Übungsklausur zum Staatshaftungsrecht
von PD Dr. Hans Lühmann

 

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Klausurbeispiel: Das ost-west-geteilte Grundstück in Berlin

E war bis zum Jahre 1951 Eigentümer eines großen Grundstückes, welches auf den heutigen Territorien von Rudow (Bezirk Neukölln) und Altglienicke (Bezirk Treptow und Köpenick) liegt. Im Jahre 1951 wurde der in Treptow liegende Teil des Grundstückes von dem damaligen Magistrat von Berlin (DDR) ohne Entschädigung und unter Verletzung des DDR-Rechts enteignet. Noch im Jahre 1991 erhielt E als so genannter Alteigentümer diese Teile des Grundstücks nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zurück. Das Grundstück wurde bis 1991 von E nicht genutzt. Im Frühjahr 1992 errichtete er ein Eigenheim. An der westlichen Seite besteht eine Straßenanbindung. Wegen des Gefälles des Grundstückes zu dieser Straße nimmt er auf seinem Grundstück Abgrabungen vor und errichtet eine Mauer. In allen Richtungen pflanzte er Heckenpflanzen zur Begrenzung seines Grundstückes wobei er in südlicher Richtung einen Rand von 20 m zu seiner Grundstücksgrenze belässt.
Um eine bessere Verkehrsanbindung zwischen Rudow und Altglienicke zu ermöglichen, wird in einem rechtlich ordnungsgemäßen Verfahren von den zuständigen Behörden entschieden, einen 20 m breiten Streifen des sowohl in Rudow wie auch in Altglienicke liegenden südlichen Teils des Grundstückes von E für den Straßenbau zu verwenden. Die an die westliche Seite grenzende, bereits bestehende Straße soll weiter ausgebaut werden. Zugleich wird eine Entschädigungsanspruch geregelt, der sich nach der Höhe des Zeitwertes zum Zeitpunkt der Enteignung richtet.  
Aus Verärgerung über diese Vorhaben und den zu erwartenden Lärm verreist E für mehrere Monate bis zur Fertigstellung der Straßen im Oktober 1994. Bereits im Jahr 1992 verabschiedete das Berliner Abgeordnetenhaus ein Gesetz über die Verbesserung des Berliner Straßennetzes, in welchem auch die Enteignung des 20 m breiten Streifens vom Grundstück des E gegen Entschädigung verankert ist.
Nach Rückkehr des E stellt er folgende Fakten fest:

E ist für einen Längsstreifen von 20 m an der südlichen Grenze nicht mehr Eigentümer. Als Eigentümer wird das Land Berlin genannt.

1. an der südlichen Grenze seines Grundstückes:

Infolge einer flüchtigen Vermessung des Vermessungsingenieurs wurde ein Streifen von ca. 10 cm über den 20 m breiten Streifen für den Straßenbau in Anspruch genommen und mit Straßenpflaster versehen. Dabei wurden unstreitig Zier- und Nutzpflanzen im Wert von 2000,- DM beseitigt. E hält diese Enteignung für rechtswidrig.

2. in westlicher Richtung:

Die bereits bestehende Straße wurde ausgebaut, indem der zwischen der Mauer und Böschung vorhandene Niveauunterschied durch Anschüttungen unmittelbar an die Mauer ausgeglichen wurde. Diese Aufschüttungen erfolgten nicht sachgerecht und entgegen den Regeln der Straßenbaukunst. Das Niveau der ausgebauten Straße liegt etwa 1 m über dem Geländeniveau des Grundstückes von E. Dieser Höhenunterschied resultiert u. a. daraus, dass E unberechtigterweise die Abgrabung auf seinem Grundstück vorgenommen hatte. Die Aufschüttung mit Erdreich während des Straßenbaus führte jedoch dazu, dass die Einfriedungsmauer des E die Straße stützt. Hierfür ist die Mauer nach Standfestigkeit und Isolierung jedoch ungeeignet. Sie droht einzustürzen.

E fragt, ob er Ansprüche besitzt:
1. wegen der Inanspruchnahme des Streifens von 20 m, zumal der Wert des Grundstückes nach der Inanspruchnahme um 10 % gestiegen ist,
2. auf Entschädigung des enteigneten Seitenstreifens von 10 cm an der südlichen Grundstücksgrenze oder zumindest auf Ersatz der beseitigten Zier- und Nutzpflanzen,
3. auf Wiederanpflanzung und Beseitigung der Straßendecke auf dem 10 cm überbauten Grundstück und
4. auf Beseitigung der Schadensquelle hinsichtlich der Mauer infolge des Straßenausbaues ?

Gehen Sie bei der Lösung davon aus, dass Sie die Fragen im Januar 1995 beantworten sollen.

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