Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

Schwerpunkt 3 – Vertragsrecht: Theorie, Praxis und grenzüberschreitende Dimensionen

Obligatorische Inhalte

  • Vertragsrechtsgestaltung
  • Anwaltliches Berufsrecht
  • Europäisches Vertragsrecht
  • Internationales Vertragsrecht

Wahlobligatorische Inhalte

Das Angebot ist nicht festgelegt und i.d.R. zum Semesterbeginn dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen. Das Archiv des Vorlesungsverzeichnisses gibt einen Überblick über das Angebot der letzten Semester.

Beschreibung

Der Vertrag steht im Zentrum des Privatrechts. Er verkörpert wie keine andere privatrechtliche Institution das Prinzip der Privatautonomie und steht wie keine andere privatrechtliche Institution für Markt und Schutz des Schwächeren durch Regulierung. Im Grund- und Hauptstudium wird deshalb kein Rechtsgebiet so intensiv unterrichtet wie das Vertragsrecht. Dennoch bleiben zwei zentrale Dimensionen des Vertrags unbeleuchtet. Diese stehen im Fokus des Schwerpunkt 3:

Die erste Dimension ist die der Grenzüberschreitung und Internationalität. Hier beleuchtet der Schwerpunkt 3 zum einen – vertikal – den Einfluss des europäischen Unionsrechts auf das Vertragsrecht und zum anderen – horizontal und vergleichend – das Vertragsrecht anderer Mitgliedstaaten. Hinzutritt das Internationale Vertragsrecht, dass sich mit den spezifischen Herausforderungen und Problemen internationaler Verträge beschäftigt. Hier stehen Fragen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Einheitsrechts im Mittelpunkt.

Die zweite Dimension, die im Fokus des Schwerpunkt 3 steht, ist die Praxis. Diese spiegelt sich in der Vertragsgestaltung aber auch im anwaltlichen Berufsrecht wider. Diese Fächer werden deshalb aus Praxis heraus gelehrt, von Anwält*innen und Notar*innen, ein Spezifikum gerade des Schwerpunkt 3.

Insgesamt bereitet der Schwerpunkt 3 sowohl auf die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Vertrag in seinen verschiedenen Dimensionen als auch auf die praktische (anwaltliche) Tätigkeit vor. Er hilft dabei, den Vertrag als Kerninstitution des Privatrechts in seinem ganzen Spektrum besser zu verstehen – und legt damit auch die Grundlage für ein besseres Verständnis des (examens- und prüfungsrelevanten) nationalen Vertragsrechts.