Der enteignungsgleiche
Eingriff
von PD Dr. Hans Lühmann
Herleitung
Anspruchsvoraussetzungen
Anwendungsbeispiele
Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Herleitung
Über die
Herleitung eines Anspruches wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes gab es
in der Rechtsprechung einige Auseinandersetzungen. Generell liegt ihm der
anerkannte Standpunkt zu Grunde, dass die evidente Gerechtigkeitslücke des Amtshaftungsanspruches,
für rechtswidriges, aber schuldloses Handeln nicht haften zu müssen, ausgefüllt
werden muss. Verknüpfte der BGH anfangs den Anspruch aus einer entsprechenden
Anwendung des Art. 14 GG und sah ihn insbesondere als Anwendungsfall des
allgemeinen Aufopferungsgedankens, wird er heute losgelöst von Art. 14 GG als
gewohnheitsrechtliches Institut anerkannt, welches auf einfachgesetzlicher
Ebene besteht.
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Anspruchsvoraussetzungen
Der
Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:
1. Beeinträchtigung von Eigentum iS. von
Art. 14 GG
2. Hoheitlicher Eingriff
3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes
5. Keine zumutbare Möglichkeit der Abwehr: Primärrechtsschutz
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Anwendungsbeispiele
Aus der
Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen werden:
- Urteil
vom 13. Juli 2000 Az: III ZR 131/99
Enteignungsgleicher Eingriff in Winzerbetrieb durch Vertriebsverbot von
Traubenkernöl auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher
Kontaminantenkontrolle:
Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers durch
ein auf Art 2 VO (EWG) Nr 315/93 (juris: EWGV 315/93) gestütztes
Vertriebsverbot für Traubenkernöl.
NVwZ-RR 2000, 744-746 = WM 2000, 2016-2019
- Urteil
vom 18. Juni 1998 Az: III ZR 100/97
Verspätete Bescheidung einer Bauvoranfrage: Amtshaftungsanspruch des
Grundstückseigentümers und Schadenersatzansprüche aus enteignungsgleichem
Eingriff:
Auch wenn die Ablehnung einer Bauvoranfrage objektiv rechtswidrig war,
weil sie sich auf einen nicht wirksamen Bebauungsplan gründet und deshalb
erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein positiver
Bauvorbescheid nach (richtiger) Beurteilung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit auf Grundlage des BauGB § 34 ergeht, steht dem antragstellenden
Grundstückseigentümer wegen der verzögerten Bescheidung seiner
Bauvoranfrage kein Amtshaftungsanspruch gegen die zuständige Gemeinde zu,
wenn die zuständigen Amtsträger bei der rechtswidrigen Entscheidung nicht
schuldhaft gehandelt haben, weil sie die Nichtigkeit des Bebauungsplans
nicht ohne weiteres erkennen konnten und weil die Ablehnung der
Bauvoranfrage bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplanes
rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
Dem betroffenen Grundstückseigentümer steht auch kein Schadenersatz unter
dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu, wenn er nicht als
Ausgleich des erlittenen "Substanzverlustes" seines Grundstücks
eine "Bodenrente" verlangt, sondern seinen Schaden nach der
Gesamtvermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde,
berechnet und in diesem Zusammenhang Ausgleich der entstandenen Verluste
und Ersatz der entgangenen Gewinne aus seinem (noch nicht existenten)
Gewerbebetrieb verlangt. Diese Schadenspositionen liegen nämlich sämtlich
außerhalb des Schutzbereiches des enteignungsgleichen Eingriffs
NVwZ 1998, 1329-1330 = UPR 1998, 447-448
- Urteil
vom 15. Mai 1997 Az: III ZR 46/96
bei Rechtsmangel durch Beschlagnahme; Haftung bei enteignungsgleichem
Eingriff: Notveräußerung und Aufrechterhaltung:
Dies ist auch für den hier verfolgten Entschädigungsanspruch wegen
enteignungsgleichen Eingriffs von Bedeutung. Zwar erfüllt ein bloßes
Unterlassen oder reines Untätigbleiben der öffentlichen Hand grundsätzlich
nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne (vgl.
Senat BGHZ 120, 124, 132). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das
Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen
eingreifendes Handeln qualifizieren lässt (vgl. Senatsurteile BGHZ 102,
350, 364 f und vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art.
1/enteignungsgleicher Eingriff Hochwasserschutz 2 = NVwZ 1992, 913, 914).
So liegt es hier. Die Beschlagnahme nach §§ 111 b, 111 c StPO ist eine
vorläufige Maßnahme, die den Verfall oder die Einziehung eines Gegenstandes
im Strafverfahren sicherstellen soll. Die Sicherstellung des Gegenstandes
ist materiell daran gebunden, dass dringende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für seinen Verfall oder seine
Einziehung vorliegen (§ 111 b Abs. 1 Satz 1 StPO). Das hängt aber
wesentlich vom jeweiligen Stand der Ermittlungen ab. Deswegen ist die
Ermittlungsbehörde verpflichtet, von sich aus während des Ganges des
Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob auch weiterhin mit dem erforderlichen
Grad von Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zu erwarten ist. In besonderem
Maße gilt dies dann, wenn eine Beschlagnahmeanordnung - wie hier - mit
einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen wird, das auf neue Beweismittel
Bezug nimmt, die im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung noch nicht
vorlagen. Unter diesen Umständen bestand eine umfassende Pflicht der
Staatsanwaltschaft und des mit der Beschwerde befassten Gerichts, den Grad
der Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung des Weins - auch unter dem
Gesichtspunkt, dass Rechte einer Handelsgesellschaft hiervon betroffen
waren - und die Zulässigkeit einer weiteren Sicherstellung zu prüfen. Die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, die mit Rücksicht auf die
Streitverkündungen im Vorprozess im Verhältnis der Parteien zueinander als
rechtswidrig zu behandeln ist, erfüllt daher die Merkmale eines Eingriffs
im enteignungsrechtlichen Sinne. WM 1997, 1755-1760
- Urteil
vom 23. Januar 1992, Az: III ZR 265/89
Sind Überschwemmungsschäden dadurch
entstanden, das der Abfluss des Oberflächenwassers durch die Ausweisung
umfangreicher Baugebiete und die dabei bewirkte
"Bodenversiegelung" verändert worden ist, so kann aus der im
Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach BauGB § 4 abgegebenen
Stellungnahme des (staatlichen) Wasserwirtschaftsamts keine Haftung des
Landes aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen
Eingriffs hergeleitet werden.
NVwZ 1992, 913-914 = UPR 1992, 232-233 = NuR 1992, 297-299 = NJW-RR 1992,
948-950 = MDR 1992, 778-779
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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht
Nach § 40
Abs. 2 S. 1 VwGO ist der Zivilrechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen zu
beschreiten.
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