Rechtstatsächliche Situation der Anwendung des Staatshaftungsrecht

von PD Dr. Hans Lühmann

 

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Einführung

Schwerpunkte in der Rechtsprechung

Rechtstatsachen aus dem Jahre 1971

Rechtstatsachen aus den Jahren 1993 - 1995

 

 

Einführung

Die heutige staatspraktische Situation des Staatshaftungsrechts kann kaum detailgerecht nachgezeichnet werden. Genaue Kenntnisse über die Leistungen von Bund, Ländern und Kommunen gegenüber privaten im Rahmen staatshaftungsrechtlicher Institute liegen nicht vor. Ursache hierfür ist eine fehlende Erfassung von staatshaftungsrechtlich relevanten Haftungs- bzw. Leistungsfällen. Der Bund und die Länder können nicht einmal über die laufenden Ausgaben der Staatshaushalte genaue Auskunft darüber geben, in wie vielen Fällen wie viel Geld für die Begleichung von Hafungsforderungen ausgegeben wurden. Lediglich im kommunalen Bereich können über die kommunalen Schadensversicherer einige Angaben über Ausgaben in Folge staatshaftungsrechtlicher Forderungen gemacht werden. Angesichts eines immer weiter um sich greifenden Engagements im Hinblick auf die Statuierung eines Controlling-Systems in der staatlichen Verwaltung erscheint dieser Befund erstaunlich. Immerhin können die Haftungs- und Leistungsfälle, die nach dem Staatshaftungsrecht reguliert werden, erste deutliche Zeichen für die Qualität der Staatstätigkeit in Bund, Ländern und Kommunen geben.

Die nachfolgenden Übersichten sind teilweise das Ergebnis von Hochrechnungen und Schätzungen, die zumindest ein ungefähres Bild über die Anwendung des Staatshaftungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland geben.

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Schwerpunkte in der Rechtsprechung

Mittels der Auswertung der Rechtsprechung können zur heutigen Situation des Staatshaftungsrechts einige gesicherte Aussagen gemacht werden. In der Rechtsprechung nehmen Staatshaftungsfälle einen wichtigen Platz ein. So enthält beispielsweise die DVD-rom der juris GmbH "Verwaltungsrecht" (18. Aufl., 2003) ca. 160.000 Entscheidungen. Davon enthalten ca. 10 % auch staatshaftungsrechtliche Bezüge (entweder vom Sachverhalt her oder von der Rechtsfrage). Der größte Teil bezieht sich auf Enteignungen oder ähnliche auf das Eigentum bezogene Eingriffe wie enteignende oder enteignungsgleiche Eingriffe (ca. 6.000 Entscheidungen). Es folgen in der Statistik Amtshaftungsforderungen nach Art. 34 GG iVm. § 839 BGB in ca. 4.500 Entscheidungen. Die gerichtlichen Entscheidungen wurden vor allem von den Verwaltungsgerichten (ca. 5.700) und den ordentlichen Gerichten (ca. 4.700) getroffen.

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Rechtstatsachen aus dem Jahre 1971

 

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Zur Reform des Staatshaftungsrechts, Rechtstatsächliche Erkenntnisse in Staatshaftungssachen, Verwaltungserhebung und Gerichtsaktenauswertung, August 1976,
S. 46 ff.
"III. Erkenntnisse aus beiden Untersuchungen
In der Zusammenschau von Verwaltungserhebung und Gerichtsaktenauswertung verdichten sich die vorstehend unter 1. und II. dargestellten wesentlichen Ergebnisse zu folgen den allgemeinen Erkenntnissen:
1. Die Staatshaftungsausgaben in Bund, Ländern und Kommunen spielen in den öffentlichen Haushalten, insbesondere im Vergleich zu allen Staatsausgaben und zu
2. Die durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchungen haben deutlich gemacht, dass die Staatshaftung auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts aus vier Haftungsgruppen besteht.
Sie umfassen in der Reihenfolge ihrer finanziellen Bedeutung (jeweils einschliesslich Bundespost)
- die Haftung aus Teilnahme am allgemeinen Verkehr mit 73,4% der Staatshaftungsausgaben (26,5% der Fälle, 50% der Staatshaftungsklagen),
- die Staatshaftung im engeren Sinne mit 23,5% der Staatshaftungsausgaben (71,3% der Fälle, 30% der Staatshaftungsklagen),
- die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit 2,7% der Staatshaftungsausgaben (2,1% der Fälle, 18% der Staatshaftungsklagen),
- die Haftung aus Heilbehandlung und medizinischen Untersuchungen (ohne Verletzung privatrechtlicher ärztlicher Pflichten) mit 0,5% der Staatshaftungsausgaben (0,1% der Fälle, 2% der Staatshaftungsklagen).
Die hohe Fallzahl bei der Staatshaftung im engeren Sinne (71,3%) ist durch den Massenverkehr der Post bedingt. Allein 68,4% aller Fälle sind Haftungsfälle aus Postbenutzungsverhältnis, nur 2,9% Fälle aus sonstiger Staatshaftung im engeren Sinne.
3. Die anderweitige Ersatzmöglichkeit hat als Ablehnungsgrund für Staatshaftungsansprüche nur eine minimale Bedeutung. Nur rund 416.000 DM (rund 1% der in Bund
- ohne Post - und Ländern geltend gemachten Staatshaftungsansprüche) sind aus diesem Grunde nach den Ergebnissen der Verwaltungserhebung in allen vier Haftungsgruppen abgelehnt worden. Im Bereich der Staatshaftung im engeren Sinne und der Verkehrssicherungspflicht waren es zusammen nur rund 260.000 DM (= 1,19%). Die Gerichtsaktenauswertung bestätigt diese Ergebnisse; sie weist zwar 5,6% der Fälle aus. Diese Relation ist aber mit dem Prozentsatz der Haftungssumme nicht identisch; letzterer dürfte - wie bei den entsprechenden übrigen Relationen - um ein Mehrfaches niedriger liegen.
4. Das Verschulden als Ablehnungsgrund für Staatshaftungsansprüche aus Amtspflichtverletzung spielt in den vier Haftungsgruppen eine unterschiedliche Rolle.
Im Bereich der für die Reform des Staatshaftungsrechts bedeutsamen Staatshaftung im engeren Sinne sowie der Verkehrssicherungspflicht hat dieser Ablehnungsgrund nach den Ergebnissen der Verwaltungserhebung eine mittlere Bedeutung und liegt in Bund (ohne Post) und Ländern bei 7,3 Mio DM bzw. 3,9 Mio DM, das sind 45,5% bzw. 66,1% der in der jeweiligen Haftungsgruppe verlangten Beträge. Wird unterstellt, dass die mangels Verschuldens abgelehnten Ansprüche ausschliesslich an dieser Anspruchsvoraussetzung gescheitert sind, erscheint im Vergleich zu den in Bund und Ländern in diesen beiden Haftungsgruppen bezahlten Beträgen von zusammen rund 3 Mio DM die mit Hilfe des Verschuldens abgewehrte Belastung der öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern nicht unbedeutend, aber doch der absoluten Grössenordnung nach relativ klein.
Die t der Bedeutung des Verschuldens für die Ablehnung von Staatshaftungsansprüchen auf der Grundlage der anders artigen Gerichtsaktenauswertung führt jedoch zu einer wesentlichen Korrektur der Annahme, dass mit Hilfe des Verschuldens die Belastung öffentlicher Haushalte wesentlich gemildert wird. Aus dieser Untersuchung hat sich nämlich ergeben, dass im Rahmen des § 839 BGB im Verhältnis zu allen ausgewerteten Staatshaftungsklagen wegen mangelnden Verschuldens nur 10,4% der Staatshaftungsklagen im engeren Sinne und 6,9% der Klagen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen worden sind Daraus er gibt sich zwar unmittelbar nur, dass Staatshaftungsansprüche im Verwaltungsverfahren wesentlich öfter mit der Begründung mangelnden Verschuldens abgelehnt worden sind als im gerichtlichen Verfahren. Die Erkenntnisse aus der Gerichtsaktenauswertung legen je doch den Schluss nahe, dass die mit der Abwicklung von Staatshaftungsansprüchen betrauten Stellen bei Zweifeln über das Vorliegen der objektiven und (oder) subjektiven Anspruchsvoraussetzungen die Ablehnung häufig aus derjenigen Anspruchsvoraussetzung begründet haben, die - wie das einfacher zu beurteilende Verschulden - nach Auffassung der Behörde auf keinen Fall erfüllt war, obwohl bei eingehender, rechtlich allerdings meist komplizierter Prüfung die Forderung bereits mangels Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Rechtswidrigkeit, hätte abgelehnt werden können. Die Gerichte sind da gegen - wie die Auswertung zeigt - der Feststellung der objektiven Anspruchsvoraussetzungen kaum ausgewichen. Es erscheint daher realistischer, von der bei der Auswertung der Gerichtsakten gewonnenen Erkenntnis über die Bedeutung des Verschuldens als Ablehnungsgrund auszugehen.
Die durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchungen können zwar nicht alle Fragen über das finanzielle Volumen und die rechtlichen Strukturen von Staatshaftungsansprüchen mit der wünschenswerten Präzision beantworten. In ihrem Lichte gewinnt aber die Rechtswirklichkeit der Staatshaftung im geltenden Recht Gestalt und Inhalt. Auf dieser Grundlage werden die Auswirkungen einer wie auch immer beschaffenen reformierten Staatshaftung in finanzieller und struktureller Hinsicht einer wirklichkeitsnahen Einschätzung überhaupt erst zugänglich."

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Rechtstatsachen aus den Jahren 1993 - 1995

Im Auftrag des Bundesjustizministeriums untersuchte die Infratest Burke Rechtsforschung in München den Geschäftsanfall im Staatshaftungsrecht. Daraus ergeben sich folgende Zahlen: Vom Schadensvolumen her betrafen Haftungsforderungen (vor allem Amtshaftung, verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse, Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung) bei Bund, Länder und Kommunen

1993 in 69.317 Fällen ca. 419 Mio DM, davon abgelehnt 291,3 Mio DM;

1994 in 64.448 Fälle 823,5 Mio DM, davon abgelehnt 706,7 Mio DM,

1995 in 64.454 Fällen 830,1 Mio DM, davon abgelehnt 631,7 Mio DM.

(Vgl. Almut Pflüger, Zur Reform des Staatshaftungsrechts, Rechtstatsächliche Untersuchungen zum Geschäftsanfall in Staatshaftungssachen bei Bund, Ländern und Kommunen, 3 Bd., München 1999)

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