Der Unterlassungs-, Beseitigungs- und Herstellungsanspruch

von PD Dr. Hans Lühmann

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Unter dem Aspekt eines grundrechtlichen Schutzanspruches, dem die Wiederherstellung des ungestörten status negativus dient, können drei unterschiedliche Anspruchsinstitute des öffentlichen Rechts zusammengefasst werden:

Abwehransprüche

Herstellungsansprüche

Unterlassungsansprüche zur Verhinderung künftiger Eingriffe, z. B. Immissionsabwehranspruch

Beseitigungsansprüche zur Beseitigung der Folgen bereits geschehener Eingriffe, z. B. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

Beseitigung der unmittelbaren Folgen des hoheitlichen Eingriffes, z. B. Widerrufsanspruch

 

Unterlassungsanspruch: Herleitung ; Anspruchsvoraussetzungen;

Anwendungsbeispiele

Folgenbeseitigungsanspruch (FBA): Herleitung ; Anspruchsvoraussetzungen ;

Anwendungsbeispiele

Herstellungsanspruch: Herleitung ; Anspruchsvoraussetzungen ; Anwendungsbeispiele

 

Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

 

Herleitung der Ansprüche

Für die Herleitung der genannten Ansprüche geben Rechtsprechung und Literatur getrennte Wege. Als vertretbare Begründungswege können genannt werden:

1. Geltung der Ansprüche als Gewohnheitsrecht

2. allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze in Analogie zu §§ 1004, 906 BGB

3. Ausfluss des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), der Freiheitsgrundrechte und der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)

4. Reaktionsanspruch auf die Verletzungen des status negativus (Grundrechte)

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Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruches

Der Tatbestand für einen Unterlassungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:

vorhandener oder drohender hoheitlicher Eingriff

eingetretene oder drohende Beeinträchtigung von Grundrechten

Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

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Anwendungsbeispiele des Unterlassungsanspruches

Als Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:

 

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Anspruchsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruches

Der Tatbestand für einen Herstellungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:

1. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes

2. Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes

3. Anspruchsbegrenzung: Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung

Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung

Beseitigung unmittelbarer Folgen

Mitverschulden bei unteilbarer Folgenbeseitigung

4. Anspruchsinhalt: Beseitigung der Ursache für die Störung

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Anwendungsbeispiele des Folgenbeseitigungsanspruches

Als Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:

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Anspruchsvoraussetzungen des Herstellungsanspruches (Widerrufsanspruch)

Der Tatbestand für einen Herstellungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:

1. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes (Äußerung einer Ehrverletzung in der Öffentlichkeit)

2. Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes (Unwahre Tatsachenbehauptung, die andauert)

3. Anspruchsinhalt: Widerruf, Herstellung des früheren Zustandes

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Anwendungsbeispiele des Herstellungsanspruches (Widerrufsanspruch)

Als Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:

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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

Ansprüche wegen der Verletzung des status negativus sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). Als Klagearten kommen in Betracht: Im Falle der Anwendung des § 113 Abs.1 S. 2 VwGO (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) erfolgt eine Verbindung mit dem Anfechtungsantrag. Bei einer isolierten Geltendmachung der Ansprüche richtet sich die Klageart danach, ob die begehrten Folgen in einem Verwaltungsakt bestehen - dann Verpflichtungsklage - oder in einem schlicht-hoheitlichen Handeln bestehen - dann allgemeine Leistungsklage.

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