Der enteignende Eingriff
von PD Dr. Hans Lühmann
Herleitung
Anspruchsvoraussetzungen
Anwendungsbeispiele
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Herleitung
Dieses
Rechtsinstitut wurde in der Rechtsprechung des BGH entwickelt. Er stützte sich
zu Beginn seiner Entscheidungen auf einen weiten Enteignungsbegriff und
gründete einen solchen Anspruch auf den in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen
Grundsatz der Sicherung des Eigentums. Nach dem Naßauskiesungsbeschluss des
BVerfG wird der Anspruch wegen enteignendem Eingriff aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz
hergeleitet und kann als gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz gelten.
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Anspruchsvoraussetzungen
Der
Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
Schutzobjekt:
Eigentum iS von Art. 14 GG
Die staatliche Maßnahme ist keine Enteignung.
Die belastende Maßnahme ist formell rechtmäßig.
Der Eingriff führt zu einer unzumutbaren Belastung.
Subsidiarität gegenüber Primärrechtsschutz
Anwendungsbeispiele
Aus der Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen
werden:
- Urteil
vom 16. März 1995 Az: III ZR 166/93
Enteignungsentschädigungsanspruch wegen Fluglärmimmissionen von
Militärflughafen auf ein in der Lärmschutzzone 1 gelegenes baureifes, noch
unbebautes Grundstück:
Wer in der Schutzzone 1 des festgesetzten Lärmbereichs eines militärischen
Flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, hat keinen Anspruch auf Entschädigung
aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden
Fluglärmimmissionen auf das neu geschaffene Wohnanwesen; das gilt auch
dann, wenn es sich um ein in einem Wohngebiet gelegenes baureifes
Grundstück handelt.
BGHZ 129, 124-136 = MDR 1995, 477-478 = NJW 1995, 1823-1827 = ZfBR 1995,
207-210 = UPR 1995, 260-263 = DVBl 1995, 739-742
- Urteil
vom 10. Dezember 1998 Az: III ZR 233/97
Umfang und Höhe der Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei
Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten in
Niedersachsen:
Wiederherstellungskosten sind nur im Rahmen der auf das Grundstück
bezogenen Gesamtbewertung berücksichtigungsfähig; sie dürfen nicht
alleiniger Maßstab für die Bewertung der Substanzeinbuße (Wertminderung)
sein. Soweit sie in diesem Zusammenhang - als Hilfsmittel für die
Bewertung - zu berücksichtigen sind, gilt dies im Grundsatz auch für den
Teil der Kosten, der auf die Wiederherstellung unter
Denkmalschutzgesichtspunkten entfällt.
BGHZ 140, 200-207 = NJW 1999, 938-939 = MDR 1999, 411-412 = DÖV 1999,
344-346 = DVBl 1999, 601-603 = JZ 1999, 571-572
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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Geleistet wird eine Entschädigung, kein Schadensersatz.
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist der Zivilrechtsweg für die
Durchsetzung von Ansprüchen zu beschreiten.