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Grund- und Menschenrechte, Comparative Constitutionalism

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Die Grundrechte des Grundgesetzes und der Landesverfassungen lassen sich nicht nur als Grenzen für den Staat oder als fixierte Wertvorstellungen, sondern auch als spezifische Konstruktionen sozialer und kultureller Konflikte sehen. Daher bietet es sich an, bei der Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht von der Lebenswirklichkeit auszugehen. Konkrete Grundrechte sind dann nicht nur dogmatisch interessant, sondern es stellt sich auch die Frage, wie sie Wirklichkeit konstruieren, welche Konflikten gesehen und welche ausgeblendet oder verzerrt werden.

Dazu kommt die vergleichende Betrachtung. Ähnliche Konflikte entstehen in sehr vielen Ländern und auch in supra- und internationalen Rechtsordnungen, wie die Menschenrechtskalatoge zeigen. Interessant sind dann die jeweiligen Vorzeichen, Situationen, Beteiligten und Kontexte. Comparative Constitutionalism eröffnet dieses Forschungsfeld, in dem vergleichend und nicht nur berichtend der juristische Umgang mit zentralen gesellschaftlichen Konflikten in unterschiedlichen Rechtskulturen Thema ist. Hier geht es nicht nur um Europa und die USA, und auch nicht nur um einzelstaatliches Recht. „Constitutionalism“ bezieht sich dabei auf die Suche nach einer idealen Verfassung - allerdings immer bezogen auf einen bestimmten Kontext. Die Kontextualität zwingt dazu, hinter die juristischen Kulissen i.e.S. zu schauen. Das bedeutet auch, den disziplinübergreifenden Austausch zu suchen.

Die Analyse ist also von kritischen Fragen geprägt:

  • Wie, warum und mit welchen Folgen entscheiden unterschiedliche Verfassungsgerichte ähnliche Konflikte? Wer handelt, wer ist betroffen?

  • Warum erreichen welche Fälle das Gericht? Wie werden welche Fakten des Sachverhalts eingeführt und gewichtet? Welche Rolle spielen Geschlecht, sozialer Hintergrund, Ethnizität, Alter, Lebensform oder Behinderung?

  • Welche Rechte, Werte, Prinzipien werden diskutiert, welche und wessen Interessen spielen in der Entscheidung eine Rolle – und welche werden ausgeblendet?

  • In welchem gesellschaftlichen Kontext fällt die Entscheidung – welche Traditionen und welche Geschichte prägen das Land, welche Diskussionen werden geführt?

  • Also: Wer findet für den Konflikt wann welche Lösung? Überzeugt sie, und warum? Wie stellt sich die eigene Rechtsordnung aus der vergleichenden Perspektive dar?

Dieser Forschungsansatz legt es nahe, Grund- und Menschenrechte, also Verfassungsrecht, Europarecht und internationales Recht, nicht wie üblich getrennt, sondern gemeinsam und vergleichend zu denken. Nicht nur gilt das supra- und internationale Recht häufig unmittelbar, sondern es gibt auch Debatten zu den Menschenrechten, die wieder für die Grundrechte fruchtbar werden können. Ein Beispiel ist die Diskussion um Universalismus und Kulturrelativismus – dies vor allem im Bereich der Frauenrechte, etwa im Hinblick auf Genitalbeschneidung oder Kleidungsvorschriften (mehr bei Wissen – Gender und Recht). Ein weiteres Beispiel ist die Frage der effektiven Rechtsdurchsetzung, die vom Zugang zu Verfassungsgerichten bis zur Strategie der Schattenberichte reicht, aber auch die Frage danach, wer eigentlich über die Ressourcen verfügt, Grundrechte tatsächlich zu nutzen. Hier wirken Grundrechte auch ins Privatrecht hinein, wo z.B. das Antidiskriminierungsrecht nun echte Chancengleichheit herstellen soll.