Der Unterlassungs-,
Beseitigungs- und Herstellungsanspruch
von PD Dr. Hans Lühmann
Unter dem Aspekt eines grundrechtlichen Schutzanspruches, dem die
Wiederherstellung des ungestörten status negativus dient, können drei unterschiedliche
Anspruchsinstitute des öffentlichen Rechts zusammengefasst werden:
|
Abwehransprüche
|
Herstellungsansprüche
|
|
Unterlassungsansprüche
zur Verhinderung künftiger Eingriffe, z. B. Immissionsabwehranspruch
|
Beseitigungsansprüche zur Beseitigung der Folgen
bereits geschehener Eingriffe, z. B. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
|
Beseitigung der unmittelbaren Folgen des hoheitlichen
Eingriffes, z. B. Widerrufsanspruch
|
|
|
|
Unterlassungsanspruch: Herleitung
; Anspruchsvoraussetzungen;
Anwendungsbeispiele
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA): Herleitung
; Anspruchsvoraussetzungen
;
Anwendungsbeispiele
Herstellungsanspruch: Herleitung ; Anspruchsvoraussetzungen
; Anwendungsbeispiele
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Herleitung der Ansprüche
Für die Herleitung der genannten Ansprüche geben
Rechtsprechung und Literatur getrennte Wege. Als vertretbare Begründungswege
können genannt werden:
1. Geltung der Ansprüche als Gewohnheitsrecht
2. allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze in Analogie zu
§§ 1004, 906 BGB
3. Ausfluss des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), der Freiheitsgrundrechte und der Effektivität
des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
4. Reaktionsanspruch auf die Verletzungen des status
negativus (Grundrechte)
Zum Anfang
Anspruchsvoraussetzungen
des Unterlassungsanspruches
Der Tatbestand für einen Unterlassungsanspruch kann wie
folgt umschrieben werden:
vorhandener oder
drohender hoheitlicher Eingriff
eingetretene oder
drohende Beeinträchtigung von Grundrechten
Rechtswidrigkeit
der Beeinträchtigung
Zum Anfang
Anwendungsbeispiele des Unterlassungsanspruches
Als Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt
werden:
- Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss
vom 4. Dezember 1998, Az: 5 ZE 98.3394
Zum Unterlassungsanspruch Drittbetroffener; hier: Prüfbemerkungen im
Rechnungshofbericht
Entsprechend der Aufgabenstellung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
muss sich seine Kritik auch mit prüfungsbetroffenen Stellen befassen, die
staatliche Mittel bewirtschaften. Es lässt sich nicht immer vermeiden,
dass dabei Dritte Erwähnung finden (Drittbetroffene), mit denen die
Prüfungsbetroffene in finanziellen Beziehungen stehen oder standen.
Solchen Drittbetroffenen kann im Einzelfall in engen Grenzen ein
öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch analog BGB § 1004 zustehen,
wenn der Bericht sie ungerechtfertigt in ihrer Ehre verletzt oder in
geschäftlichen Interessen rechtswidrig schädigt. Dieser Anspruch kann
durch einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO gesichert werden.
Diejenigen, die mit der öffentlichen Hand in finanzielle Beziehungen
treten, müssen es im Rahmen des öffentlichrechtlichen Beziehungsgeflechts
hinnehmen, dass sie in Prüfungsbemerkungen und Prüfungsberichten - in
anonymisierter Form - erwähnt werden.
NVwZ-RR 1999, 549-550 = BayVBl 1999, 631-632
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 8. Februar 2000, Az: 10 S 72/99:
Nachbarschutz gegen Lärmbeeinträchtigung aus öffentlicher Einrichtung
Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf
Unterlassung erheblich belästigender Lärmimmissionen aus kommunalen
Einrichtungen.
Zur Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks in einem besonderen Wohngebiet
gegenüber Lärm aus "herangerückten" kommunalen Einrichtungen.
VBlBW 2000, 483-486
- Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss
vom 26. April 1989, Az: 6 TG 748/89
Zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts gegen Beleidigungen
Eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts kann einen öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 1004,
823 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung) im Hinblick auf Äußerungen
geltend machen, die einen der Straftatbestände der §§ 185 - 187 StGB
erfüllen.
Die Meinungsäußerung, ein Landkreis handele pflichtwidrig und habe eine
elternfeindliche Haltung, stellt keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB
dar.
DÖV 1989, 911 = NJW 1990, 1005-1006
Zum Anfang
Anspruchsvoraussetzungen
des Folgenbeseitigungsanspruches
Der Tatbestand für einen Herstellungsanspruch kann wie
folgt umschrieben werden:
1. Hoheitlicher
Eingriff in ein subjektives Recht als Folge eines VA oder
öffentlich-rechtlichen Realaktes
2. Herbeiführung
eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes
3.
Anspruchsbegrenzung: Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der
Folgenbeseitigung
Zumutbarkeit der
Folgenbeseitigung
Beseitigung
unmittelbarer Folgen
Mitverschulden bei
unteilbarer Folgenbeseitigung
4. Anspruchsinhalt:
Beseitigung der Ursache für die Störung
Zum Anfang
Anwendungsbeispiele
des
Folgenbeseitigungsanspruches
Als Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:
- OLG
Düsseldorf 9. Zivilsenat, Urteil vom 18. September 2000, Az: 9 U
67/00
Straßenbepflanzung in Nordrhein-Westfalen: Eigentumsgarantie und Pflicht
zur Duldung von Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch und öffentlich-rechtlicher
Folgenbeseitigungsanspruch; Einhaltung nachbarschaftsrechtlicher
Grenzabstände; Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruchs im Berufungsverfahren vor einem ordentlichen
Gericht Landesrechtliche Bestimmungen des Straßen-
und Wegerechts, die von Eigentümern an öffentlichen Straßen die Duldung
grenznaher Bepflanzungen verlangen, konkretisieren als zulässige und
verfassungsgemäße Bestimmungen den Inhalt und die Grenzen des Eigentums im
Sinne von GG Art 14 Abs 1 S 2.
Einschränkungen der Sicht durch Straßenbäume und der Entzug von Sonne und
Licht sind weder mittels eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs
noch durch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch
abwendbar. Straßen- und Wegegesetz NW § 32 Abs. 2 S 1 verlangt von den
Eigentümern Duldung.
3. Bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen müssen die
Grenzabstände des Nachbargesetzes NW zu angrenzenden Privatgrundstücken
nicht eingehalten werden.
Ausnahmen sind nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden
Belastungen oder willkürlichem Verhalten zuzulassen. Die regelmäßig mit
einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile stellen keine solchen Nachteile
dar. Abzustellen ist insofern auf das Empfinden eines verständigen
Normalbürgers.
Hat das Landgericht in erster Instanz den Rechtsweg zu den Zivilgerichten
als selbstverständlich vorausgesetzt und die Klage - bei Prüfung
ausschließlich zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen - als unbegründet
abgewiesen, ist in der Berufungsinstanz ein mit gleichem Ziel erstmals
geltend gemachter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
aufgrund Rechtswege überschreitender Sachkompetenz durch die ordentlichen
Gerichte zu prüfen.
NVwZ 2001, 594-596X
- Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil
vom 15. September 1999, Az: 8 B 97.1349
Hoheitlicher Eingriff anlässlich Straßenbau –
Folgenbeseitigungsanspruch :
Die Straßenbaubehörde (Gemeinde) ist dafür verantwortlich, dass ein nicht
ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg keine nicht gewidmeten
Grundstücksflächen in Anspruch nimmt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist
in einem solchen Fall gegen sie und nicht gegen die Straßenbaulastträger
(beteiligte Grundstückseigentümer) zu richten.
BayVBl 2000, 345-347 = NuR 2000, 640-642
- Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1987, Az: 3 S 2989/86:
Wohnungsbauförderung; Folgenbeseitigungsanspruch wegen unrichtiger
Auskunft
Die für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben
erlassenen Richtlinien zur Gewährung eines zinsverbilligten
Kapitalmarktdarlehens (Subvention) sind grundsätzlich keiner richterlichen
Interpretation unterworfen .
Der Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht zu einem Ausgleich für Schäden,
die durch unrichtiges Verwaltungshandeln (unvollständige Auskunft)
verursacht worden sind, führen
VBlBW 1987, 468-470 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
- Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
30. September 1993, Az: 11 TG 1515/93:
Zwangseinweisung eines Obdachlosen - Folgenbeseitigungsanspruch des
notstandspflichtigen Wohnungseigentümers nach Ablauf der
Zwangseinweisungszeit
Nach einer Zwangseinweisung Obdachloser in eine Wohnung hat der als
Notstandspflichtiger in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gegen die
einweisende Behörde einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe der
Wohnung in geräumtem Zustand. Dies gilt auch dann, wenn der
Wohnungseigentümer gegen die eingewiesenen Obdachlosen vor der Einweisung
einen Räumungstitel erlangt und die Zwangsräumung betrieben hat, sofern die
Einweisung der Obdachlosen zu dem Zweck erfolgt ist, die bevorstehende
Zwangsräumung zu verhindern. Der Folgenbeseitigungsanspruch besteht ohne
Rücksicht darauf, ob die Zwangseinweisung rechtmäßig oder rechtswidrig war
und ob sie der Notstandspflichtige hingenommen oder mit Rechtsbehelfen
angegriffen hat.
Zum Anfang
Anspruchsvoraussetzungen des Herstellungsanspruches (Widerrufsanspruch)
Der
Tatbestand für einen Herstellungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:
1. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht als
Folge eines VA oder öffentlich-rechtlichen Realaktes (Äußerung einer
Ehrverletzung in der Öffentlichkeit)
2. Herbeiführung eines noch andauernden rechtswidrigen
Zustandes (Unwahre Tatsachenbehauptung, die andauert)
3. Anspruchsinhalt: Widerruf, Herstellung des früheren
Zustandes
Zum Anfang
Anwendungsbeispiele des Herstellungsanspruches
(Widerrufsanspruch)
Als
Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:
- BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987, Az: 2 C 34/85
Ein Beamter hat keinen Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf
Widerruf einer ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung. Ein
Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art könnte dem Kläger, wenn
überhaupt, nur gegen seinen Dienstherrn, die Deutsche Bundesbahn, zustehen
oder zugestanden haben, nicht aber gegen den beklagten früheren
Dienstvorgesetzten persönlich. Dieser hat die streitige Äußerung im Rahmen
seiner Aufgaben als damaliger Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und
in Bezug auf das zwischen diesem und dem Kläger bestehende
Beamtenverhältnis abgegeben. Soweit sich aus ihr der Verdacht eines
Dienstvergehens ergibt, konnte der Kläger - wie zunächst geschehen - nach
§ 34 BDO die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich
beantragen, um sich von diesem Verdacht zu reinigen. Inwieweit neben
diesem speziellen Rechtsbehelf (vgl. auch §§ 124, 31 BDO für den Fall
einer schriftlichen Missbilligung mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens)
Raum bleibt für einen Anspruch auf Widerruf auf Grund der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) oder unter dem allgemeinen
Gesichtspunkt der Beseitigung der fortdauernden Folgen ehrverletzender
amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung, bedarf keiner
näheren Erörterung; denn als zur Fürsorge sowie zur Folgenbeseitigung
Verpflichteter käme allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche
Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden, nicht aber der
einzelne, diese Aufgaben wahrnehmende Amtsträger.
BVerwGE 75, 354-356 = JZ 1987, 422-422 = NJW 1987, 2529-2530 = BayVBl 1987, 408-408 = DÖV 1987, 155-156 = DVBl. 1987, 738-739
- VGH Baden-Württemberg 1.
Senat Urteil vom 18. November 1991, Az:
1 S 1088/90
Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen
Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem
Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur
Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und
eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit
Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann.
Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus
einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB, unmittelbar aus den
Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet. Er setzt
voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um
eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen
ehrenrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch
fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
VBlBW 1992, 305-307 = NVwZ 1993, 285-286
Zum Anfang
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Ansprüche
wegen der Verletzung des status negativus sind öffentlich-rechtliche Ansprüche,
die vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). Als
Klagearten kommen in Betracht: Im Falle der Anwendung des § 113 Abs.1 S. 2 VwGO
(Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) erfolgt eine Verbindung mit dem
Anfechtungsantrag. Bei einer isolierten Geltendmachung der Ansprüche richtet
sich die Klageart danach, ob die begehrten Folgen in einem Verwaltungsakt
bestehen - dann Verpflichtungsklage - oder in einem schlicht-hoheitlichen
Handeln bestehen - dann allgemeine Leistungsklage.
Zum Anfang