belegene
Behörden in betracht.
(Hinweis zum DDR-StHG: Die deutsche Einigung hat dem
bunten Bild staatlicher Ersatzleistungen einen neuen grellen Farbtupfer
beschert: Mit der Vereinbarung im Einigungsvertrag (Anlage II, Kap. III,
Sachgebiet B, Abschnitt III, BGBl. II 1990, S. 1368) über die Weitergeltung und
Modifikation des DDR - Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBlDDR I, S. 34) gilt in den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und im
Ostteil Berlins eine verschuldensunabhängige und unmittelbare Staatshaftung.
Damit entsprachen die Vertragspartner dem "Wunsch der Deutschen
Demokratischen Republik, das dort Erreichte, das auch aus der Sicht der Bundesrepublik
Deutschland rechtspolitisch wünschenswert scheint, bis zur angestrebten Reform
des Staatshaftungsrechts im geeinten Deutschland zu bewahren "(BT-Drs. 11/7817/S. 63). Allerdings hat Sachsen-Anhalt den
weiten Haftungsrahmen mit einer Änderung begrenzt (Vgl. Gesetz zur Regelung von
Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt vom 24.08.1992, Bkm. vom 16. 11. 1993, GVBl. LSA
S. 721). An die Stelle der generellen Staatshaftung wurde ein gesetzlich
geregelter Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gesetzt. Auch
spezialgesetzlich bestehen in den neuen Ländern Unterschiede. Während alle 5
Länder die Anwendung des StHG im Bereich der
Straßengesetze ausgeschlossen haben, gilt im Ostteil Berlins das StHG auch im Bereich des Straßenbaues. Da also eine gesetzliche
Regelung zum Ausgleich der Schäden besteht, ist nach herrschender Auffassung
kein Raum für die Anwendung der richterrechtlichen Fortbildung des
enteignungsgleichen Einriffes gegeben. Die Staatshaftungsgesetze wurden in
Brandenburg und Thüringen modifiziert, in Sachsen mit Wirkung vom 01.05.1998
und Berlin mit Wirkung vom 29.09.1995 aufgehoben.)
C. Tatbestandsvoraussetzungen des DDR-StHG nach § 1
Abs. 1 DDR-StHG:
Eigentums- oder sonstige Rechtsbeeinträchtigung
Infolge der Überbauung des Streifens wird E an der Ausübung seiner Eigentumsrechte gehindert.
Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe
Hier handelten der Vermessungsingenieur bzw. das Straßenbauunternehmen im Auftrag Berlins zur Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse.
in Ausübung staatlicher Tätigkeit
Nach § 7 Abs. 6 BerlStrG sind die Pflichten des Straßenbaus als öffentlich-rechtliche Pflichten anzusehen und können daher nur in Ausübung staatlicher Tätigkeit erfüllt werden.
Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob sich das Merkmal der Rechtswidrigkeit auf die Handlung oder die Folgen bezieht. In unserem Fall ist diese ungeklärte Frage unrelevant, weil beides zutrifft: Handlungsbezogen - fahrlässiges Vermessen, Folgenbezogen: die Inanspruchnahme des 10 cm breiten Streifens und damit Entziehung des Grundeigentums ist nicht legitimiert.
Schaden
Der Schaden besteht im Substanzverlust, im Wert der Pflanzen. Auch besteht eine Kausalität zwischen staatlicher Tätigkeit und dem Schaden: infolge der falschen Vermessung wurden die Pflanzen beseitigt.
Kein Ausschluss- oder Minderungstatbestand
Hinweise auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (Subsidiarität § 3 III) oder ein Mitverschulden (§ 2) bestehen nicht.
Somit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Pflanzen nach § 1 Abs. 1 DDR-StHG für die in Treptow gelegene Grundstücksfläche.
zu 3. Wiederanpflanzung und Beseitigung der Straßendecke
A. Folgenbeseitigungsanspruch
Rechtsgrundlage: Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kann aus dem
Rechtsstaatsgedanken, aus den Grundrechten oder aus dem Gewohnheitsrecht
hergeleitet werden. § 113 I S. 2 VwGO setzte ihn
voraus, begründet ihn aber nicht.
wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen
Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes
In Folge des Straßenausbaus wird E an seinen Eigentümerrechten gehindert.
Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes
Die rechtlich nicht legitimierte Überbauung des Grundstückes dauert noch an.
Anspruchsbegrenzung: Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
Die Wiederanpflanzung und die Beseitigung der Straßendecke ist zumutbar, ein Mitverschulden liegt nicht vor.
Anspruchsinhalt:
Beseitigung der Ursache für die Störung
Die Beseitigung eines rechtswidrigen eingetretenen Zustandes kann mittels des
Rückbaues und der Wiederanpflanzung erfolgen. Allerdings besteht dann kein
Geldersatzanspruch nach der Amtshaftung oder dem DDR-StHG.
Für den
Ostteil des Grundstückes gilt: Die Folgenbeseitigung ist ebenfalls im DDR-StHG geregelt (§ 3 "Das ersatzpflichtige
staatliche Organ kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes,
der vor dem Schaden bestanden hat, ausgleichen.")
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: Beseitigung der Straßendecke
und Wiederanpflanzung ist angemessen erforderlich und geeignet, die
Beeinträchtigung zu beseitigen und die Anpflanzungen vorzunehmen.
zu 4. Ansprüche wegen der einsturzgefährdeten Mauer
Folgenbeseitigungsanspruch
Rechtsgrundlage: Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kann aus dem Rechtsstaatsgedanken, aus den Grundrechten oder aus dem Gewohnheitsrecht hergeleitet werden. § 113 I S. 2 VwGO setzte ihn voraus, begründet ihn aber nicht.
Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes
In Folge des Ausbaus der Straße wird das Eigentum des E an der Mauer (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes
Die Einschätzung des andauernden Zustandes als rechtswidrig kann mit der Verletzung der allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik begründet werden. Das Land Berlin war bei dem Ausbau der Straße zur Beachtung der allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik verpflichtet
Anspruchsbegrenzung
Fraglich ist allerdings die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung. Insbesondere ein vollständiger Rückbau des Ausbaues der Straße kommt nicht in Betracht, da dieser unzumutbar ist. Er hätte einen vollständigen Neubau der Straße zur Folge. Im übrigen muss von einem Mitverschulden des E ausgegangen werden, weil er unberechtigter Weise Abgrabungen auf seinem Grundstück vorgenommen hatte. Fraglich ist allerdings, ob das Mitverschulden den Folgenbeseitigungsanspruch insgesamt ausschließt. Nach Auffassung des BVerwG ist in einem derartigen Fall die nach § 254 BGB gebotene Zuweisung der wechselseitigen Verantwortung durch eine Ausgleichszahlung zu ermöglichen. (BVerwGE 82, 24) Ist eine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so kann dies grundsätzlich nicht zum Vorteil des an sich Verpflichteten, also des Landes Berlin - gereichen. Die Rechtsordnung hat diesen Rechtsgedanken wiederholt ausgesprochen. Soweit die Herstellung eines Zustandes aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, tritt an die Stelle des hierauf gerichteten Anspruchs vielfach ein Geldanspruch. Dieser Rechtsgrundsatz ist etwa in § 251 Abs. 1 BGB enthalten. Das öffentliche Recht kennt denselben Rechtsgedanken für den Bereich des rechtmäßigen Handelns in § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG und in § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG.
E hat somit keinen Anspruch auf Rückbau des Ausbaues der Straße, wohl aber einen Geldanspruch.