Humboldt-Universität zu Berlin - Prof. Dr. Dr. h.c. Susanne Baer

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

 
15.01.2007
 
 
BGBl I 2006, 1897
 
 
 
 
 
 
AGG
 
 
 
Deutschland
 
 
(Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 2.12.2006 I 2742)

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
AGG § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu
beseitigen.
AGG § 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses
Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und
selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und
beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt
und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und
kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen
Aufstieg, 
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen
Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer
bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der
Leistungen solcher Vereinigungen, 
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der
Gesundheitsdienste, 
6. die sozialen Vergünstigungen, 
7. die Bildung, 
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche
Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung
wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche
Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz.
AGG § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1
genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in
einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes
gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, 
die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, 
die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, 
dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, 
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte
sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares
Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die
Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund
gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das
einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt oder benachteiligen kann.
AGG § 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, 
so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur
gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, 
derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
AGG § 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine
unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene
Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder
ausgeglichen werden sollen.

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
AGG § 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die
in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet
ist.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind
natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die
Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur
Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses
Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt
an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den
beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für
Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder
Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
AGG § 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt
werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das
Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes
1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine
Verletzung vertraglicher Pflichten.
AGG § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist
zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit
wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen
eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
AGG § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder
der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder
Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht
oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der
Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten
Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales

und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen
zu können.
AGG § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch
zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und
erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere
Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und
zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche
Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung
oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte
mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der
spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder
auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem
Eintritt in den Ruhestand, 
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den
Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich
der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme
für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die
Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für
versicherungsmathematische Berechnungen, 
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne
Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte
eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in
der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt
durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar
berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des
Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, 
weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt
sind.
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
AGG § 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
AGG § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz
umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der
beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen

hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine
Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung
geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat
der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen
Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung
oder Kündigung zu ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1
benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen
und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die
für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder
in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder
Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle
üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten
AGG § 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, 
des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang
mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen
Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.
Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
AGG § 14 Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur
Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die
betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts
einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.
AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die
Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf
bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die
Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur
dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten
schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben
etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer
Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der
Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, 
Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein
solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
AGG § 16 Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten
nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt

verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die
den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch
betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen
werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
AGG § 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind
aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der
Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des
Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; §
23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem
Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.
AGG § 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft
oder die Mitwirkung in einer
1. Tarifvertragspartei, 
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder
die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der
Mitgliedschaft besteht, 
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1
genannten Vereinigungen.

Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, 
wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in
einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen
das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine
nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer
Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, 
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist
darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick
auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener
Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und
erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche
Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der
Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies
insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf
demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
AGG § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der
sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann
insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen
Zwecken vergleichbarer Art dient, 
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit
Rechnung trägt, 
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der
Gleichbehandlung fehlt, 
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung
der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter
Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs.
1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung
bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen
Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang
mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen
Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs.
1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater
Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten

Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
AGG § 21 Ansprüche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der
Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei
Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend
gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war.

Abschnitt 4 Rechtsschutz
AGG § 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat.
AGG § 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht
gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen
Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1
wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie
mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben
Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in
gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung
aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, 
insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden
kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung
von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von
behinderten Menschen bleiben unberührt.

Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
AGG § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen
Rechtsstellung entsprechend für
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, 
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, 
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre
Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle
AGG § 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet
der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung
die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist
im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in
einem eigenen Kapitel auszuweisen.
AGG § 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages, 
2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes, 
3. mit der Entlassung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf
deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der
Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin oder der Leiter der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. Die
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, 
Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der
Bundesregierung.
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des
Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses
ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen
Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
AGG § 27 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu
sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise
Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum
Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen
gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren, 
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln, 
3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, 
leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1
genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.

(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende
Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung
oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
1. Öffentlichkeitsarbeit, 
2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten
Gründen, 
3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen
Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich
betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen
gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus
den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und
Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche
Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich
betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei
Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
AGG § 28 Befugnisse
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27
Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind
verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
AGG § 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit
Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, 
Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1
genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
AGG § 30 Beirat
(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die
sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel
gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet.
Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von
Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann
hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene
Vorschläge unterbreiten.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im
Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den
entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen
Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine
Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher
Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen
berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht
überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt
sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich
aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, 
Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften
AGG § 31 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen
abgewichen werden.
AGG § 32 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen
Bestimmungen.
AGG § 33 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das
vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August
2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von
Dauerschuldverhältnissen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf
Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand
haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007
begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher
Schuldverhältnisse.