Der enteignungsgleiche Eingriff

von PD Dr. Hans Lühmann

Wissenstest

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Herleitung

Anspruchsvoraussetzungen

Anwendungsbeispiele

Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

 

 

Herleitung

Über die Herleitung eines Anspruches wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes gab es in der Rechtsprechung einige Auseinandersetzungen. Generell liegt ihm der anerkannte Standpunkt zu Grunde, dass die evidente Gerechtigkeitslücke des Amtshaftungsanspruches, für rechtswidriges, aber schuldloses Handeln nicht haften zu müssen, ausgefüllt werden muss. Verknüpfte der BGH anfangs den Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 14 GG und sah ihn insbesondere als Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgedankens, wird er heute losgelöst von Art. 14 GG als gewohnheitsrechtliches Institut anerkannt, welches auf einfachgesetzlicher Ebene besteht.

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Anspruchsvoraussetzungen

Der Tatbestand für eine Ersatzleistung kann wie folgt umschrieben werden:

1. Beeinträchtigung von Eigentum iS. von Art. 14 GG
2. Hoheitlicher Eingriff
3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
4. Rechtswidrigkeit des Eingriffes
5. Keine zumutbare Möglichkeit der Abwehr: Primärrechtsschutz

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Anwendungsbeispiele

Aus der Rechtsprechung des BGH kann auf folgende Fälle verwiesen werden:

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Aktuelle Probleme/ Prozessrecht

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist der Zivilrechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen zu beschreiten.

 

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