Humboldt-Universität zu Berlin - Walter Hallstein-Institut

Ausführliches Konzept

von Prof. Dr. Dres. h.c. Ingolf Pernice

I. Problemstellung und wissenschaftlicher Ansatz (bei Gründung des WHI 1997)

Die Staaten in Mittel- und Osteuropa sind im Umbruch. Eine Chance für die dauerhafte Verankerung freiheitlich-verfassungsstaatlicher Prinzipien in ihren Verfassungen ist ihre Einbindung in den Kontext der europäischen Integration. Im Westen verschärft sich die Diskussion um Ziel und Grenzen der politischen Integration in Europa; das Vordringen neuer Nationalismen ist unverkennbar. Sie begrenzten den Erfolg der Regierungskonferenz zur Revision des Unionsvertrags von Maastricht, die auch im Blick auf eine mögliche Osterweiterung die institutionellen Strukturen und die Kompetenzordnung der Europäischen Union den neuen Herausforderungen der Erweiterung - wie auch der Globalisierung - anpassen sollte, vor allem im wirtschaflichen, sozialen und ökologischen Bereich. Eine nüchterne Analyse der politischen Notwendigkeiten wie auch der Entwicklung der europäischen Integration zeigt indessen, daß es weder um einen europäischen Staat noch um die Zentralisierung der Macht geht, sondern um die Suche nach einem politischen Instrument, das dem europäischen Bürger die Bewältigung der drängenden Zukunftsfragen ermöglicht, ohne dabei die Geborgenheit vermittelnde politische und kulturelle Identität der Gliedstaaten in dem sich entwickelnden System in Frage zu stellen. 

 

Die "überstaatliche Bedingtheit des Staates" (Werner von Simson), ganz besonders aber das Fortschreiten der europäischen Integration, lassen traditionelle Konzeptionen von Staat und Verfassung als überholt erscheinen. Für jeden der Mitgliedstaaten der EU impliziert die Mitgliedschaft den Verlust der für den Nationalstaat bislang angenommenen umfassenden Zuständigkeit. Die Vereinbarung der gemeinsamen Ausübung früher allein dem Staat vorbehaltener Hoheitsbefugnisse durch die supranationalen Organe hat Rückwirkungen auf die nationalen Verfassungen, hat sie inhaltlich verändert, "mutiert" (H.P.Ipsen). Das europäische und das innerstaatliche Recht werden zwar als eigenständige Rechtsordnungen betrachtet, sie sind aber normativ miteinander verklammert, ebenso wie die staatlichen Organe funktionell und z.T. institutionell mit den Organen der Gemeinschaft verschränkt sind. Beide Ebenen bedingen einander gegenseitig: Die Gemeinschaft rezipiert Grundsätze und Normen des nationalen Verfassungsstaates als eigene Rechtsprinzipien, während sich zugleich erweist, daß die Mitgliedstaaten in ihrer Verfassungsautonomie beschränkt sind und ihre Verfassungen in Teilbereichen nicht mehr ändern können, ohne sich zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union in Widerspruch zu setzen. Entgegen der wohl herrschenden Auffassung bilden Unionsverfassung und Verfassungen der Mitgliedstaaten einen "Verfassungsverbund" und sind in ihrer realen Geltung treffend nur als materiale rechtliche Einheit zu erfassen. Der hierfür maßgebliche Prozeß institutioneller Verflechtung und rechtlicher Wechselwirkungen bedarf weitergehender Klärung. 

 

Zu erarbeiten sind die Grundlagen des europäischen Verfassungsrechts und damit zugleich der Bedingungen für die Fortentwicklung der Union zu einem föderalen System, das seine Legitimation in der Eigenständigkeit und Vielfalt der Mitgliedstaaten findet. Ausgangspunkt müssen die Strukturen und Inhalte der nationalen Verfassungen sein. Die Lösungen können aber nicht bei den hier vorgegebenen Modellen stehenbleiben. Dies betrifft bereits die Frage der geeigneten Verfahren demokratischer Vertragsänderung bzw. Verfassungsgebung für die Entwicklung der Europäischen Union. Auch die Fragen der materiellen Bindung europäischer Verfassungsgebung an essentielle Werte der Verfassungen der Mitgliedstaaten, der Achtung ihrer darin sich manifestierenden nationalen Identität und des notwendigen Maßes an Verfassungshomogenität im föderalen System bedürfen grundsätzlicher Klärung. Vor allem zum Thema Demokratie sind neue Konzepte zu entwickeln, die den Anforderungen der modernen Zivilgesellschaft in einem sich konstituierenden europäischen Gemeinwesen gerecht werden, das weit über 300 Millionen Menschen umfaßt. Die Föderalismustheorie ist gefordert, wenn die Europäische Union als mehrstufiges föderales System (Union, Staaten, Länder/Regionen, Gemeinden) gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit möglichst bürgernahen und doch effektiven Willensbildungs- und Entscheidungsstrukturen ausgestattet werden soll. Sozialpsychologische und juristische Studien müssen zur Klärung der Möglichkeiten einer gestuften europäischen Identität und der Zuordnung von Staats- und Unionsbürgerschaft in Europa beitragen. Die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in der Währungsunion erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit möglichen Modellen einer europäischen Finanzverfassung. Die Perspektive der gemeinsamen Währung in einer "Stabilitätsgemeinschaft" auf globalen Märkten begründet den Bedarf an einer weiteren Entwicklung des europäischen Währungsrecht im internationalen Kontext.

 

Die Verfassungen künftiger Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa sind bei allem nicht nur wegen der Osterweiterung mit zu berücksichtigen, sondern vor allem deswegen besonders wichtig, weil die betreffenden Verfassungsentwicklungen gleichsam den "Stand der Technik" in Sachen Verfassungsgebung widerspiegeln. In ihnen zeigt sich auch, inwieweit internationale Standards und vor allem die völkerrechtliche Absicherung grundlegender Garantien etwa in den Bereichen Grundrechtsschutz, Rechtsstaat und Demokratie für die Neu-"Konstituierung" von Herrschaftsgewalt maßgebend sein können. Die neuen Entwicklungen im Osten lassen es auch notwendig erscheinen, über den Europarat und die OSZE hinaus neue Ansätze für eine differenzierte Verfassungsarchitektur in Europa zu entwickeln, die die Einbindung von europäischen Staaten, für die ein formeller Beitritt zur EU derzeit nicht in Betracht kommt, in den europäischen Friedensprozeß ermöglichen.

 

Forschungsgegenstand ist somit im weitesten Sinne das europäische Verfassungsrecht, ohne daß damit die - wohl eher akademische - Frage entschieden wäre, ob eine europäische Verfassung ohne einen europäischen Staat überhaupt denkbar wäre. Europäisches Verfassungsrecht ist nicht auf einen europäischen Staat bezogen, sondern wird Inbegriff der materiellen Einheit und Verflechtung der Verfassungen in einem Mehrebenenmodell geteilter öffentlicher Verantwortung. Sein Fundament ist konzeptionell in den Verfassungstraditionen der beteiligten Mitgliedstaaten zu finden, deren Gemeinsamkeiten und jeweilige Eigentümlichkeiten gleichermaßen von Bedeutung sind. Es formt und entwickelt sich horizontal durch wechselseitige Einflüsse zwischen den Verfassungen sowie vertikal durch die Einwirkung der (national-) verfassungsrechtlichen Vorgaben (etwa Struktursicherungsklauseln, wie in Art. 23 Abs. 1 GG) bei der Konstituierung supranationaler Hoheitsgewalt und durch die Rückwirkung der auf dieser Ebene entwickelten Werte und Prinzipien auf das Recht der Mitgliedstaaten. Das Europäische Verfassungsrecht ist zugleich Bestandteil und Ausdruck international vereinbarter Maßstäbe in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaat usw., steht also schon insofern in einem engen Bindungszusammenhang zum Völkerrecht.

 

II. Belebung des europäischen Diskurses zum Verfassungsrecht

Diese Entwicklungen und Einsichten zwingen zu neuen Ansätzen bei der Organisation politischer Macht und bei der Definition der Stellung des Bürgers in dem sich neu konstituierenden, den Nationalstaat zumindest relativierenden, supra- und internationalen System. Sie können nicht national-isoliert erarbeitet werden, sondern setzen kooperative Forschung, einen europaweiten, ja wegen der notwendigen "Außensicht" einen die Grenzen Europas überschreitenden wissenschaftlichen Diskurs voraus. Durch die Berufung von Prof. Kloepfer und Prof. Pernice mit ihren jeweiligen Spezialgebieten (vergleichendes Verfassungsrecht und europäischer Menschenrechtsschutz / Europa- und Völkerrecht) und weitreichenden internationalen Kontakten an die Humboldt-Universität zu Berlin verfügt deren Juristische Fakultät über die besten Voraussetzungen einer integrierten, west-, mittel- und osteuropäische Traditionen verbindenden Forschung in enger Kooperation mit entsprechenden ausländischen Fakultäten oder Instituten. Sie wird im Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht der Humboldt-Universität konzentriert, wobei neben den zentralen juristischen Fragestellungen ein interdisziplinärer Dialog und eine enge technische Kooperation mit anderen Fachbereichen der Universität ebenso angestrebt wird wie die Zusammenarbeit mit der Freien Universität Berlin. Auch besteht eine Zusammenarbeit mit dem von allen drei Berliner Universitäten getragenen Europäischen Zentrum für Staatswissenschaft und Staatspraxis.

 

Das Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin ist konzipiert als Zentrum und Institution eines europaweiten Diskurses zum Verfassungsrecht. Es trägt drei spezifische Charakteristika: Zuallererst dient es als Brücke zwischen Ost und West. Dies ergibt sich schon aus der Lage Berlins, enspricht aber auch der speziellen Tradition und Stellung der Humboldt-Universität als Mittler zwischen Ost und West. Das Institut ist zweitens keine isolierte Forschungseinrichtung sein, sondern Kern eines Netzwerkes entsprechender Einrichtungen anderer Länder Europas und der USA (European Constitutional Law Network / ECLN), das durch spezifische Kommunikationsstrukturen miteinander verbunden ist. Die gezielte Nutzung der modernen Kommunikationstechnologien wird insofern ein drittes Charakteristikum des Instituts sein, das es zu einem bisher einzigartigen Forum für den europaweiten verfassungsrechtlichen Diskurs herausbildet, ohne welchen sich eine demokratische, nach innen und außen offene Verfassungsstruktur der Europäischen Union nicht wird entwickeln können. Die Einbeziehung der USA sowie Rußlands in den Dialog verspricht eine Bereicherung der Forschungsarbeit durch Modelle und Erfahrungen anderer föderaler Systeme. Sie gewährleistet den nötigen kritisch-distanzierten Blick von außen, ohne den eine gewisse "Europa-Introvertiertheit" der Diskussion kaum zu vermeiden wäre.

 

III. Konkrete Ausgestaltung

Der Name des Instituts soll die Verdienste Walter Hallsteins um die Einigung Europas als Rechtsgemeinschaft würdigen und die Verpflichtung für das Friedenswerk Europa deutlich machen. Die Gründung des Instituts steht im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt, das durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert wird und seit Januar 1997 läuft. Es ist organisatorisch eigenständig, gleichwohl aber in die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität integriert. 

 

Im einzelnen:

I. Organisation und Finanzierung

1. Das Institut besteht als wissenschaftliche Einrichtung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber organisatorisch, finanziell und vor allem wissenschaftlich autonom. 

2. Die Leitung des Instituts wird aus einem zweiköpfigen Direktorium gebildet. Die Leitung übernimmt dabei der geschäftsführende Direktor.

3. Grundlage der Finanzierung und der Ausstattung ist ein gemeinnütziger Verein ohne Gewinnabsicht. Als Mitglieder kommen neben der Universität und dem Senat vor allem die Bundesregierung, die Europäische Kommission sowie private Stiftungen und andere Geldgeber in Betracht. Für die Aufbauphase haben verschiedene Stiftungen sowie die Europäische Kommission zur Anschubfinazierung beigetragen. 

 

II. Räume, Personal und Material

1. Eigenes Personal oder eigene Räume des Instituts sind weder finanzierbar noch vorgesehen. Notwendige Dienstleistungen werden gegenwärtig als Teil der normalen Sekretariats- und Forschungsarbeit von dem Lehrstuhl des geschäftsführenden Direktors (Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice) ausgeführt. 

 

2. Der Kern des Instituts besteht aus einer Spezialbibliothek zum europäischen Verfassungsrecht, diese umfasst Werke zum Verfassungsrecht der gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten der EU (ergänzend der USA und Rußlands), des vergleichenden Verfassungsrechts sowie zum Recht der EU. 

 

3. Die im Institut bzw. in der Fakultätsbibliothek vorhandene Literatur zum europäischen Verfassungsrecht, einschließlich der Nachweise über Beiträge aus Zeitschriften, Festschriften, Jahrbüchern etc. wird als gesonderte Bibliographie auf den an den Lehrstühlen vorhandenen EDV-Einrichtungen in einer Datenbank erfaßt. Die Datenbank steht für spezielle Literaturrecherchen auch auswärtigen Forschern zur Verfügung. 

 

III. Internationale Zusammenarbeit

1. Das Institut ist in ein im November 1998 konstituiertes Netzwerk ähnlich orientierter Institute oder Forscher an Fakultäten in anderen EU-Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer sowie der USA und Rußlands eingegliedert (European Constitutional Law Network / ECLN). Dieses Netzwerk, in dem schon bestehende Partnerschaften der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität mit ausländischen Universitäten besonders berücksichtigt werden, soll einer intensivierten Form der europäischen und internationalen Forschungskooperation und des individuellen Gedankenaustausches zu spezifischen Themen aus dem Projektbereich dienen. 

 

2. Ein Austausch von Forschern aus Partnereinrichtungen des Netzwerks dient der Personalisierung und Intensivierung der europäischen/internationalen Kooperation. Ebenso stellen gemeinsame Tagungen oder Einzelvorträge zu projektrelevanten Themen eine wichtige Grundlage der Zusammenarbeit dar. 

 

IV. Tätigkeiten des Instituts 

1. Kongresse/Tagungen in internationaler Besetzung zu den Grundfragen und aktuellen Problemen des Europäischen Verfassungsrechts sowie zur Verfassungsvergleichung machen jährlich wechselnde Akzente der Institutstätigkeit nach außen sichtbar. Im November 1998 hat eine internationale Eröffnungstagung unter dem Titel "Entwicklungsperspektiven der europäischen Verfassung im Lichte des Vertrages von Amsterdam" stattgefunden. Die Beiträge zu dieser Tagung sind in einem Tagungsbandes in der von Prof. Pernice herausgegebenen Schriftenreihe für Europäisches Verfassungsrecht des Nomos-Verlages sowie auf den Internetseiten des WHI abrufbar. 

 

2. Zentral und für die Öffentlichkeit in der Bundeshauptstadt besonders wichtig ist die Vortragsreihe zum Europäischen Verfassungsrecht und zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Europa ("Forum Constitutionis Europae"), in der sowohl Wissenschaftler als auch Politiker als Referenten oder auf dem Podium zu Wort kommen. Die Referate werden jährlich in der Schriftenreihe Europäisches Verfassungsrecht, Nomos-Verlag veröffentlicht. Die bisherigen Referate sind auf den Internetseiten des WHI eingestellt. 

 

3. Im Rahmen einer zweiten Vortragsreihe, der "Humboldt Reden zu Europa", sprechen (ehemalige) Staats- und Regierungschefs über die Zukunft Europas. Das Walter Hallstein-Institut will damit die Humboldt-Universität zu Berlin  als Ort der perspektivischen Auseinandersetzung mit den Grundfragen der Europäischen Integration verbinden. Alle Reden sind als Volltext auf den WHI-Seiten abrufbar.

 

4. Im Rahmen des Instituts werden Seminare zu Theorie und Praxis des Europäischen Verfassungsrechts angeboten, die Studenten und den wissenschaftlichen Nachwuchs mit interessierten Praktikern aus Politik und Verwaltung ins Gespräch bringen. Jeweils einmal pro Jahr wird das Seminar durch eine Reise nach Luxemburg und Brüssel abgeschlossen, auf der den Teilnehmern ein unmittelbarer Eindruck von den europäischen Institutionen und ihrer Arbeitsweise sowie Gelegenheit zur Diskussion aktueller Fragen europäischer (Verfassungs-) Politik mit Richtern und Beamten "vor Ort" gegeben wird. 

 

5. Wirkliche Breitenwirkung erhalten die Vorträge zum Europäischen Verfassungsrecht - ebenso wie hervorragende Seminararbeiten und andere wissenschaftliche Beiträge aus dem Institut oder von den im Netzwerk mit ihm verbundenen Einrichtungen - durch ihre (parallele) Publikation auf den Internetseiten des WHI: www.whi-berlin.eu, die einen öffentlichen Dialog der Autoren mit den Lesern erlaubt. 

 

6. Bibliothek, Forschungsergebnisse und angesammeltes know-how werden auch in Form konkreter (gutachtlicher) Beratung der Politik in Fragen des europäischen Verfassungsrechts zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt sowohl für Rechtfragen, die sich auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene kurzfristig stellen, als auch für umfassendere Studien, die Regierungen, Parlamenten oder anderen öffentlichen Stellen als spezielle Dienstleistung des Instituts angeboten werden. 

 

V. Themenschwerpunkte

Thematisch ist die Arbeit des Instituts in Schwerpunktbereiche gegliedert, die

zunächst die Verfassungstheorie insgesamt, dann aber folgende Einzelfragen betreffen:

  1. Bedingungen und Verfahren europäischer Verfassungsgebung - Europäische Verfassung als Sozialkontrakt zwischen Bürgern, Völkern und Staaten 
  2. Struktur und Funktionsbedingungen mehrstufiger föderaler Systeme: Homogenitätsanforderungen, Kompetenzverteilung, Subsidiarität 
  3. Grund- und Menschenrechtsschutz in der Europäischen Union, Auswirkungen auf das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten 
  4. Möglichkeiten einer gestuften europäischen Identität: Europa als Kulturgemeinschaft und Einheit der Vielfalt 
  5. Grundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten der Unionsbürgerschaft: Der Grundrechts- und Aktivstatus des Bürgers im Geflecht öffentlichrechtlicher Beziehungen 
  6. Demokratische Legitimation und Kontrolle supranationaler Gewalt, insbesondere Verfahren der Willensbildung und Implementationskontrolle europäischer Rechtsetzung. 
  7. Zuordnung von staatlicher (Daseinsvorsorge-)Verantwortung (services publics) und privater Selbstverantwortung in der Europäischen Union 
  8. Sicherung umweltverträglichen Wachstums als Verfassungsauftrag im Zielsystem der Unionsverfassung (Umweltverfassungsrecht) 
  9. Entwicklungen der europäischen Kommunikationsverfassung 
  10. Europäische Finanzverfassung: Haushaltsdisziplin, Eigenverantwortung und horizontaler Finanzausgleich im föderalen System 
  11. Strukturen und Funktionsbedingungen der europäischen Währungsverfassung im Kontext des internationalen Währungsrechts 
  12. Einbindung der Partner der Union - USA, Rußland etc. - in eine europäische Verfassungsarchitektur: Drittländer mit Sonderstatus? 
  13. Aufteilung der auswärtigen Gewalt und die Einbindung der EU in das System internationaler Organisationen 
  14. Europäische Verfassungsentwicklung im Lichte der Globalisierung - Schritte zur Globalverfassung