Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

International promovieren

Cotutelle-Verfahren

Binationale Promotionsverfahren / Cotutelle-Verfahren

(Dieser Text wurde von der Humboldt Graduate School verfasst)

 

Allgemeine Hinweise

Wann ist eine binationale Promotion angeraten und wann nicht?

Wie sollte ein binationales Promotionsverfahren ablaufen?

Was ist beim Abschluss eines Kooperationsvertrages zu beachten?

Was ist außerdem zu beachten?

Kontakt

Cotutelle-Musterverträge

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Allgemeine Hinweise

Im binationalen Promotionsverfahren erwirbt eine Nachwuchswissenschaftlerin/ ein Nachwuchswissenschaftler einen, von zwei Universitäten in unterschiedlichen Ländern gemeinsam verliehenen Doktorgrad. Es handelt sich um einen auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung verliehenen Titel, der auf der Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht – und nicht etwa, wie zum Teil missverstanden wird, um zwei verschiedene Doktorgrade. Aufgrund ihrer Entwicklung, die 1994 als Impuls der französischen Regierung begann, werden binationale Promotionsverfahren in Deutschland oft mit französischen Partnereinrichtungen durchgeführt und wird die Benennung als „Cotutelle de thèse“ häufig auch mit anderen Ländern als Oberbegriff bzw. synonym zur Bezeichnung als binationale Promotion verwendet.

Die Humboldt Universität zu Berlin will binationale Promotionen fördern und bittet hierfür Fakultäten, Promotionsausschüsse, Betreuerinnen / Betreuer und Prüfungsämter um ihre aktive Unterstützung. Bei Cotutelle-Verfahren gilt es aber auch Bedingungen und Grundlagen zu beachten, die im Folgenden erläutert werden sollen.

 

Wann ist eine binationale Promotion angeraten und wann nicht?

Ein Cotutelle-Verfahren sollten vor allem Betreuerinnen und Betreuer bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten in Erwägung ziehen, wenn

  • die Promovierenden ihre wissenschaftliche Anbindung in beiden beteiligten Ländern

    sicherstellen möchten, weil sie eine internationale Ausrichtung ihrer späteren Karriere

    anstreben,

  • ihr Forschungsschwerpunkt (und der ihrer Betreuerinnen und Betreuer) stark mit

    dem jeweils anderen Land verbunden ist,

  • das Promotionsthema im Forschungsinteresse beider Institutionen liegen. 

    Die Promovierenden verbringen im Rahmen einer Cotutelle einen beträchtlichen Anteil (mindestens ein Jahr) der Promotionszeit an der Partnereinrichtung. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer einer binationalen Promotion verpflichten sich, die Funktion der wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation über den gesamten Promotionsprozess gemeinsam auszuüben und miteinander die hierzu erforderlichen Absprachen zu treffen. Sollte es lediglich um einen längeren Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule oder eine externe / internationale Begutachtung der Dissertation gehen, können hierfür Einzelabsprachen im Rahmen eines nationalen Promotionsverfahrens erfolgen. Ein Cotutelle-Verfahren ist hierfür nicht notwendig und auch nicht sinnvoll!



Wie sollte ein binationales Promotionsverfahren ablaufen?

Betreuerinnen und Betreuer bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten sollten schon bei der Anmeldung eines Promotionsvorhabens anzeigen, wenn eine binationale Promotion beabsichtigt ist. Allerdings ist auch die Umwandlung eines laufenden lokalen Vorhabens möglich. In der Regel sollte im Vorfeld das zuständige Entscheidungsgremium der Fakultät, in jedem Fall aber die Dekanin oder der Dekan eine explizite Zustimmung signalisieren. Für jedes Cotutelle-Verfahren wird ein individueller Cotutelle-Vertrag zwischen den durchführenden Universitäten abgeschlossen; die Humboldt-Universität stellt dafür ein Muster für einen Cotutelle-Vertrag zur Verfügung (s.u.). Änderungen und Ergänzungen zum Muster-Vertrag der Humboldt Universität sind in erster Linie durch die Betreuerinnen und Betreuer unter Einbezug der anderen Beteiligten einvernehmlich zu klären. Der formale Abschluss eines Kooperationsvertrages muss über das Promotionsbüro der Fakultät nach Zeichnung durch die Dekanin oder den Dekan an das Präsidium geleitet werden, das in Einzelfragen von der Forschungsabteilung beraten wird. Alle Veränderungen oder eine Beendigung des Verfahrens sind dem Promotionsbüro mitzuteilen.

 

Was ist beim Abschluss eines Kooperationsvertrages zu beachten?

Voraussetzung für die Durchführung eines Cotutelle-Verfahrens ist ein individueller Kooperationsvertrag, der zwischen beiden Hochschulen zu schließen ist. Die entsprechende Vorlage der HRK wurde für die Humboldt Universität ergänzt und kommentiert; sie steht online zur Verfügung (s.u.). Auch bei Nutzung anderer Vertragsvorlagen durch die Partneruniversitäten wird die Beachtung und Klärung der folgenden Grundsätze allen Beteiligten dringend empfohlen, um spätere Konflikte zu vermeiden:

  • Die gesetzlichen Grundlagen für die Verleihung von Doktorgraden der beiden Länder sollten in den Cotutelle-Verträgen aufgeführt sein. Wir bitten um die Aufnahme der Bezüge zu den deutschen gesetzlichen Grundlagen (BerlHG § 25 Abs.4, ASSP § 44, Promotionsordnung der Fakultät).

  • Die Promotionsordnung oder entsprechende Regularien der Partneruniversität sollten der Humboldt-Universität vorliegen.

  • Englischsprachige Promotionsordnungen können dem Servicezentrum Forschung zur Vorprüfung der Kompatibilität für Cotutelle-Verträge übergeben werden.

  • Grundvoraussetzung für einen Cotutelle-Vertrag ist die Erfüllung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen laut gültiger Promotionsordnung der Humboldt-Universität und der Partneruniversität.

  • Die Doktorandin/ der Doktorand meldet sich an beiden Hochschulen nach deren jeweiligen Regeln (Zulassung/Immatrikulation/Registrierung) zur Promotion an. Eventuelle Studien- oder Einschreibegebühren sind nur an einer Hochschule zu leisten.

  • Die Betreuer/innen tragen eine besondere Verantwortung für die Abstimmung der Promotionsmodalitäten zwischen den Universitäten und für den/die Kandidaten/in. Die Kandidatin/ der Kandidat wird im Promotionsverfahren von Wissenschaftler/innen beider Hochschulen betreut. Die Aufenthaltsdauer in einem der beiden Länder sollte nicht unter einem Jahr liegen.

  • Die Dissertationsschrift sollte in der einen und eine Zusammenfassung (Abstract) in der anderen Sprache der beteiligten Hochschulen oder in Englisch verfasst werden. Auch für die mündliche Prüfung/ Disputation ist eine der beiden Sprachen oder Englisch vorzusehen.

  • Beim Vorliegen unterschiedlicher Bewertungsschemata / Notenskalen sollte eine Auflistung der Notenäquivalente vorgenommen werden. Für Frankreich enthält der Muster-Cotutelle-Vertrag eine Vorlage, für Länder ohne Notenskala (lediglich bestanden / nicht bestanden, z.B. in den USA) muss geklärt sein, wie die deutsche Note festgesetzt wird.

  • Die Form der mündlichen Prüfungsleistung muss bereits im Cotutelle-Vertrag geklärt sein, da die Anforderungen der unterschiedlichen Länder in dieser Frage am weitesten voneinander differieren (besonders bezüglich der möglichen personellen Trennung von Betreuung und Begutachtung bzw. Prüfung). Geregelt werden muss in diesem Zusammenhang auch die Zusammensetzung der Promotionskommission. In der Regel sollte diese paritätisch zwischen beiden beteiligten Hochschulen erfolgen (Achtung: Promotionsordnung beachten!).

  • Die Übernahme der Mobilitätskosten für die Betreuer/innen und/oder Mitglieder der Promotionskommission müssen geregelt werden. Üblich ist es, dass jede Hochschule jeweils die Kosten für ihre Mitglieder trägt.

  • Die Reise- und Aufenthaltskosten der Doktorandin/des Doktoranden müssen aus eigenen Mitteln oder Drittmitteln (eventuell auch im Rahmen eines Stipendiums) finanziert werden.

  • Der Schutz des Dissertationsthemas und der Veröffentlichung sowie der Schutz der Ergebnisse richten sich nach den geltenden Vorschriften in beiden Staaten, die die gemeinsame Promotion berührt.

  • Die Zahl der Dissertationsexemplare, die bei jeder der beiden Hochschulen abzuliefern sind, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften.

  • Zum Abschluss des Promotionsverfahrens wird eine von beiden Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde bzw. auch zwei aufeinander verweisende Urkunden verliehen. Darin wird vermerkt, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität durchgeführt wurde. Die Urkunde wird mit dem Siegel beider beteiligter Universitäten versehen. Ein Muster der Promotionsurkunde oder der verbundenen Promotionsurkunden sollte dem Vertrag beiliegen.
     

Was ist außerdem zu beachten?

Ein Co-tutelle Promotionsverfahren setzt voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion an der Juristischen Fakultät der HU vorliegen.

a) Betreuungszusage einer Professorin/ eines Professors unserer Fakultät: Während des Promotionsstudiums (in der Regel auf drei Jahre befristet) erfolgt die wissenschaftliche Betreuung durch eine/n Betreuer/in, um den sich die Bewerberin/ der Bewerber selbst bemühen muss. Der Betreuer/ die Betreuerin benennt ein Thema für eine Doktorarbeit oder kann ein vorgeschlagenes Thema annehmen (eine Pflicht zur Übernahme einer Betreuung besteht für die ProfessorInnen nicht). Eine Liste der LehrstuhlinhaberInnen finden Sie unter diesem Link: http://www.rewi.hu-berlin.de/lf/ls/

b) Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung: Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch ein„vollbefriedigend“ in der Ersten oder Zweiten Juristischen Prüfung. In Ausnahmefällen kann der Bewerber/ die Bewerberin auch zugelassen werden, wenn kein „vollbefriedigend“ vorliegt. Hierzu ist ein Zusatzantraggemäß § 4 (2) der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 8. August 2018 erforderlich. Für die Promotionszulassung ausländischer AntragstellerInnenwerden mindestens die gleichen Voraussetzungen wie im Heimatland, indem der Hochschulabschluss erworben wurde, gefordert (z.B. Masterabschluss mit Prädikat). Für die Äquivalenzprüfung schicken Sie bitte Ihre Diplome (übersetzt undbeglaubigt) und einen Lebenslauf an das Promotionsbüro der Juristischen Fakultät. Das Büro leitet die Dokumenten dann zur Äquivalenzprüfung weiter und informieren Sie über das Ergebnis.

 

Im Übrigen sind natürlich auch durch Cotutelle-Promovenden die üblichen Unterlagen an der Fakultät einzureichen:

1. Zu Beginn der Promotionszeit:

  • Antrag auf Zulassung zur Promotion mit beglaubigten Kopien des Hochschulabschlusszeugnisses

2. Bei Einreichung der Promotionsschrift:

  • Antrag auf Eröffnung des Verfahrens,
  • entsprechende Anzahl von Exemplaren der Dissertation in der laut Cotutelle-Vertrag vereinbarten Sprache
  • unterschriebener Lebenslauf
  • schriftliche Erklärung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind, dass die Arbeit nicht anderweitig als Dissertation eingereicht oder veröffentlicht wurde.
  • Kopie des Cotutelle-Vertrages

3. Nach Veröffentlichung der Promotionsschrift:

  • Beleg über die Einreichung der erforderlichen Pflichtexemplare bei der Hochschulschriftenstelle der Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität.

 

Kontakt

Bei Interesse an einem Cotutelle-Verfahren melden Sie sich bitte beim Promotionsbüro bzw. Graduiertenzentrum der jeweiligen Fakultät.

Für Fragen zu den Cotutelle-Verträgen ist Herr Dr. Florian Wegelein vom Servicezentrum Forschung zuständig (Link zu den Kontaktdaten).

(Stand 18.02.2019)

 

Cotutelle Musterverträge