Der enteignende Eingriff

von PD Dr. Hans Lühmann

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Herleitung

Anspruchsvoraussetzungen

Anwendungsbeispiele

Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

Herleitung

Dieses Rechtsinstitut wurde in der Rechtsprechung des BGH entwickelt. Er stützte sich zu Beginn seiner Entscheidungen auf einen weiten Enteignungsbegriff und gründete einen solchen Anspruch auf den in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Sicherung des Eigentums. Nach dem Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG wird der Anspruch wegen enteignendem Eingriff aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz hergeleitet und kann als gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz gelten.

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Anspruchsvoraussetzungen

Der Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:

Schutzobjekt: Eigentum iS von Art. 14 GG
Die staatliche Maßnahme ist keine Enteignung.
Die belastende Maßnahme ist formell rechtmäßig.
Der Eingriff führt zu einer unzumutbaren Belastung.
Subsidiarität gegenüber Primärrechtsschutz

 

Anwendungsbeispiele

Aus der Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen werden:

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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

Geleistet wird eine Entschädigung, kein Schadensersatz.

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist der Zivilrechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen zu beschreiten.