Klausurtaktische Hinweise
von PD Dr. Hans Lühmann
Allgemeine Hinweise:
Am Beginn der Bearbeitung einer Klausur zum Staatshaftungsrecht sollten zwei Vorüberlegungen angestellt werden:
1.
Abgrenzung zum Privatrecht
Fraglich ist, ob eine Anspruchsgrundlage des Privatrechts oder des öffentlichen
Rechts zur Anwendung kommt. Insbesondere bei Verkehrsicherungspflichten (z.B.
Straßenbau: allg. Verkehrssicherungs- und Verkehrsregelungspflichten) oder bei
der Nutzung von Anstalten (Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Bibliotheken
etc.) ist eine Beantwortung schwierig, wenn eine entsprechende Regelung nicht
ersichtlich ist (Z. B. wird die Unterhaltung öffentlicher Straßen in den
Landesstraßengesetzen als öffentliche oder staatliche Aufgabe bezeichnet.
Daraus wird regelmäßig geschlossen, dass das Amtshaftungsrecht zur Anwendung
kommt. Die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten führt im Falle
fehlender spezialnormativer Regelungen zur Anwendung des allgemeinen
zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, die Verletzung der
Verkehrsregelungspflicht - z. B. Regelung des öffentlichen Verkehrs mittels
einer Ampel - zur Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts).
2.
Einordnung in das case-law-System nach den Tatbestandsvoraussetzungen oder
Rechtsfolgen
Wenn die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Schadensrechts festgestellt
wurde, beginnt die Suche nach der entsprechenden Anspruchsgrundlage im
öffentlichen Recht. Wegen des Charakters als case-law ist eine solche Suche
zeitaufwändig und schwierig. Aus diesem Grund sollte die juristische
Streitfrage im Vordergrund stehen, die im Klausursachverhalt genannt wird. Sie
bezieht sich oft auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, das Verschulden oder
auf die Rechtsfolgen. Zu berücksichtigen sind auch die entsprechenden
Komkurrenzen verschiedener Ansprüche.
Bei der Prüfung von Ansprüchen wegen eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahmen sollte folgende Prüfung favorisiert werden:
2. Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
3. Enteignungsgleicher Eingriff