Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

Anerkennung Hauptstudium (Pflichtfächer)

Inland

Universitäre Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht für das Hauptsstudium bzw. im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene (sog. „große Scheine“), werden für die Hauptstudiumsmodule anerkannt.

Wird der Abschluss des Haupstudiums in einem Rechtsgbiet nachgewiesen (z.B. großer Schein im Öffentlichen Recht), so werden hier alle für dieses Fach zu absolvierenden Hauptstudiumsmodule  angerechnet. Liegt nur eine Einzelleistung für den großen Schein vor, so wird anhand dieser Klausur geprüft, für welches Modul die Anerkennung möglich ist.

Grundsätzlich müssen die Leistungen im Hauptstudium nach bestandener Zwischenprüfung / abgeschlossenem Grundstudium erbracht worden sein. Leistungen aus dem Hauptstudium, die bereits vor bestandener Zwischenprüfung erbracht wurden, werden aus Vertrauensschutzgründen anerkannt, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der Heimatuniversität ausdrücklich eine Anrechnung für das Hauptstudium vorsieht.

Es gibt Studienordnungen, welche eine sehr umfangreiche Zwischenprüfung haben und keine Hauptstudiumsleistungen vorsehen. In diesen Fällen kann bereits die Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses zur Anerkennung aller Hauptstudiumsmodule führen.

Ausland

Im Ausland erbrachte universitäre Leistungsnachweise werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn diese im deutschen Recht erbracht wurden. Dies ist in der Regel lediglich an Schweizer Universitäten möglich, welche Übungen für Fortgeschrittene im deutschen Bürgerlichen Recht anbieten. Wurden Leistungsnachweise im Völker- und im Europarecht erworben, so kann das Modul „Öffentliches Recht III“ anerkannt werden.

Hat die Heimatuniversität für im Ausland erbrachte Leistungen eine Anerkennung vorgenommen und einen Hauptstudiumsnachweis ausgestellt (z.B.  großer Schein im Öffentlichen Recht), so  werden die Hauptstudiumsmodule des jeweiligen Rechtsgebiets aus Vertrauensschutzgründen auch hier anerkannt.

Für die Meldefristverlängerung zum Freiversuch gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO von 2003 erbrachte Leistungsnachweise, werden nicht gleichzeitig als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkannt (keine Doppelverwertung).

Antrag / Zuständigkeit

Bitte senden Sie Ihre Leistungsnachweise mit Stempel und Unterschrift oder mit Verifizierungscode als Scan-Datei per E-Mail oder als Kopie per Post an das Prüfungsbüro.

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