Die Geschichte und die Reformversuche des Staatshaftungsrechts in Deutschland

von PD Dr. Hans Lühmann

 

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Phasen der Entwicklung

Die Rezeptionsphase nach 1945

Richterrechtliche Rechtsfortbildung

Bisherige bundesrechtliche Reformversuche

Die schleichende Staatshaftungsreform durch die Rechtsprechung

 

Das heutige Ergebnis der Staatshaftung stellt ein unübersichtliches Werk aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht dar. Es kann vor allem aus historischen Entwicklungen erklärt werden:

Die Rezeptionsphase nach 1945

Der Rechtszustand wird wieder an die Rechtslage in der Weimarer Republik angepasst. Insbesondere die Konstruktion der Haftungsübernahme beim Amtshaftungsanspruch, die beispielsweise schon im badischen Landrecht (§ 1384), der Grundbuchordnung aus dem Jahre 1872 (§ 12) oder der Weimarer Reichsverfassung (Art. 131) vorhanden waren, fand Eingang in das GG (Art. 34). Es wurden vor allem zwei Säulen des Amtshaftungsrechts wieder reanimiert: Die Amtshaftung für schuldhafte Schädigungen und die Enteignungsentschädigung für Vermögensverschiebungen.

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Richterrechtliche Rechtsfortbildung mit der Schöpfung neuer Rechtsinstitute seit Mitte der 60er Jahre

Die Konstruktion der Amtshaftung führte zu zahlreichen Schadensfällen, in denen keine Ersatzleistung erfolgte, ihr Ausfall aber zunehmend als unbillig angesehen wurde (insbesondere bei unverschuldeten Schadensereignisse, auch die fehlende Möglichkeit, im Rahmen der Amtshaftung Naturalrestitutionen zu leisten, führte zu Gerechtigkeitslücken). Besondere Aufmerksamkeit erlangte der Schutz von Eigentumsrechten nach Art. 14 GG. Aus diesem Grund wurden vom BGH mittels eines weiten - heute weitestgehend überholten - Enteignungsbegriffes über eine so genannte Sonderopfertheorie Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff entwickelt. Diese beziehen sich bis heute auf aus dem Eigentumsrecht iS. von Art. 14 GG ableitbare Rechte. Auch ein Aufopferungsanspruch wurde richterrechtlich entwickelt, der bei Eingriffen in nichtvermögenswerte Objekte zur Anwendung kam. Darüber hinaus zeigte sich, dass die auf Geldersatz gerichteten Leistungen nicht ausreichten. Die Konsequenz war die Annahme eines Folgenbeseitigungsanspruches. Somit wurden 2 weitere Säulen in der Rechtsprechung geschaffen, die mehr und mehr auch den Einzug in das Gesetz finden: Die Aufopferung und der Folgenbeseitigungsanspruch.

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Bisherige bundesrechtliche Reformversuche

Eines der wohl auch staatsorganisationsrechtlich interessanten Gesetzgebungsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik war das zum Staatshaftungsgesetz aus dem Jahre 1981, welches vom BVerfG für nichtig erklärt wurde. Der Entwurf eines Gesetzes wurde über einen Zeitraum von über 15 Jahren erarbeitet. Ihm gingen aufwändige - durchaus nicht selbstverständliche - rechtspraktische Untersuchungen über die finanziellen Auswirkungen einer unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Haftung des Staates für eigenes Unrecht voraus. Der Entwurf ist nicht nur ein Kompromiss zu den damaligen unterschiedlichen Haftungsauffassungen, die zwischen einer Sorge über unkalkulierbare Haftungsverpflichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen und dem weiteren Ausbau der Rechte der Bürger verliefen. Vielmehr kann er auch für heutige Überlegungen zu einer notwendigen Staatshaftungsreform herangezogen werden. Seine grundlegende Konstruktion einer unmittelbaren Staatshaftung
Einen erneuten Versuch, die Reform weiter voran zu bringen, stellte der Einigungsvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten aus dem Jahre 1990 dar. In ihm wurde das landesrechtliche Weitergelten des DDR-StHG in einer stark modifizierten Fassung in den neuen Ländern vereinbart. Dahinter steckte die offenbar von der bundesdeutschen Ministerialbürokratie initiierte Absicht, der festgefahrenen Reform des Staatshaftungsrechts neue Impulse zu geben. Diese Impulse führten zu zwei Ergebnissen:
1. Es wurden rechtspraktische Untersuchungen über die finanziellen Auswirkungen einer verschuldensunabhängigen Haftung des Staates erneuert. Als Testgebiet boten sich die neuen Länder an, in denen die verschuldensunabhängige Haftung galt. Die Überlegung war, die ermittelten Kosten einer verschuldensunabhängigen Haftung der neuen Länder auf die gesamte Bundesrepublik hochzurechnen. Dazu wurde an der Humboldt-Universität eine Pilotstudie erarbeitet, die allerdings zu dem Ergebnis kam, dass eine Hochrechnung wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situation in den neuen Ländern zu viele Unsicherheitsfaktoren bargen. (rechtlich: keine gesicherte Auslegung des DDR-StHG - manche Gerichte lasen in § 1 Abs. 1 StHG ein Verschulden hinein, Handlungs- oder Folgenunrecht, Verjährung, verwaltungsrechtliches Vorverfahren, Altschulden; tatsächlich: rechtlich unerfahrenes Personal, Aufbau der Verwaltungsorganisation).
2. Die Gesetzgebungskompetenz wurde im Jahre 1994 zu Gunsten des Bundes verändert (Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG). Allerdings erhielt Art. 74 Abs. 2 GG eine besondere Bestimmung über die Zustimmung des Bundesrates. Damit soll erreicht werden, dass der Bund die mit einem Gesetz statuierten Ersatzverpflichtungen abstimmt, weil damit unmittelbar die Haushalte von Länder- und Kommunalverwaltungen betroffen sind.

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Die schleichende Staatshaftungsreform durch die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat nicht nur neue Rechtsinstitute des Staatshaftungsrechts hervorgebracht. Auch die geregelten Anspruchskonstellationen werden durch die Rechtsprechung zielstrebig fortentwickelt. Vor allem bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der Amtshaftung werden Entwicklungspotenziale offensichtlich (z. B. Amtshaftung gegenüber Verwaltungsträgern, Geltung der Grundrechte, Schutzpflichten ...).

 

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