Klausurtaktische Hinweise

von PD Dr. Hans Lühmann

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Allgemeine Hinweise:

Am Beginn der Bearbeitung einer Klausur zum Staatshaftungsrecht sollten zwei Vorüberlegungen angestellt werden:

1. Abgrenzung zum Privatrecht
Fraglich ist, ob eine Anspruchsgrundlage des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommt. Insbesondere bei Verkehrsicherungspflichten (z.B. Straßenbau: allg. Verkehrssicherungs- und Verkehrsregelungspflichten) oder bei der Nutzung von Anstalten (Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Bibliotheken etc.) ist eine Beantwortung schwierig, wenn eine entsprechende Regelung nicht ersichtlich ist (Z. B. wird die Unterhaltung öffentlicher Straßen in den Landesstraßengesetzen als öffentliche oder staatliche Aufgabe bezeichnet. Daraus wird regelmäßig geschlossen, dass das Amtshaftungsrecht zur Anwendung kommt. Die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten führt im Falle fehlender spezialnormativer Regelungen zur Anwendung des allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, die Verletzung der Verkehrsregelungspflicht - z. B. Regelung des öffentlichen Verkehrs mittels einer Ampel - zur Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts).

2. Einordnung in das case-law-System nach den Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen
Wenn die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts festgestellt wurde, beginnt die Suche nach der entsprechenden Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht. Wegen des Charakters als case-law ist eine solche Suche zeitaufwändig und schwierig. Aus diesem Grund sollte die juristische Streitfrage im Vordergrund stehen, die im Klausursachverhalt genannt wird. Sie bezieht sich oft auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, das Verschulden oder auf die Rechtsfolgen. Zu berücksichtigen sind auch die entsprechenden Komkurrenzen verschiedener Ansprüche.

Bei der Prüfung von Ansprüchen wegen eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahmen sollte folgende Prüfung favorisiert werden:

1. Enteignungsentschädigung

2. Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

3. Enteignungsgleicher Eingriff

4. Enteignender Eingriff