Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

Beurlaubung

Studierende, die das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin im folgenden Semester unterbrechen wollen, lassen sich hierfür beurlauben (§ 62 Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfungder Humboldt-Univerisität zu Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 15/2013. Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung, er muss spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn, unter Angabe der Gründe gestellt werden.

Der Antrag ist mit entsprechender Nachweisen im Immatrikulationsbüro einzureichen.

Auswirkungen auf den Freiversuch

Die folgende Information gilt nur für Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel „Erste Juristische Prüfung“ (PO 2008 / PO 2015):

Mit der Beurlaubung ist nicht immer ein Anspruch auf Verlängerung der Frist für den Freiversuch begründet! Nach § 13 Abs. 2 JAO ist die Verlängerung der Frist für den Freiversuch nur in bestimmten Fällen möglich. Nähere Informationen finden Sie auf den WWW-Seiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg.